TE OGH 1990/1/30 15Os41/89

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth K*** und andere wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Werner E*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Dezember 1988, GZ 6 Vr 2407/87-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten Werner E*** wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Elisabeth und Thomas K*** sowie Michael und Sigrid C*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Sogleich nach Verkündung des erstgerichtlichen Urteils meldete (auch) der Angeklagte E*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne dabei Beschwerdegründe anzuführen. Eine Rechtsmittelausführung wurde von ihm nach Urteilszustellung nicht eingebracht.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 3.März 1989, GZ 6 Vr 2407/87-92, zurückgewiesen. Auch seine Berufung war vom Obersten Gerichtshof - in nichtöffentlicher Sitzung - zurückzuweisen, weil angesichts der Verurteilung sowohl zu einer Strafe als auch zu einer gemäß § 366 Abs. 2 StPO ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung an die Privatbeteiligte Dr. E*** mangels einer Erklärung des Angeklagten E***, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachte, auf seine Berufung keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 294 Abs. 2 und 4 StPO).

Anmerkung

E20215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00041.89.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19900130_OGH0002_0150OS00041_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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