TE OGH 1990/2/14 9ObA36/90

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Veröffentlicht am 14.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gernot U***, Angestellter, Lienz, Hugo-Engl-Straße 5, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den am 25.September 1989 neu gewählten Betriebsrat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Dr. Reinhard F***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Innsbruck, Maximilianstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Betriebsratswahl (Streitwert S 31.000,-- RAT, S 15.000,-- nach GGG) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.November 1989, GZ 5 Ra 111/89-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.April 1989, GZ 43 Cga 35/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil durch einen Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG dahin zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- übersteigt und, falls dies nicht zutrifft, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Nach Zustellung dieses Berichtigungsbeschlusses ist der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, mit dem festgestellt wurde, daß die am 25.Jänner 1989 bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol durchgeführte Betriebsratswahl gemäß § 60 ArbVG nichtig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 Abs 1 ASGG idF vor der WGN 1989 (Art LXI Z 5 WGN 1989) hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen

1. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob er

S 30.000,-- übersteigt;

2. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, S 30.000,-- nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 zulässig ist.

Da der Wert des Streitgegenstandes nicht in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG unterlassen hat, ohne daß ein Ausnahmefall des § 45 Abs 5 ASGG vorläge, war ihm die entsprechende Berichtigung des Urteils aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Ausspruches ist eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung, die nach den §§ 419 und 430 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berichtigt werden kann und muß.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, muß dem Revisionswerber (hier: ausnahmsweise) keine Gelegenheit gegeben werden, das Rechtsmittel durch Angabe der Gründe, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig hält, zu ergänzen, weil er in seiner Revision zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.

Anmerkung

E19860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00036.9.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19900214_OGH0002_009OBA00036_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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