Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2005/0003 21. Februar 2008 * EuGH-Zahl: C 426/05 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG: 2007/03/0028 B 26. April 2007 2006/03/0046 B 10. Oktober 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62005CJ0426 21. Februar 2008 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2008/03/0020 E 26. März 2008 VwSlg 17406 A/2008 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2008/03/0023 E 26. März 2008 2008/03/0020 E 26. März 2008 VwSlg 17406 A/2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Tele2 UTA Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Brauneis, Klauser und Prändl Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. September 2004, Zl S 23/04-3, betreffend Parteistellung in Marktanalyseverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Art 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ABl L 108 vom 24. April 2002, S. 33, (RL 2002/21/EG) dahin auszulegen, dass unter "betroffenen" Parteien auch solche auf dem relevanten Markt als Wettbewerber auftretende Unternehmen zu verstehen sind, denen gegenüber in einem Marktanalyseverfahren spezifische Verpflichtungen nicht auferlegt, beibehalten oder abgeändert werden? 1. Sind die Artikel 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ABl L 108 vom 24. April 2002, Sitzung 33, , (RL 2002/21/EG) dahin auszulegen, dass unter "betroffenen" Parteien auch solche auf dem relevanten Markt als Wettbewerber auftretende Unternehmen zu verstehen sind, denen gegenüber in einem Marktanalyseverfahren spezifische Verpflichtungen nicht auferlegt, beibehalten oder abgeändert werden?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
Steht Art 4 der RL 2002/21/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die vorsieht, dass in einem Marktanalyseverfahren nur das Unternehmen Parteistellung hat, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden?Steht Artikel 4, der RL 2002/21/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die vorsieht, dass in einem Marktanalyseverfahren nur das Unternehmen Parteistellung hat, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden?
Begründung
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich tätige Bereitstellerin elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, hatte am 16. Juli 2004 beantragt, dass ihr in den im Folgenden bezeichneten, von der belangten Behörde gemäß § 37 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes, BGBl I Nr 70/2003 (TKG 2003), mit dem Artikel 16 der RL 2002/21/EG umgesetzt wurde, geführten Marktanalyseverfahren Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt werde: 1. Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich tätige Bereitstellerin elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, hatte am 16. Juli 2004 beantragt, dass ihr in den im Folgenden bezeichneten, von der belangten Behörde gemäß Paragraph 37, des österreichischen Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG 2003), mit dem Artikel 16 der RL 2002/21/EG umgesetzt wurde, geführten Marktanalyseverfahren Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt werde:
"GZ
Markt
M 1/03
Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
M 2/03
Zugang von Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
M 3/03
Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
M 4/03
Inlandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
M 5/03
Auslandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
M 5a/03
Aufhebung der gemäß §§ 133 Abs. 2 TKG 2003 weitergeltenden Verpflichtungen der Telekom Austria betreffend den Markt 'Auslandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten'Aufhebung der gemäß Paragraphen 133, Absatz 2, TKG 2003 weitergeltenden Verpflichtungen der Telekom Austria betreffend den Markt 'Auslandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten'
M 6/03
Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
M 7/03
Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
M 8a/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der Telekom Austria
M 8b/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der IT Austria
M 8c/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der Colt
M 8d/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der T- Mobile
M 8e/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der tele.ring
M 8f/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der Tele2
M 8g/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der Telekabel
M 8h/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der eTel
M 8/i/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der Equant
M 8j/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der UTA
M 8k/03
Terminierung in das individuelle öffentliche Telefonnetz der Liwest
M 9/03
Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz
M 9a/03
Aufhebung der gemäß §§ 133 Abs. 2 TKG 2003 weitergeltenden Verpflichtungen der Telekom Austria betreffend den Markt 'Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz'Aufhebung der gemäß Paragraphen 133, Absatz 2, TKG 2003 weitergeltenden Verpflichtungen der Telekom Austria betreffend den Markt 'Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz'
M 11/03
Trunk- Segmente von Mietleitungen
M 12/03
Terminierende Segmente von Mietleitungen
M 13/03
Entbündelter Zugang einschließlich gemeinsamer Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 2004 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Gemäß § 37 Abs 5 TKG 2003 hätte in Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 nur jenes Unternehmen Parteistellung, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben würden, nicht aber andere Unternehmen, daher auch nicht die Beschwerdeführerin. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 2004 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Gemäß Paragraph 37, Absatz 5, TKG 2003 hätte in Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 nur jenes Unternehmen Parteistellung, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben würden, nicht aber andere Unternehmen, daher auch nicht die Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Für die Entscheidung über diese Beschwerde ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen die beantragte Auslegung erforderlich:
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:
1. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 10/2004: 1. Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl I Nr 10/2004:
"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
2. Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG 2003): 2. Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG 2003):
"Marktanalyseverfahren
§ 37. (1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 festgelegten relevanten Märkte durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.Paragraph 37, (1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, festgelegten relevanten Märkte durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
...
Konsultationsverfahren
§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.Paragraph 128, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß Paragraphen 91, Absatz 4, 122 und 130, Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit Paragraph 125, nicht anderes bestimmt.
...
Koordinationsverfahren
§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,Paragraph 129, (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
1. sie sich auf Entscheidungen gemäß §§ 36 Abs. 3 oder 37 Abs. 1 bezieht und 1. sie sich auf Entscheidungen gemäß Paragraphen 36, Absatz 3, oder 37 Absatz eins, bezieht und
2. sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird und
3. die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt. 3. die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt.
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes:römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (RL 2002/21/EG):
"Artikel 4
Rechtsbehelf
...
Artikel 6
Konsultation und Transparenz
Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 oder Artikel 21 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Parteien innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäss dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Anhörungsverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen aufliegt. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäss den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.
Artikel 7
Konsolidierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation
a) in den Anwendungsbereich der Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie oder der Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder aber des Artikels 16 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallen, und
b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben werden, gleichzeitig der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer Begründung gemäss Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können nur innerhalb eines Monats oder innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist, falls diese länger als ein Monat ist, Stellungnahmen an die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden richten. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.
a) die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung im Einklang mit
Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder
b) die Festlegung, inwieweit ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen eine beträchtliche Marktmacht gemäss
Artikel 16 Absätze 3, 4 oder 5 hat, wobei dies Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Verfahren beschließen, die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen. In dem Beschluss muss detailliert und objektiv analysiert sein, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich spezifische Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.
Artikel 16
Marktanalyseverfahren