TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/22 2005/01/0286

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §27 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der A in T, geboren 1998, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. April 2005, Zl. 232.908/0-III/07/02, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der A in T, geboren 1998, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. April 2005, Zl. 232.908/0-III/07/02, betreffend Paragraphen 10, und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages ihrer Mutter abgewiesen. Die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0285, belastet den angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages ihrer Mutter abgewiesen. Die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0285, belastet den angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010286.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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