TE OGH 1990/1/25 7Ob510/90

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Petra Elisabeth T***, geb. B***, Neunkirchen, Schreckgasse 14 a/1, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Arnold B***, Pensionist, derzeit Pflegeheim B***, Neulengbach, Haag 44, vertreten durch die Sachwalterin Leopoldine K***, Neulengbach, Klein Raasberg 8, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3. November 1989, GZ 47 R 739/89-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30. August 1989, GZ 3 Nc 46/89-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den den Antragsgegner von der Ausstattungspflicht freisprechenden Beschluß des Erstgerichtes. Ausgehend von den wesentlichen Feststellungen, daß der Antragsgegner für den Unterhalt seiner Ehefrau und eines ehelichen Sohnes sowie für seine eigene - wegen der vorliegenden psychischen Erkrankung und der damit verbundenen dauernden Pflegebedürftigkeit besonders hohe Aufwendungen erfordernde - Lebensführung seine Einkünfte (Pension) nicht nur verbraucht, sondern darüber hinaus auch ein bescheidenes Sparguthaben angreifen muß, sonst aber kein weiteres Vermögen besitzt, vertraten die Vorinstanzen übereinstimmend die Auffassung, daß der Antragsgegner nicht verpflichtet sei, der Antragstellerin ein Heiratsgut zu geben oder dazu beizutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist nicht zulässig. Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl 343) findet in Außerstreitsachen der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (SZ 23/289 uva), wenn sie keinerlei gesetzliche Deckung hat (SZ 41/109) oder die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind (RZ 1937, 378). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann begrifflich aber schon dann nicht gegeben sein, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva), es sei denn, daß die Ausübung des Ermessens entweder ganz mißbräuchlich (EvBl. 1979/185) oder nicht nach allen nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien geschah (RZ 1973, 198).

Im vorliegenden Fall sind derartige für das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit von der Rechtsprechung geforderte Kriterien nicht gegeben. Die Frage, wie das Heiratsgut im Einzelfall zu ermitteln ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erfolgte Lösung dieser Frage durch die Vorinstanzen kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg. 55.661, 44.671, 31.828 uva). Die Berücksichtigung einer - zum Zeitpunkt der Verehelichung der Antragstellerin bestehenden - Unterhaltsverpflichtung des Dotationspflichtigen sowie aller für seine Heimunterbringung getätigten Aufwendungen kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden. Den Vorwurf einer Pflichtverletzung bei der Ausübung des Ermessens erhebt der Revisionsrekurs - mit Recht - nicht.

Da eine Nichtigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, war der nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützte außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E20079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00510.9.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19900125_OGH0002_0070OB00510_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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