TE Vwgh Beschluss 2005/11/22 AW 2005/05/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2005
beobachten
merken

Index

L82109 Kleingarten Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
KlGG Wr 1996 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2005, Zl. BOB - 371/04, betreffend eine Bauangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung eines Bauansuchens bestätigt worden war; er erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung berechtigt sei, ergebe sich daraus, dass die Zurückweisung des Ansuchens dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bereiten würde. Der Beschwerdeführer müsste die Errichtung seines Kleingartenwohnhauses unterlassen bzw. das gemäß § 8 Abs. 4 Wr. Kleingartengesetz zulässigerweise schon errichtete Kleingartenwohnhaus wieder entfernen, was mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden wäre, da in die Planung und auch in die Durchführung ein nicht unwesentlicher Teil des Vermögens des Beschwerdeführers geflossen sei. Damit wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommt, der Rechtsschutz vereitelt, da die beschriebenen Nachteile nicht wieder gutzumachen wären, wodurch eben die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben wäre.Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung eines Bauansuchens bestätigt worden war; er erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung berechtigt sei, ergebe sich daraus, dass die Zurückweisung des Ansuchens dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bereiten würde. Der Beschwerdeführer müsste die Errichtung seines Kleingartenwohnhauses unterlassen bzw. das gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Wr. Kleingartengesetz zulässigerweise schon errichtete Kleingartenwohnhaus wieder entfernen, was mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden wäre, da in die Planung und auch in die Durchführung ein nicht unwesentlicher Teil des Vermögens des Beschwerdeführers geflossen sei. Damit wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommt, der Rechtsschutz vereitelt, da die beschriebenen Nachteile nicht wieder gutzumachen wären, wodurch eben die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben wäre.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rechtsprechung vertreten wird (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. AW 96/06/0038, vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120 m.w.N., oder den Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024). Hier wurde das Ansuchen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behaupteten Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu § 13 AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rechtsprechung vertreten wird (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. AW 96/06/0038, vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120 m.w.N., oder den Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024). Hier wurde das Ansuchen in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behaupteten Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu Paragraph 13, AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 22. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050109.A00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten