TE OGH 1990/2/8 13Os1/90

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hildegard F*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.September 1989, GZ 9 e Vr 12937/85-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hildegard F*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit zwischen 29.März und 30.Mai 1985 in Wien zum Nachteil der Christa H*** fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigen den Wert, und zwar die im Urteilsspruch näher angeführten Wertgegenstände, durch Öffnen eines Safes mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie hat überdies Berufung (auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) angemeldet. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den Strafausspruch an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Nach den Urteilsfeststellungen trug die Angeklagte den Schmuck nach dem Diebstahl am 30.Mai 1985 zur Belehnung in das Dorotheum Brigittenau, wofür sie 25.000 S erhielt. Mit den Pfandscheinen suchte sie das Geschäft des Alexander F*** in Wien, Postgasse, auf und bot diese zum Verkauf an. F*** erwarb diese Pfandscheine um den Betrag von 3.100 S. Die Schmuckstücke, die auf dem Pfandschein Nr. 320-171352 vermerkt waren, löste er umgehend aus, verkaufte die Perlenkette und ließ den Rest als Bruchgold einschmelzen. Die weiteren zwei Pfandscheine verblieben im Geschäft und konnten vom Gericht sichergestellt werden (II/S 161). Das Gericht hielt den Nachweis für erbracht, daß die Angeklagte als Urheberin der Unterschrift auf der Ankaufsquittung nicht auszuschließen ist (II/S 179).

Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt die Angeklagte in der Abweisung ihres in der Hauptverhandlung am 8.September 1989 gestellten Antrages auf "Beischaffung der Ankaufsbestätigung über die zwei weiteren Pfandscheine wie AS 42" (II/S 144). Aus der genannten Aktenstelle ergibt sich, daß Alexander F*** von der Angeklagten zwei weitere Pfandscheine angekauft und noch nicht eingelöst hatte, die er sodann der Behörde zur Verfügung stellte. Dem ist zunächst zu erwidern, daß bei der Antragstellung kein Beweisthema genannt wurde und die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes von vornherein ausschließt (Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 16 § 281 Z 4). Die nachträgliche Anführung eines Beweisthemas in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil der Überprüfung des bekämpften Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jener Sachverhalt zugrundegelegt werden kann, der für das Gericht zur Zeit der Fassung des bekämpften Beschlusses gegeben war (aaO ENr. 41).

Aber auch wenn man von dem nunmehr dargelegten Beweisthema ausgeht - eine "Hildegard F***" sei zweimal im Geschäft des Zeugen F*** gewesen und habe dort Pfandscheine zum Verkauf angeboten, und es sei zur Feststellung, ob es sich bei beiden Besuchen um dieselbe Person gehandelt habe, die Beischaffung der "zweiten Ankaufsrechnung" erforderlich - wäre die Angeklagte durch das gerügte Zwischenerkenntnis in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden. Denn dadurch, daß bei einem (vom Zeugen F*** für möglich gehaltenen - Bd. II S 118) zweiten Besuch eine andere Person Pfandscheine verkauft hat, wäre weder der Nachweis zu erbringen gewesen, daß sie als Täterin für die Begehung des Diebstahls nicht in Frage kommt, noch wäre dies geeignet gewesen, die Aussage des Zeugen Alexander F*** - der die Angeklagte als Geschäftspartnerin bei dem einen von ihm bestätigten und näher beschriebenen Ankauf identifiziert hat (II/S 167) - zu widerlegen. Aber auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Das Gericht ließ die Unterschrift auf der Empfangsquittung und den Drohbrief samt Kuvert von drei Schriftsachverständigen begutachten. Im Rahmen der Würdigung dieser Gutachten setzte sich das Gericht auch damit auseinander, daß der Sachverständige Dr. C*** zu dem Ergebnis kam, es könne die Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von der Angeklagten stammen (I/S 541), während sich der Sachverständige Alexander S*** (II ON 69) gutachtlich dahin äußerte, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Unterschrift von der Urheberschaft nicht auszuschließen sei (II/S 177 f).

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen sei deshalb mit sich selbst im Widerspruch, weil das Gericht einerseits diese Divergenz erwähne, andererseits aber konstatiere, daß die Gutachten nicht als unvereinbar einzustufen seien, sondern nur graduelle Abweichungen aufwiesen, übergeht die hiefür wesentlichen Urteilsausführungen. Denn das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, daß der Sachverständige Alexander S*** mit den beiden anderen Gutachten darin übereinstimme, es zeige die Unterschrift, insbesondere der Vorname, eine hochgradige Verstellung die einem Fälscher als Fehlleistung wohl nicht unterliefe. Auch führt es ausdrücklich an, daß der Sachverständige Alexander S*** in seinem Gutachten von anderen Bewertungskriterien ausging (vgl. II/S 142 f und die Ausführungen des Urteils dazu II/S 177). Schließlich stellte der Sachverständige Dr. C*** in der Hauptverhandlung klar, daß auch er "die Urheberschaft der Frau F*** (in Ansehung der Unterschrift) nicht ausschließe" (II/S 143).

Damit liegt aber der behauptete Widerspruch nicht vor. Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Gericht nicht auch die "zweite Ankaufsrechnung" beischaffte und von den Sachverständigen untersuchen ließ. Mit diesem - einer sorgfältigen Überprüfung unterzogenen - Einwand vermag der Angeklagte indessen gegen die Richtigkeit der damit bekämpften, den angefochtenen Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenannahmen im Hinblick auf die gesamte Aktenlage und die oben zur Z 4 dargestellten Überlegungen keineswegs erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.

Demgemäß wird über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E19679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00001.9.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19900208_OGH0002_0130OS00001_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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