TE OGH 1990/2/1 12Os2/90

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. MÜller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafvollzugssache gegen Wolfgang G*** wegen § 46 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6. November 1989, AZ 24 Bs 230/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Wolfgang G*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Vollzugsgericht vom 5.Oktober 1989, GZ 14 BE 271/89-5, mit welchem dessen Antrag auf bedingte Entlassung im November 1989 abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 16.November 1989 langte die Beschwerde (in der gegen die Gesetze der Republik Österreich im allgemeinen und die Beschwerdebegründung des Oberlandesgerichtes Wien im besonderen polemisiert und behauptet wird, daß sich eine bedingte Entlassung auf ein redliches Fortkommen in Freiheit wesentlich günstiger auswirken würde als der weitere Strafvollzug) erst am 28.Dezember 1989, sohin weit außerhalb der allgemeinen 14-tägigen Beschwerdefrist, in der Kanzlei der Justizanstalt Sonnberg ein. Auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung als "Beschwerde" gegen den im Spruch bezeichneten Beschluß kann die Eingabe trotz eines handschriftlichen Vermerks, daß sie sich auch an das Kreisgericht Korneuburg als Vollzugsgericht richte (S 25), und trotz des Zeitpunktes ihrer Einbringung nicht ausschließlich als neuer Antrag auf bedingte Entlassung angesehen werden.

Rechtliche Beurteilung

Demgemäß beantragte auch die Generalprokuratur, die Beschwerde zurückzuweisen, meinte darüber hinaus aber, daß die Eingabe auch als neuer Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 2 StGB gewertet werden könne.

Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz entscheidet grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz endgültig. Einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sieht die Prozeßordnung nicht vor (siehe auch S 35). Die unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Soweit sich das Vorbringen als neuer Antrag auf bedingte Entlassung darstellt, wird darüber das Vollzugsgericht zu befinden haben.

Anmerkung

E19408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00002.9.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19900201_OGH0002_0120OS00002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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