TE OGH 1990/2/1 8Ob703/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. Konrad M***, Baumeister, Sandgasse 35 a, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter P***, Kaufmann, Kahlenbergerstraße 47/1, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 408.146,50 sA und S 921.613,04 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1989, GZ 12 R 290/88-104, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. August 1988, GZ 23 Cg 78/82-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 19.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.237,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 408.146,50 sA. Er brachte vor, der Beklagte habe ihm am 6. Dezember 1977 den Auftrag zum Bau des Reihenhauses Nr. 1, Kahlenbergerstraße Nr. 47 in Wien zum Pauschalpreis von S 2,250.000 erteilt. Als Preis des Grundstückes sei ein Betrag von S 652.000 vereinbart worden. Der Beklagte habe zahlreiche gesondert zu honorierende Bauänderungen gewünscht. Er habe die für Ende des Jahres 1978 vorgesehene Beendigung des Baues nicht abgewartet, sondern halbfertige Leistungen im Rohbauzustand übernommen, um die Fertigstellung durch eigene Professionisten durchführen zu lassen. Abzüglich von Gutschriften für nicht geleistete Arbeiten und der vom Beklagten geleisteten Zahlungen hafte noch ein Betrag von S 408.146,50 unberichtigt aus.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, der Kläger hätte den vereinbarten Fertigstellungstermin für September 1978 nicht einhalten können, weshalb der Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger Werkaufträge an andere Professionisten vergab. Die Arbeiten des Klägers seien mangelhaft durchgeführt. Der Kläger habe für die von ihm nicht durchgeführte Ausgestaltung der Kellerräume keine entsprechenden Abzüge vom vereinbarten Pauschalbetrag vorgenommen. Der an Mehrleistungen verrechnete Betrag von S 402.425,05 sei nicht gerechtfertigt. Das Schwimmbecken sei in einer billigeren Ausführung als vereinbart hergestellt worden. Der Künettenaushub und der Pumpenschacht seien zu Unrecht gesondert verrechnet worden. Die Kosten für Grundabgaben von S 1.996,60 sowie für die Verlegung des Gasanschlusses von S 8.479,02 seien nicht belegt. Ein gesondert verrechnetes Balkongeländer sei vom Beklagten nicht bestellt worden und stelle keine Sonderleistung dar. Die Kosten für die Zwischenwände im Keller und in der Küche seien unangemessen hoch. Die Auslagen für die Fenster im Bad und WC hätten mit den Kosten des unterbliebenen Einbaues einer elektrischen Entlüftung kompensiert werden sollen. Die Giebelverkleidung sei gegen den Wunsch des Beklagten angebracht worden. Der Beklagte habe keinen Zusatzauftrag zur Herstellung von Stiegen in den Garten erteilt. Die zur Abgrenzung des Grundes errichtete Mauer sei im Pauschalkostenpreis enthalten. Der Beklagte habe S 921.613,04 an Kosten der Behebung von Mängeln des vom Kläger errichteten Hauses aufgewendet. Er wende diesen Betrag aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein und mache ihn überdies mit Widerklage geltend. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 350.530,62 sA statt. Das Mehrbegehren von S 57.546,50 sA und die Widerklage wies es ab. Über ein Mehrbegehren von S 69,38 wurde ungerügt nicht entschieden. Das Erstgericht traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

Der Beklagte erteilte am 6. Dezember 1977 dem Kläger den Auftrag zur Herstellung des Reihenhauses Nr. 1 auf der Liegenschaft Kahlenbergerstraße 47 zu pauschalen Baukosten von S 2,250.000 und kaufte gleichzeitig den Grundanteil um S 652.000. Die Baubeschreibung enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

"...... sämtliche Südräume haben eine Terrasse oder Loggia

vorgelagert. Vom Hobbyraum und Wohnraum ergibt sich eine direkte

Verbindung in den Garten ...... Das Grundstück selbst wird, wie aus

dem Modell und den dazugehörigen Fotos ersichtlich, umfriedet, und

zwar mit einer Sockelmauer aus Beton und teilweise aufgesetztem

schlossermäßig vorgefertigtem Gitter. Über Höhe und Ausführungsart

wird während des Baues entschieden ......" Die tragenden Innenwände

sollten mit 25 cm starkem Durisol, die tragenden Außenwände ebenfalls mit 25 cm dickem Durisol und mit erhöhtem Wärmeschutz ausgestattet werden. Sämtliche Fenster und Außentüren sollten in Fichte, innen natur, außen einfärbig gebeizt mit Isolierverglasung, hergestellt werden.

Die Baukosten wurden als Fixpreis vereinbart; die "Baufertigstellung" war für Ende des Jahres 1978 "vorgesehen". Um die Häuser wurde anstelle des ursprünglich geplanten Betonsockels eine Mauer ausgeführt, die aber nicht gesondert verrechnet wurde. Auf Wunsch des Beklagten wurde bereits bei Auftragserteilung vereinbart, daß zum Nachbargrundstück die Abgrenzung in Form einer Mauer erfolgen sollte; es war aber nicht davon die Rede, daß diese in der Baubeschreibung nicht vorgesehene Leistung kostenlos erfolgen sollte. Eine endgültige Planung dieser Mauer war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht möglich gewesen.

Trotz des lediglich vorgesehenen und mit keinerlei Sanktionen vereinbarten Baufertigstellungstermins Ende 1978 verpflichtete sich der Beklagte zur Räumung seiner Eigentumswohnung bereits Mitte November 1978.

Mit der Planung des Projektes war Architekt Dipl.Ing.Peter G*** beauftragt, der auch die Pläne für die diversen Änderungswünsche des Beklagten erstellte. Finanzielle Regelungen, insbesondere Zusagen bezüglich Kosten, waren nur durch den Kläger selbst möglich. Für die zahlreichen vom Beklagten während des Baues gewünschten Änderungen wurden keine einzelnen Kostenvoranschläge erstellt, da dadurch der Bau wesentlich verzögert worden wäre. Die Pläne über die Änderungswünsche wurden von Architekt G*** verfaßt, zumeist vom Beklagten unterfertigt und direkt an den Architekten bezahlt.

Ungefähr im Sommer 1978 entschloß sich der Beklagte, 2 Kellerräume als Sauna auszugestalten.

Obwohl der Kläger im Herbst 1978 dem Beklagten eine bevorzugte Fertigstellung seines Hauses vor den anderen 5 Häusern zusagte, war der Beklagte der Meinung, daß eine rechtzeitige Fertigstellung nicht möglich wäre. Im Oktober 1978 erklärte sich der Kläger schließlich damit einverstanden, daß der Beklagte die Fertigstellung des Hauses selbst übernahm. Er verpflichtete sich, die nicht erbrachten Leistungen vom Pauschalpreis abzuziehen.

Nach der Übernahme der Baufertigstellung durch den Beklagten in Eigenregie beauftragte der Kläger den an der Baustelle tätigen Polier Anton S***, im Auftrag des Beklagten einzelne Leistungen durchzuführen und Arbeitszeit und Material zwecks späterer Verrechnung nach Regiestunden aufzuschreiben.

Da die Herstellung eines Estrichs wegen der erforderlichen Trocknungszeit dem Beklagten zu lange gedauert hätte, entschloß er sich zur Installation einer Fußbodenheizung und zur Verlegung von Fliesen als Bodenbelag. Mit der Installation wurde der Installateur Friedrich Z***, der mit solchen Heizungen keinerlei Erfahrungen hatte, beauftragt. Dadurch kam es zu verschiedentlichen Unzukömmlichkeiten, wie sie das Erstgericht näher beschrieb. Nach kurzer Betriebszeit trat eine starke Durchfeuchtung der Wände auf. Der an der Baustelle tätige Polier Anton S*** lehnte die Übernahme der Isolierarbeiten ab, weil keine fachlich geeigneten Insolierer an der Baustelle waren. Der Beklagte beauftragte daraufhin die an Ort und Stelle tätigen Dachdecker mit der Isolierung. Jeder der anwesenden Arbeiter sollte für die Isolierung rund S 1.000 als Trinkgeld erhalten. Durch die austretende Feuchtigkeit wurden die Gipsteile beschädigt. Es gelangten aggressive Stoffe auf die Rohre der Fußbodenheizung, die durchrostete.

Auf Grund der mangelhaften Isolierung kam es Anfang 1981 zu schweren Wasserschäden im Keller, die eine gänzliche Erneuerung der Fußbodenheizung, eine Neuherstellung des Tauchbeckens, die Neuversetzung der Duschtasse sowie die Sanierung der Zwischenwände erforderlich machten. Den Kläger trifft an den Wasserschäden im Keller kein Verschulden, weil die von ihm gewählte Herstellung der Zwischenwände mit Gipsdielen grundsätzlich auch für Naßräume geeignet ist, jedoch eine ausreichende und fachgerechte Isolierung erfordert.

Bei der Montage der Fußbodenheizung in den oberen Geschoßen des Hauses unterließ Friedrich Z*** die Anbringung einer Trittschalldämmung, weil die vom Beklagten ausgesuchten Fliesen so hoch waren, daß im Fall der Anbringung der Trittschalldämmung die Türstöcke hätten geändert werden müssen.

Außer im Keller wurde auch im Erdgeschoß von den ursprünglich genehmigten Bauplänen wesentlich abgewichen. Die bauseits an der Nordseite des Hauses zur Kahlenbergerstraße hin geplante Küche wurde auf die Ostseite des Hauses verlegt und anstelle des im Erker geplanten dreiteiligen Fensters eine Türe mit jeweils einem Fenster rechts und links davon sowie eine Stiege zum Garten errichtet. Außerdem wurde auf Grund eines zusätzlichen Auftrages des Beklagten anstelle des bauseits geplanten direkten Zugangs vom Hobbyraum in den Garten, der lediglich in Form einer Rasenfläche gestaltet werden sollte, eine weitere zusätzliche Stiege errichtet.

Mehrleistungen des Klägers:

Die Grundbesitzabgaben für 1979 wurden im Hinblick auf den Grundbuchsstand nach wie vor dem Kläger für die gesamte Liegenschaft vorgeschrieben und von ihm bezahlt. Der Kläger berechnete dem Beklagten genau ein Sechstel des von ihm bezahlten Betrages. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien vereinbarten Lastenübergang per 6. Dezember 1977 ist das diesbezügliche Begehren von S 1.996,60 daher berechtigt.

Die Umwidmung des Kellers in eine Sauna erforderte eine Verlängerung der Gaszuleitung, was um S 8.479,02 höhere Anschlußkosten verursachte.

Für das Geländer der vom Hobbyraum in den Garten führenden, einem Sonderwunsch des Beklagten entsprechenden Stiege entstanden angemessene Mehrkosten von S 7.250. Unbestritten sind die Kosten für eine Türausnehmung in der Gartenmauer von S 1.200 und für die Kellerzwischenwände von S 46.800.

Das Verfüllen der Zwischenräume bei der Abdeckung der Fußbodenheizung und die Nachputzarbeiten erforderten Arbeitskosten von S 9.050.

Im Frühjahr 1979 erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag zur Errichtung eines Schwimmbeckens. Bei Überprüfung der Kalkulation kommt der Sachverständige zu einem hiefür zu Recht in Rechnung gestellten Betrag von S 121.737,75. Die Künettenarbeiten und die Herstellung des Pumpenschachtes für das Schwimmbecken wurden gesondert verrechnet und vom Sachverständigen mit Ausnahme des Pauschalbetrages für den Pumpenschacht, der auf S 6.000 reduziert wurde, als angemessen festgestellt.

Die Kosten der Einfriedungsmauer gegenüber dem Nachbargrundstück wurden vom Sachverständigen mit S 24.651,51, die Stiege vom Keller in den Garten samt zugehöriger Stützmauer mit S 39.477,80 als angemessen nachkalkuliert, ebenso die Stiege vom Erker in den Garten mit S 22.500. Während bauseits für Bad und WC im Obergeschoß eine Entlüftung lediglich durch einen Lüftungsschacht vorgesehen war, wünschte der Beklagte an der Ostseite im Obergeschoß zwei Fenster, die auf seinen Wunsch schließlich auch hergestellt wurden. Der planende Architekt G*** erteilte dabei die Auflage, daß zur Wahrung des Gesamteindrucks des Baues vor diesem Fenster ein Lattenrost aus Lärchenholz angebracht werden müsse. Der Beklagte lehnte diese Verkleidung der Außenwand zunächst ab. Er wurde vom Architekten vor die Alternative gestellt, entweder die Fenster mit der Verkleidung zu bekommen oder den Lüftungsschacht. Daraufhin stimmte er letztlich der Anbringung der Holzlamellen vor den Fenstern im Obergeschoß zu. Die Kosten für diese Giebelverkleidung mit imprägnierten Lärchenholzlatten betrugen einschließlich des dafür erforderlichen Gerüstes S 16.900.

Zuzüglich diverser Regieleistungen, die im Sachverständigengutachten auf den Seiten 13 bis 20 angeführt sind, ergeben sich sohin insgesamt Mehrleistungen des Klägers im Betrag von S 384.692,21 (ohne Mehrwertsteuer), die in den pauschalen Baukosten nicht enthalten waren.

Gutschriften für nicht erbrachte Leistungen durch den Kläger:

Die vom Kläger vorgenommenen Abzüge für nicht erbrachte Leistungen, wie insbesondere der Lieferung und Montage von Innentüren, der Verfliesung und Herstellung der Fußböden inklusive Trittschalldämmung udgl. wurden vom Sachverständigen im wesentlichen als richtig befunden. Da der Kläger jedoch dem Beklagten keine einwandfreie Eingangstüre geliefert hat, ist der auf diese Türe entfallende Betrag von S 11.595 vom Pauschalpreis abzuziehen.

Mängel der Bauausführung:

Das Fehlen einer Horizontalisolierung wurde zu Unrecht behauptet. Die geforderte Wärmedämmung im Keller ist nach der Baubeschreibung nicht vorgesehen und für Kellerräume auch nicht erforderlich. Die Zwischenwände wurden entsprechend der Baubeschreibung als Gipsdielen errichtet. Die Durchfeuchtungsschäden im Keller sind nicht auf eine mangelhafte Bauausführung durch den Kläger zurückzuführen. Beim straßenseitigen Kellerfenster war die Fuge zwischen der Fensteraußenseite und der verfliesten Sohlbank nicht abgedichtet. Die Kosten der Sanierungsarbeiten sind mit S 525 zu veranschlagen. Die Putzschäden im Keller sind auf die durch die mangelhafte Fußbodenheizung verursachte Durchfeuchtung zurückzuführen. Die Kosten für die Sanierung der schwergängigen Schiebetüren betragen S 31.260.

Am gesamten Haus sind aus Gründen der Architektur keine Regenrinnen angebracht. Da die Entwässerung nicht auf öffentlichem Grund erfolgt, wurde diese Ausführung ohne Beanstandung durch die Baubehörde genehmigt. Das Regenwasser versickert auf dem Grund des jeweiligen Hauseigentümers. Das Fehlen der Dachrinne im Bereich der Haustüre stellt allerdings eine Beeinträchtigung des üblichen ordnungsgemäßen Gebrauchs dar. Der Aufwand für die Herstellung einer Regenrinne im Bereich der Eingangstür beträgt S 2.475. Die Abdeckung der Mauerkronen mit alten Mauerziegeln in Rollscharausführung, wie sie der Kläger durchgeführt hat, ist durchaus gebräuchlich. Die vom Beklagten begehrte Verblechung würde eine Verbesserung gegenüber dem Projekt des Klägers darstellen. Hiefür ist ein Betrag von S 2.426,25 in Rechnung zu stellen. Die Trittschall- und Wärmedämmung der Decken im Erd- und Obergeschoß hätte durch die Firma Z*** erfolgen müssen. Die Ausführung der Trennmauer zum Haus Nr. 2 in Form einer 25 cm starken Durisolmauer entspricht der Bauordnung 1976. Von den drei auf der Liegenschaft befindlichen Bäumen wurden im Zug der Bauführung zwei gefällt, wofür dem Kläger Ersatzpflanzungen von insgesamt 10 Bäumen aufgetragen wurden. Da der Beklagte die Ersatzpflanzungen auf seinem Grundanteil selbst durchgeführt hat, hat ihm der Kläger einen Betrag von S 1.569, das ist der Durchschnittspreis für zwei Bäume aus 10 vom Kläger durchgeführten Ersatzpflanzungen, gutgeschrieben.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die in den Kellerräumen aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf eine mangelhaft installierte Fußbodenheizung sowie auf eine mangelhafte Isolierung der Gipsdielen, des Tauchbeckens und der Duschtasse zurückzuführen seien. Die Durchführung dieser Arbeiten habe der Beklagte selbst übernommen und entsprechende Aufträge an Professionisten erteilt. Diese Mängel seien dem Kläger nicht anzulasten. Vom Kläger zu vertretende Mängel seien die beim Kellerfenster fehlende Abdichtung, die Schwergängigkeit der Schiebetüren, die fehlende Dachrinne sowie die auf der Gartenmauer aufgetretenen Putzsprünge. Diese Mängel seien mit einem Betrag von S 36.686,25 als berechtigte Sanierungs- und Preisminderungskosten zu berücksichtigen. Die Mehrleistungen des Klägers (darunter die baulichen Änderungen in der Küche und im Keller, die Änderung des Gasanschlusses, die Errichtung zweier Stiegen in den Garten, die Errichtung eines Gartenschwimmbeckens, die Anbringung zusätzlicher Fenster und einer Fassadenverkleidung, die Errichtung einer Gartenmauer) seien mit S 384.692,21 zu veranschlagen. Die Gutschriften für unterbliebene Leistungen machten S 154.335,94 (darin enthalten die Kosten der Eingangstür von S 11.595) aus. Daraus ergebe sich die Restforderung des Klägers von S 193.670,02. Dazu komme der noch offene Betrag von S 122.000 aus der ursprünglichen Pauschalvereinbarung und die Umsatzsteuer. Insgesamt sei daher die eingeklagte Forderung mit S 350.530,62 berechtigt. Die Widerklage sei abzuweisen gewesen, weil darin unzulässigerweise nur Kosten von Neuherstellungen udgl. geltend gemacht wurden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Behauptung des Beklagten, das Reihenhaus habe nicht der Bauordnung 1976 entsprochen, eine unzulässige Neuerung sei. Im übrigen habe das Sachverständigengutachten ohnedies ergeben, daß der Bau auch der neuen Bauordnung entsprach. Die geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz (Nichteinholung des Bautagebuches, Unterlassung eines Ortsaugenscheines) lägen nicht vor. Die Ausführungen zur Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes seien summarisch und zeigten nicht auf, warum das Erstgericht, das ein umfassendes Beweisverfahren abführte, zu anderen Feststellungen gelangen hätte sollen. Rechtlich sei davon auszugehen, daß der Beklagte die Fertigstellung des Hauses durch Professionisten selbst übernahm; demgegenüber verpflichtete sich der Kläger, den Wert der nicht erbrachten Leistungen vom Pauschalpreis in Abzug zu bringen. Auf dieser Vertragsbasis der Parteien habe das Erstgericht seine umfassenden Feststellungen beurteilt. Auf einzelne Streitpunkte eingehend verwies das Gericht zweiter Instanz u.a. darauf, daß der Beklagte selbst den Auftrag zur Isolierung der Gipsdielen an Arbeiter des Dachdeckerunternehmens Z*** erteilt habe; er könne nun nicht den Kläger damit belasten, daß infolge mangelhafter Isolierung Schäden eingetreten seien. Auch für die weiteren vom Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Arbeiten könne er den Kläger nicht haftbar machen. Die Fragen der Wärmeisolierung im Keller, der Kosten von zusätzlichen Stiegen, der Errichtung des Schwimmbeckens, der Sanierungskosten der Schiebetüren usw. seien vom Erstgericht an Hand des Sachverständigengutachtens richtig beurteilt worden.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern, das Klagebegehren abzuweisen und dem Widerklagebegehren stattzugeben. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend gemachten Verstöße des Berufungsgerichtes liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt der Beklagte den Standpunkt, daß der Kläger gegen seine Verpflichtung, den Beklagten vor unsachgemäßen Aufträgen zu bewahren, verstoßen habe. Da der Beklagte dabei die Feststellung der Vorinstanzen negiert, daß er die Baufertigstellung in Eigenregie übernahm, ist seine Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich.

Die weiteren Ausführungen zur schadhaften Installierung der Bodenisolierung im Kellergeschoß übergehen die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Beklagte selbst den Installateur Z*** mit diesen Arbeiten beauftragt hat; daß dieser über keinerlei Erfahrungen mit solchen Heizungen verfügte, kann nicht dem Kläger angelastet werden; eine Warnpflicht des Unternehmers besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht (SZ 57/197; RZ 1984/15 S. 44 ua). Eine solche war aber für den Kläger nicht gegeben. Alle mit der Geltung der Bauordnung 1976 zusammenhängenden Fragen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend als vom Beklagten unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot unzulässigerweise erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Behauptungen verworfen. Nicht gesetzmäßig ist die Revisionsausführung, daß angeblich vom Kläger beigestellte Rohre die Feuchtigkeitsschäden im Keller verursachten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag die Schadensursache darin, daß die vom Beklagten mit der Isolierung beauftragten Arbeiter des Dachdeckerunternehmens Z*** die erforderlichen Arbeiten gänzlich unsachgemäß ausführten. Der Beklagte übergeht in diesem Zusammenhang auch die festgestellte Tatsache, daß er sich diesbezüglich bereits am Dachdeckerunternehmen Z*** schadlos gehalten hat (S. 18 des Ersturteiles). Für den Kläger bestand kein Grund zur Annahme, daß der Beklagte mit den erforderlichen Isolierungsarbeiten an der Fußbodenheizung ein inkompetentes Unternehmen oder gelegentlich auf Trinkgeldbasis arbeitende Dachdecker betrauen werde; es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, den Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß die Isolierung fachgerecht vorzunehmen sein werde; dies versteht sich für jeden Bauherrn von selbst.

Die Herstellung der Stiegen in den Garten sind zusätzliche Aufträge, die der Beklagte dem Kläger erteilte. Sie wurden diesem angemessen in Rechnung gestellt. Den weitergehenden Details im Revisionsvorbringen wie Anbringung des Gaszählers, Wasserzufuhr zum Bad udgl. ist zu entgegnen, daß sie nur auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes behandelt werden können. Da feststeht, daß der Beklagte für alle diese Arbeiten in Eigenregie aufkam, also von der Einflußnahme des Klägers freibleiben wollte, gehen auch diese Ausführungen jedenfalls ins Leere.

Abschließend versucht der Beklagte die ihm ungünstigen Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, indem er darauf verweist, daß auch bei den anderen Reihenhäusern Probleme auftraten.

Die Vorinstanzen haben sich jedoch zutreffend auf die Behandlung der

Probleme dieses Rechtsfalles beschränkt. Angebliche

Mangelhaftigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens hat bereits das

Berufungsgericht verneint. Diese Fragen können im Revisionsverfahren

nicht neuerlich aufgerollt werden.

Der Revision war demnach der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf

den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00703.89.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19900201_OGH0002_0080OB00703_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten