TE OGH 1990/2/8 13Os161/89

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach den §§ 15, 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. November 1989, GZ 38 Vr 2360/89-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.März 1961 geborene Peter P*** der Verbrechen des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach den §§ 15, 206 Abs 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er ab dem Winter 1984 bis zum 3.Februar 1988 zu wiederholten Malen die am 3. Februar 1974 geborene Slobodanka M*** an Brüsten und Geschlechtsteil abgegriffen (2) und ab Mai 1987 mit ihr den Beischlaf zu unternehmen versucht (1).

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer allein auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Ob die frühere Gattin des Beschuldigten Barbara K*** erst seit Herbst 1986 bei Dr. R*** beschäftigt war, ist für die Lösung des Straffalles ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer jedoch abweichend von seinem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag (S 38) geltend macht, es hätte sich bei Durchführung der von ihm beantragten Anfrage an die Tiroler Gebietskrankenkasse ergeben, daß seine Gattin erst seit Herbst 1986 überhaupt in Arbeit stand, ist sein Vorbringen als unzulässige Neuerung einer sachbezogenen Erörterung im Rechtsmittelverfahren entzogen. Zu Recht wurde auch abgelehnt, Grete G*** als Zeugin darüber zu vernehmen, daß ihr Gatte bereits vor dem Frühjahr 1989 mit Barbara K*** ehewidrige Beziehungen unterhalten hat. Denn angesichts des für die Tatfrage nicht unmittelbar bedeutsamen Beweisthemas hätte im Antrag die Relevanz der begehrten Beweisaufnahme näher dargelegt werden müssen.

Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Taten in Innsbruck und Umgebung begangen, nicht aber in Navis und insbesondere nicht bei den dort wohnhaften Eltern des Angeklagten. Ob der Angeklagte zu seinen Eltern allein oder in Begleitung der M*** gefahren ist, ist daher belanglos. Von einer Vernehmung der Eltern des Angeklagten zu diesem Thema war daher eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten. Nach dem von den Tatrichtern ersichtlich gewonnenen persönlichen Eindruck aber auch nach dem Inhalt der Aussage des nunmehr 15-jährigen Tatopfers (S 36 f) ist nicht hervorgekommen, daß das Mädchen eine rege sexuelle Phantasie entwickelt und zwischen Wirklichkeit und bloßer Vorstellung nicht unterscheiden könne. Die Beschwerdebehauptung, es könne ganz allgemein auf eine - selbst widerspruchsfreie - Aussage heranwachsender Mädchen allein kein Schuldspruch wegen einer Sittlichkeitsstraftat gegründet werden, stellt eine vom vorliegenden Fall - bei dem auch andere Beweisergebnisse, darunter ein außergerichtliches Teilgeständnis des Angeklagten, als Feststellungsgrundlage zur Verfügung standen und auch verwertet wurden - losgelöste und im übrigen unzulässige Beweisregel auf (§ 258 StPO). Es besteht daher kein Anlaß, vorliegend dem Erstgericht die Nichteinholung des beantragten ärztlichen Gutachtens (S 38) als nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel vorzuwerfen (siehe EvBl. 1959/276; 13 Os 21/80 = Mayerhofer-Rieder2 E 117 zu § 281 Z 4 StPO).

Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden auf Grund einer Mitteilung der Maria K*** vom Jugendamt der Stadtgemeinde Innsbruck angezeigt (S 7). Das Datum der Anzeige ist aktenkundig, ebenso wie die vom Verteidiger vorgelegte anwaltliche Korrespondenz zwischen der Familie K*** und Josef P*** (S 39, Beilagen 2 und 3). Weitere Beweise zu der vom Verteidiger aufgestellten Behauptung, daß die Familie K*** erst dann, als

unberechtigte Forderungen vom Angeklagten abgelehnt wurden, die Anzeige erstattet hätte, wurden nicht angeboten, sodaß der darauf bezugnehmenden Verfahrensrüge die Grundlage fehlt.

Somit war die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), womit das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß dem § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.

Anmerkung

E19676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00161.89.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19900208_OGH0002_0130OS00161_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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