TE OGH 1990/2/20 14Os163/89

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 dritter, vierter und fünfter Qualifikationsfall sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.August 1989, GZ 33 Vr 2505/88-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Jänner 1937 geborene deutsche Staatsangehörige Wolfgang E*** (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 dritter, vierter und fünfter Qualifikationsfall sowie 15 StGB, ferner (B) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, (C) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG und (D) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

(zu A) in der Zeit vom 13.September 1984 bis 26.Oktober 1988 in Badgastein, Bad Hofgastein, Zell am See und Großgmain in zahlreichen Angriffen - in 19 Hotels (S 414/V) aus 75 Gästezimmern zum Nachteil von 85 Geschädigten (S 444/V) - (wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von zumindest 2,490.000 S Hotelgästen dadurch, daß er an den Hausfassaden der jeweiligen Hotels hochkletterte, über die Balkone einstieg, teilweise die Fensterverriegelungen der Hotelzimmer gewaltsam aufbrach, in der Folge die Hotelzimmer durchsuchte und teilweise auch Behältnisse aufbrach, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die (schweren) Diebstähle durch Einbruch, bei denen er eine Reizgasspraydose, mithin ein Mittel bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

(zu B) am 26.Oktober 1988 in Hofgastein dadurch, daß er eine Tränengasspraydose gegen die ihn überwältigenden Gendarmeriebeamten Hermann G*** und Johann T*** richtete und den Genannten Schläge versetzte, Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seine Festnahme, zu hindern versucht; (zu C) in Bad Hofgastein und anderen Orten von Anfang 1984 bis 26. Oktober 1988 verbotene Waffen (§ 11 WaffenG), nämlich einen geladenen Reizgasschlagstock, sowie drei Reizgasspraydosen "TW 1000" und eine Reizgasspraydose "CS 3000", unbefugt besessen; sowie (zu D) am 30.September 1988 in Großgmain den Führerschein und Personalausweis, ferner die Kraftfahrzeugpapiere für den PKW der Marke VW-Scirocco mit dem (deutschen) Kennzeichen WT-CR 123 der Renate R***, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes der Genannten gebraucht werden.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung nachfolgender von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge:

1. Durch die Beischaffung des - ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten betreffenden - Aktes des Landesgerichtes Klagenfurt AZ 7 Vr 926/89 sollte nachgewiesen werden, daß "der modus operandi dort ein anderer war und während der Aufenthalte des Angeklagten in den Sommermonaten in Kärnten keine Delikte mit dem gleichen modus operandi sich ereigneten wie hier in der Anklage, sowie daß in den Zeitpunkten, die hier angeklagt sind, keine ähnlichen Delikte begangen worden sind" (S 373 f/V).

2. Die Vernehmung des Kommissars D*** von der Kriminalpolizei Dortmund als Zeugen wurde begehrt, um darzutun, daß der Angeklagte auf Grund einer anonymen Anzeige observiert worden sei, sich während der Observation wohl verhalten habe und daß die Observationszeit mit hier angeklagten Zeitpunkten kollidiere (S 373/V).

3. Die Beischaffung der vom Zeugen Adolf D*** genannten, weder dem Gericht noch der Staatsanwaltschaft übermittelten Erhebungsunterlagen über einen Aufenthalt des Angeklagten in Kaprun ("B***-Bar") sollte aufzeigen, daß, obwohl der Genannte bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung einen Aufenthalt des Angeklagten in der "B***-Bar" in Kaprun nicht bestätigen konnte, die Anzeige (ON 52 S 4/III) zum Ausdruck bringe, daß sich der Angeklagte in der besagten Bar aufgehalten habe, woraus sich ein entsprechender Rückschluß auf die Qualität der gesamten sicherheitsbehördlichen Erhebungen ergebe (S 372, 373/V).

4. Die Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen aus dem Juwelierfach Rudolf E*** sollte den Nachweis erbringen, daß "die von Geschädigten angegebenen Werte (des gestohlenen Schmucks) größtenteils überhöht sind" (S 372/V).

5. Die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen wurde zum Nachweis dafür beantragt, "daß der Angeklagte körperlich eingeschränkt ist und die in der Bestätigung des Dr. S*** angeführten Erkrankungen tatsächlich vorliegen sowie eine erhebliche Bewegungseinschränkung des linken Armes und der linken Schulter (besteht)" (S 371/V).

6. Durch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Orthopädie sollte dargetan werden, "daß der im Untersuchungsbericht der KTU gezogene Schluß nicht richtig ist betreffend die Zuordenbarkeit von Schuhabnützungen und Schuhabdrücken" (S 374/V).

7. Durch die Einvernahme der Zeugin Ingeburg H*** schließlich sollte nachgewiesen werden, daß sich der Angeklagte am 5. Oktober 1988 in der "T***" (in Bad Hofgastein) aufgehalten habe und sich an diesem Tag keinerlei Einschleichdiebstähle ereignet hätten (S 371/V).

Das Schöffengericht lehnte die Beweisaufnahmen mit der (allerdings erst im Urteil nachgetragenen) Begründung (S 376, 451 ff/V) ab, daß in dem gegen den Angeklagten beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Strafverfahren keine Feststellungen in einem (rechtskräftigen) Urteil vorlägen und auch noch keine Anklage erhoben worden sei. Die Vernehmung des Kommissars D*** als Zeugen (zu Punkt 2) erachtete es für entbehrlich, weil während der aktenkundigen Observation im April und November 1986 keine hier aktuellen Tatzeiten fallen würden. Zu Punkt 3 ging es davon aus, daß in Kaprun, wo sich die "B***-Bar" befinde, kein Tatort gelegen sei. Die Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen E*** (laut Punkt 4) lehnte das Erstgericht im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der genannte Sachverständige sogar zu niedrig angesetzte Bewertungen durch Geschädigte korrigieren haben müsse, ein den Betrag von 500.000 S übersteigender Wert der insgesamt gestohlenen Sachen außer Frage stehe und im Hinblick auf den (weiteren) Zeitablauf seit der Tatbegehung präzisere Angaben der Geschädigten nicht zu erwarten wären. Zu Punkt 5 hielt es die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens angesichts der als ausreichend und erschöpfend erachteten Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S*** für entbehrlich, zumal sich der Angeklagte vor der Gendarmerie selbst als Jogger bezeichnet habe, bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten teilweise geradezu Kletterübungen vollbringen mußte und auch die vom Angeklagten bei seiner Betretung am 26.Oktober 1988 entwickelte Laufgeschwindigkeit (bei der Flucht) keine erhebliche die Begehung der Straftaten ausschließende Bewegungseinschränkung erkennen lassen habe. Die Einholung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie (laut Punkt 6) lehnte es unter Bezugnahme auf eine nicht ausreichende Konkretisierung des Beweisthemas ab. Schließlich erachtete das Schöffengericht (zu Punkt 7) die Vernehmung der Zeugin H*** für entbehrlich, weil der Angeklagte den bezüglichen Aufenthalt selbst zugegeben habe und das Beweisthema im übrigen mit der Anklage im Einklang stehe.

Durch das bekämpfte (abweisliche) Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:

In Ansehung des Beweisantrages laut Punkt 1 ist es ohne Belang, ob die in Kärnten begangenen und dem (zuvor genannten) beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Strafverfahren zugrundeliegenden Straftaten einen anderen modus operandi erkennen lassen oder nicht. Für die vorliegende Strafsache ist es aber auch ohne Bedeutung, ob "während der Aufenthalte des Angeklagten in den Sommermonaten in Kärnten" dort Einsteigdiebstähle mit gleicher Arbeitsweise begangen worden sind. Zudem ist es unerfindlich, was aus dem Umstand, daß zu den hier aktuellen Tatzeiten (in Kärnten ?) "keine ähnlichen Delikte begangen worden sind", für den Angeklagten zu gewinnen wäre. Daß sich aber aus den in Rede stehenden Akten des Landesgerichtes Klagenfurt ergeben hätte, daß in Kärnten zu identen Zeiten Diebstähle mit ähnlicher Vorgangsweise gesetzt worden sind, ist dem Beweisantrag, dessen Inhalt für die Prüfung der Verfahrensrüge auf Relevanz allein maßgeblich ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 40, 41 zu § 281 Z 4), nicht zu entnehmen.

In Ansehung des Punktes 2 ist der Argumentation des Schöffensenates beizupflichten, daß in dem Zeitraum der ohnedies aktenkundigen (ergebnislos verlaufenen) Observation im April 1986 (vgl. S 71/II) und (während der Dauer von ca. drei Wochen) im November 1986 (vgl. S 121/II) keine hier aktuellen Tatbegehungen fallen.

Dies gilt gleichermaßen für Punkt 3; einer Beischaffung der vom Zeugen Adolf D*** erwähnten Erhebungsergebnisse (vgl. S 329, 330/V) über einen Aufenthalt des Angeklagten in Kaprun bedurfte es nicht, weil dem Angeklagten kein einziger Diebstahl mit dem Tatort Kaprun angelastet worden ist. Ob sich ein von Zeugen ursprünglich behaupteter Aufenthalt des Angeklagten (auch) in Kaprun nachweisen ließ oder nicht, ist daher hier ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Im übrigen wurde der solcherart von Zeugen behauptete Aufenthalt des Angeklagten in der "B***-Bar" in Kaprun nur der Vollständigkeit halber in den Bericht aufgenommen (S 330/V). Den Antrag zu Punkt 4 konnte das Schöffengericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten mit der (zutreffenden) Begründung abweisen, daß dadurch Wertgrenzen nicht berührt werden; betrifft doch das insoweit aktualisierte Beweisthema deshalb keinen für die Schuldfrage und den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil allein schon der dem Angeklagten als Diebstahl angelastete Bargeldbetrag und der Wert jener (von den Diebstählen stammenden) Schmuckstücke, die beim Angeklagten sichergestellt und vom Sachverständigen E*** einer Begutachtung unterzogen werden konnten, den für die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB erforderlichen Betrag übersteigen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 268 ZPO ins Treffen führt, übersieht sie, daß der die strafgesetzlichen Wertgrenzen übersteigende Wert/Schaden nicht mehr zu den den Schuldspruch notwendigerweise bedingenden Tatsachen gehört (vgl. ÖJZ-LSK 1978/208; JBl. 1986, 239 ua).

Zu Punkt 5 hat das Erstgericht zutreffend auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S*** (ON 115 und S 367 ff/V) sowie auf die eigenen Angaben des Angeklagten über seine sportlichen Aktivitäten (Jogging) hingewiesen. Mag sich auch die Themenstellung zum Zeitpunkt der Heranziehung des genannten Sachverständigen mit dem nunmehrigen Beweisthema nicht vollkommen decken, so ergibt sich aus dem vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung auch insoweit ergänzten Gutachten, daß der Angeklagte, der vom 25.Mai bis 23.Juni 1989 im Hungerstreik war, bei der am 30.Juni 1989 erfolgten Untersuchung einen sehr guten Allgemeinzustand aufwies, muskelkräftig und trainiert wirkte, hinsichtlich beider Schultern eine annähernd gleiche Kraftentfaltung zeigte und lediglich im Bereich der Wirbelsäule altersbedingte Abnützungserscheinungen aufwies (S 368, 369/V). Ein zweiter Sachverständiger ist aber nur dann beizuziehen, wenn der Befund des bereits beigezogenen Sachverständigen dunkel, unbestimmt oder mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch stehend ist oder sich zeigt, daß das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen werden können, und wenn sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung dieses Sachverständigen beseitigen lassen (§§ 125, 126 StPO) oder wenn die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (vgl. § 118 Abs. 2 StPO), wobei als schwierig eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden kann, wenn der beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochte (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 66 ff zu § 118). Keiner dieser Fälle ist jedoch vorliegend gegeben. Hinzu kommt, daß der Angeklagte bei der Begehung des Diebstahls am 26.Oktober 1988 (Schuldspruchfaktum A/XVII) von den als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Hermann G*** (S 314 ff/V) und Johann T*** (S 321 ff/V) beim Klettern auf den Balkon des Hotels "P***" sowie beim Verlassen des Tatorts beobachtet wurde und im Zuge seiner Stellung in "hohem Tempo" die Flucht ergreifen konnte (S 425 f/V).

Die zum Beweisantrag laut Punkt 6 aufgestellte (bloße) Behauptung, daß der vom Sachbearbeiter der Abteilung II für Kriminaltechnik der Bundespolizeidirektion Salzburg GI Reinhold N*** - der seit mehr als zehn Jahren in dieser Sparte tätig ist und in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde (S 347 f/V) - insbesondere hinsichtlich der gesicherten Schuhabdruckspuren "gezogene Schluß nicht richtig ist betreffend die Zuordenbarkeit von Schuhabnützungen und Schuhabdrücken" (S 241 ff/I iVm S 347 f/V), ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil der Beweisantrag weder erkennen läßt, worin ein Mangel in der Bearbeitung und Auswertung der in Rede stehenden Spuren gelegen sein sollte, noch darüber Aufschluß gibt, inwieweit im gegebenen Zusammenhang durch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Orthopädie" überhaupt eine weitere Klärung erwartet werden konnte.

Zu Punkt 7 schließlich ist das Schöffengericht, der Verantwortung des Angeklagten und den Angaben der Ingeburg H*** vor der Gendarmerie (S 295 f/I) folgend, ohnehin davon ausgegangen, daß er sich am 5.Oktober 1988 zwischen ca. 21.30 Uhr und 22.30 Uhr in der "G*** T***" in Bad Hofgastein aufgehalten hat, wo er von Ingeburg H*** bedient wurde. Daß sich an diesem Tag (5.Oktober 1988) keine hier interessierenden Einschleichdiebstähle ereigneten, ist dem Urteil gleichfalls zu entnehmen; dem Angeklagten wird nämlich ein an diesem Tag verübter Diebstahl gar nicht angelastet. Die Verfahrensrüge erweist sich demnach insgesamt als nicht berechtigt.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen, undeutlichen und mit sich im Widerspruch stehenden Begründung zunächst geltend, den Feststellungen, wonach er die Einsteigdiebstähle am 12. September 1985 in Badgastein (Punkt VI), am 8. und 21. September 1987 (Punkte XI und XII) sowie am 6. und 7.Oktober 1988 (Punkte XV und XVI) in Zell am See begangen hat, mangle eine tragfähige Begründung, weil die aus der Art der Begehung der (Hotel-)Diebstähle abgeleiteten Gemeinsamkeiten wie etwa, daß sich der Täter in der jeweiligen Tatortsituation durch Klettertouren Zutritt verschafft, dabei die Dunkelheit ausgenützt hat und dergleichen, zu allgemein gefaßt wären und keinen individuell charakteristischen modus operandi ("gleiche Handschrift") des Angeklagten erkennen ließen; außerdem sei die Tatsache, daß im Zuge von in der Schweiz verübten gleichartigen Einsteigdiebstählen von verschiedenen Personen unterschiedliche - auf den Angeklagten nicht zutreffende - Personenbeschreibungen vom jeweiligen Täter gegeben worden seien, ebenso unerörtert geblieben wie der Umstand, daß beim Angeklagten im Zusammenhang mit den von den Sicherheitsbehörden im Land Salzburg sichergestellten Schuhabdruckspuren weder Schuhe der Marke "Adidas Adicolor" noch der Marke "Sioux" sichergestellt werden konnten.

Damit greift die Beschwerde jedoch nur einzelne Punkte aus der Argumentationskette des Schöffengerichts heraus, welches auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten (auch) bei den relevierten Schuldspruchfakten gelangte. Dabei hat es - anders als in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung 13 Os 139/85 - keineswegs bloß allgemeine und für die Begehung gleichsam eines jeden Diebstahls typische Begehungsweisen angeführt, sondern die Täterschaft des Angeklagten zunächst daraus abgeleitet, daß er wegen zahlreicher gleichartiger (von 1975 bis 1979) in der Bundesrepublik Deutschland begangener Diebstähle, bei denen er sich allerdings (noch) auf die Wegnahme von Bargeld beschränkt und in den Hotelzimmern vorhandenen Schmuck zurückgelassen hatte, vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 20.Februar 1980, AZ 2 KLs 22 Js 299/79, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist (S 327 ff/II), daß er nach seiner Ende 1982 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft keiner geregelten Beschäftigung nachging, einen luxuriösen Lebensstil führte und mit einem Wohnmobil regelmäßig unter anderem auch in Österreich, insbesondere in den Bundesländern Salzburg und Kärnten, unterwegs gewesen ist. Zusätzlich stützte es die bezüglichen Annahmen darauf, daß der Angeklagte - der bei der Begehung des Diebstahls am 26.Oktober 1988 (Punkt XVII) von den Gendarmeriebeamten G*** und T*** beobachtet wurde, und der sich nach der anschließend erfolgten Festnahme dahin verantwortete, es habe sich um ein in Aussicht gestelltes (ihm jedoch letztlich verwehrtes) "Schäferstündchen" gehandelt, weshalb er sich den vereinbarten Liebeslohn (100 DM) zurückgeholt habe (US 56) -, mit typischem Werkzeug (nämlich zwei kleinen Stabtaschenlampen, einem braunen Ledergürtel, an dem zwei Gürteltaschen befestigt waren, einer Spraydose mit Reizgas, einer Rolle Isolierband, Lederhandschuhen und einem Schraubenzieher) wie bei der seinerzeitigen Festnahme im Zusammenhang mit dem in der Bundesrepublik Deutschland anhängig gewesenen Strafverfahren ausgerüstet war (S 427/V). Schließlich stützte es sich noch darauf, daß im Zuge der beim Angeklagten in Köln vorgenommenen Hausdurchsuchung wertvoller Schmuck sichergestellt werden konnte, darunter auch Schmuckstücke, die von am vorliegenden Verfahren beteiligten Geschädigten wiedererkannt wurden (vgl. hiezu insbesondere auch die den Schuldspruchfakten XV und XVI zugrundeliegenden Diebstähle (ON 33, ferner S 429/V iVm S 341 ff, 346, 356/V) und daß der Angeklagte den Aussagen der Zeugen Karl-Heinz T*** und Heinz-Peter P*** zufolge

regelmäßig Bruchgold und herausgebrochene Diamanten und sonstige Edelsteine zur Verarbeitung gebracht hat (S 175 ff, 185 ff, 197/II, 334 ff, 337 f/V).

Mit den im Zusammenhang mit (auch) in der Schweiz verübten Hoteleinsteigdiebstählen vom Täter gegebenen Personenbeschreibungen hinwieder mußte sich das Schöffengericht schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil nicht nur die Fähigkeit, einmal wahrgenommene Personen wieder zu erkennen, bei verschiedenen Menschen eine unterschiedliche ist, sondern auch die dafür jeweils notwendige Dauer und Intensität derartiger Beobachtungen eine maßgebende Rolle spielen. Die Beschwerde übersieht zudem, daß das Gericht nach der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO zum einen keinesfalls verpflichtet ist, alle Verfahrensergebnisse und die Einzelheiten von Aussagen weitwendig im Detail zu erörtern und jeweils darauf zu untersuchen, inwieweit sie isoliert betrachtet für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und zum anderen auch gar nicht in der Lage ist, sich bei deren Würdigung mit allen, insbesondere mit erst nachträglich ins Treffen geführten Argumenten zu befassen. Daß aber beim Angeklagten Schuhe der in Rede stehenden Marken (Adidas Adicolor und Sioux) nicht sichergestellt werden konnten, kommt in den Urteilsgründen ohnedies deutlich zum Ausdruck. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit aber auch zu entnehmen, daß bei den vom Angeklagten verübten Einsteigdiebstählen bis 10.Oktober 1985 fallweise Abdrücke von den zuvor bezeichneten Adidas-Sportschuhen (S 437/V), später solche von Sioux-Straßenschuhen und dann erst wieder im Jahr 1988 solche von Adidas-Sportschuhen gesichert werden konnten (S 424, 438/V). Von einem Widerspruch kann daher, mag auch die Urteilsformulierung, wonach der Abdruck eines Adidas Adicolor-Turnschuhes zum letzten Mal am 10.Oktober 1985 nach einem Hoteleinsteigdiebstahl in Bad Hofgastein gesichert werden konnte (S 437/V), nicht gerade glücklich gewählt worden sein, keine Rede sein. Ähnliches gilt für die Beschwerdebehauptung, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit dem gegen ihn in Deutschland anhängig gewesenen Strafverfahren im Jahr 1979 nicht in "Bad Pyrmont" sondern in "Bad Oeynhausen" festgenommen worden sei, ganz abgesehen davon, daß der Ort dieser seinerzeitigen Festnahme keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.

Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit erhobenen weiteren Beschwerdeeinwand, hat das Schöffengericht keineswegs übersehen, daß der Angeklagte bei der Begehung der in Deutschland abgeurteilten Diebstähle fast ausschließlich Bargeld weggenommen hat, wogegen bei den verfahrensgegenständlichen Diebstählen neben Bargeld auch Schmuckgegenstände gestohlen wurden. Die Tatrichter kamen vielmehr in diesem Zusammenhang (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung, daß der Angeklagte seine bezügliche Einstellung mittlerweile geändert hat und sich, wie sie aus dem sichergestellten (wertvollen) Schmuck, der regelmäßigen Beauftragung der in Dortmund (BRD) etablierten Firma A*** mit Goldschmiedearbeiten und dem Besitz von Goldschmiedewerkzeugen ableiten konnten, nunmehr zu einem Schmuckliebhaber entwickelt hat. Das Gericht hat sich dem Beschwerdevorbringen zuwider aber auch damit auseinandergesetzt, daß nur in einem einzigen Fall neben Bargeld und Schmuck auch Dokumente weggenommen wurden. Es gelangte jedoch unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen D*** zur Überzeugung, daß es sich dabei insofern um einen "Fehlgriff" handelte, als sich solche Urkunden bei der meist überaus raschen Tatabwicklung bzw. der Mitnahme von (kompletten) Geld- und Brieftaschen unter der Beute befinden können. Schließlich war das Schöffengericht angesichts des Umstands, daß sich der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. S*** mit dem Angeklagten bei dessen Untersuchung in normalem Gesprächston unterhalten konnte (S 370/V) und der von den Gendarmeriebeamten G*** und T*** bei der Verfolgung des Angeklagten

abgegebenen sechs Schreckschüsse (S 310/V), (gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, sich mit der vom Angeklagten ins Treffen geführten Schwerhörigkeit näher auseinanderzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer das bezügliche Vorbringen als Tatsachenrüge (Z 5 a) gewertet wissen will, ergeben sich nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich läßt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen. Denn bei dem Einwand, er habe den Anruf der Gendarmeriebeamten bei seiner Betretung am 26.Oktober 1988 nicht gehört, greift der Beschwerdeführer abermals unter Wiederholung seiner vom Schöffengericht indes mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung auf die Tatfrage zurück und übergeht zudem die Urteilsfeststellung, wonach er, nachdem er von dem Gendarmeriebeamten T*** mit den Worten "Halt, Gendarmerie, stehen bleiben !" angeschrien worden war, ohne zu zögern die Flucht ergriffen hat.

Auch bei der weiteren Behauptung, dem Urteil seien keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu entnehmen, setzt sich der Beschwerdeführer über die ausdrücklichen Konstatierungen hinsichtlich einer gewerbsmäßigen Tatbegehung der Diebstähle (S 413/V) ebenso hinweg wie über die Urteilsfeststellung, wonach er beim Urkundendelikt (§ 229 Abs. 1 StGB) mit zumindest bedingtem Gebrauchsverhinderungsvorsatz gehandelt hat (US 28, 47, 73). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang - sachlich jedoch Z 4 - die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips mit dem Hinweis behauptet, daß er sich "gegen die Verlesung (der Aussagen) der zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen ausgesprochen" habe, genügt der Hinweis, daß eine (allfällige) Verletzung des § 252 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Insoweit wäre es Sache des Beschwerdeführers (seines Verteidigers) gewesen, einen Senatsbeschluß über die Zulässigkeit allfälliger Verlesungen zu beantragen, um die formellen Voraussetzungen für eine Rüge nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO zu schaffen oder gezielte Beweisanträge zu stellen. Soweit dies vorliegend geschehen und von der Beschwerde gerügt worden ist, genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen bei Erörterung der Verfahrensrüge (Z 4) zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E19925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00163.89.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19900220_OGH0002_0140OS00163_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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