TE OGH 1990/1/25 8Ob513/90

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Graf und Dr.Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Maria M***, Hausangestellte, 4820 Bad Ischl, Emmerich Kalmann-Straße Nr. 7, vertreten durch Dr.Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Johann M***, ÖBB-Beamter, 4702 Wallern, Schallerbacher Straße Nr. 42, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen einstweiligen Unterhaltes (Streitwert S 10.838) infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1989, GZ R 592/89-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 29.Mai 1989, GZ 1 C 115/88-23, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei, ihrem Gegner die Bezahlung eines vorläufigen Unterhaltes von monatlich S 4.800 ab 1.Juli 1988 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr Scheidungs- und Unterhaltsbegehren aufzutragen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Partei teilweise Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß ab und trug dem Gegner der gefährdeten Partei auf, der gefährdeten Partei für die Monate Juli 1988 bis Februar 1989 an rückständigem Unterhalt S 10.838 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Abweisung des Mehrbegehrens der gefährdenten Partei bestätigte es. Gegen den Zuspruch an rückständigem Unterhalt von S 10.838 richtet sich der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei; er beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des der gefährdeten Partei zuerkannten vorläufigen Unterhaltes.

Die gefährdete Partei erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Rechtsmittelausschluß im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz bei einem S 15.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig sind, gilt auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua); gemäß §§ 78, 402 EO ist dieser Rechtsmittelausschluß auch im Provisorialverfahren anzuwenden (vgl. 8 Ob 515/89). Da der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall nur S 10.838 beträgt, war der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs somit als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E19815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00513.9.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19900125_OGH0002_0080OB00513_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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