Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*** W*** Gesellschaft mbH,
Rust am See, vertreten durch DDr. Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 220.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1989, GZ 5 R 72/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. Dezember 1988, GZ 2 Cg 103/88-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem bestätigenden Ausspruch als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 25.858,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.643,-- Umsatzsteuer und S 10.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die B*** W*** reg. Genossenschaft mbH.
hatte sich seit vielen Jahren mit der Vermarktung des Weines der 25 burgenländischen Winzergenossenschaften befaßt. Im Jahr 1986 geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten und konnte auch durch eine Umschuldung nicht mehr gerettet werden. Die R***
B*** reg. Genossenschaft mbH - die Oberorganisation der Raiffeisengenossenschaften - nahm sie daraufhin (durch Verschmelzung) auf und schloß mit Notariatsakt vom 26. Februar 1987 mit zwei natürlichen Personen (ihrem Obmann und ihrem Obmannstellvertreter) einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der beklagten Gesellschaft mbH. Zunächst übernahm sie von dem Stammkapital in der Höhe von S 500.000 eine Stammeinlage von
S 498.000; mit Notariatsakt vom 23. April 1987 traten ihr die bisherigen Mitgesellschafter ihre Stammeinlagen von je S 1.000 ab. Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten wurde im Gesellschaftsvertrag festgelegt:
"a) Das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz 1, litera b, Ziffer 25 der Gewerbeordnung 1973, insbesondere die Fortführung der Geschäfte des ehemaligen B*** W***
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie der Handel mit Weinen jeder Art, Traubensaft, Spirituosen und Schaumweinen;
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Daß es zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Irreführungs- (§ 2 UWG) oder Täuschungseignung (§ 18 Abs 2 HGB) schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze gibt, schließt nicht aus, daß die Beurteilung der Irreführungseignung im Einzelfall eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 ist. Gerade im Wettbewerbsrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit und die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1989, 144 mwN).Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Daß es zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Irreführungs- (Paragraph 2, UWG) oder Täuschungseignung (Paragraph 18, Absatz 2, HGB) schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze gibt, schließt nicht aus, daß die Beurteilung der Irreführungseignung im Einzelfall eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 ist. Gerade im Wettbewerbsrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit und die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1989, 144 mwN).
Die Revision ist auch berechtigt.
Nach § 2 Abs 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. Auch im Gebrauch einer eingetragenen Firma und eines Firmenbestandteils kann eine Angabe im Sinne des § 2 UWG liegen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1063 Rz 19 zu § 3 dUWG). Eine solche Angabe verstößt dann gegen § 2 UWG, wenn sie auch nur bei einem nicht völlig unerheblichen Teil des Publikums - nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit - einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94 uva). Die irreführende Angabe muß freilich als wesentlich angesehen werden (ÖBl 1987, 18 uva); zwischen dem Umstand, daß die durch die Angabe hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot des Werbenden zu befassen, muß daher ein Zusammenhang bestehen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva).Nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben macht. Auch im Gebrauch einer eingetragenen Firma und eines Firmenbestandteils kann eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1063 Rz 19 zu Paragraph 3, dUWG). Eine solche Angabe verstößt dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie auch nur bei einem nicht völlig unerheblichen Teil des Publikums - nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit - einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94 uva). Die irreführende Angabe muß freilich als wesentlich angesehen werden (ÖBl 1987, 18 uva); zwischen dem Umstand, daß die durch die Angabe hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot des Werbenden zu befassen, muß daher ein Zusammenhang bestehen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva).
Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist (§ 18 Abs 2 HGB; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 7 zu § 18 mwN), der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen ist (Schuhmacher aaO, Rz 8), kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach § 37 Abs 2 HGB geltend zu machen, offen bleiben. Dem Kläger mag darin zugestimmt werden, daß die von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auf Grund der Firma der Beklagten zu der Ansicht kommen können, daß nur Winzer oder Winzergenossenschaften Gesellschafter der Beklagten seien und es sich bei ihr um eine "Bauernhilfsorganisation" handle. Nun trifft es zwar zu, daß in Wahrheit das Stammkapital in ganz überwiegendem Ausmaß nicht in der Hand einzelner Winzer oder Winzergenossenschaften liegt, sondern der R*** B***, Waren- und Revisionsverband reg.Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist (Paragraph 18, Absatz 2, HGB; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 7 zu Paragraph 18, mwN), der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei Paragraph 2, UWG anzulegen ist (Schuhmacher aaO, Rz 8), kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB geltend zu machen, offen bleiben. Dem Kläger mag darin zugestimmt werden, daß die von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auf Grund der Firma der Beklagten zu der Ansicht kommen können, daß nur Winzer oder Winzergenossenschaften Gesellschafter der Beklagten seien und es sich bei ihr um eine "Bauernhilfsorganisation" handle. Nun trifft es zwar zu, daß in Wahrheit das Stammkapital in ganz überwiegendem Ausmaß nicht in der Hand einzelner Winzer oder Winzergenossenschaften liegt, sondern der R*** B***, Waren- und Revisionsverband reg.
Genossenschaft mbH gehört. Zu deren Mitgliedern zählen aber mit einer einzigen Ausnahme alle burgenländischen Winzergenossenschaften. An der Beklagten sind demnach zumindest mittelbar fast alle Mitglieder der früheren B***
W*** reg. Genossenschaft mbH beteiligt. Daß der Mehrheitsgesellschafterin - im Unterschied zur früheren Genossenschaft - auch andere Mitglieder als Winzergenossenschaften angehören, wäre nur dann von Bedeutung, wenn das zu einer geringeren Berücksichtigung der Winzerinteressen führte; nach den - ungerügt gebliebenen - Feststellungen des Ersturteils leistet aber die Beklagte den Winzergenossenschaften die gleichen Dienste wie die B*** W*** reg. Genossenschaft mbH. Der Geschäftsführer der Beklagten hält sich an die Vorschläge des Beirates, in welchem Obmänner von Winzergenossenschaften wesentlich darauf Einfluß nehmen, daß die Tätigkeit der Beklagten als Bauernhilfsorganisation gewährleistet bleibt. (Diese Feststellung steht entgegen den Berufungsausführungen des Klägers ÄS. 115Ü keineswegs im Widerspruch zu der unmittelbar davor getroffenen Feststellung, daß der Beirat nur ein rein beratendes Organ ist, kann doch von einem "Einfluß" gerade dort gesprochen werden, wo jemand seinen Willen durchsetzt, ohne rechtliche oder faktische Macht zu haben.) Die Beklagte kauft - ebenso wie die ihr vorangegangene Genossenschaft gleichen Namens - Wein in erster Linie bei den Winzergenossenschaften, und zwar so lange, als diese davon genügend in entsprechender Qualität zu annehmbaren Preisen anbieten, wenngleich sie dazu - wie die B*** W*** reg.
Genossenschaft mbH - rechtlich nicht verpflichtet ist. Unterscheidet sich somit die Geschäftspolitik der Beklagten in bezug auf die Winzer(genossenschaften) nicht von jener der früheren Genossenschaft gleichen Namens, so sind die geänderten Beteiligungsverhältnisse für das Publikum ohne Bedeutung; der durch den beanstandeten Firmenwortlaut darüber allenfalls ausgelöste Irrtum ist dann nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihrem Entschluß, mit der Beklagten in Verbindung zu treten, zu beeinflussen. Daß die Beklagte keine Genossenschaft mbH, sondern eine Gesellschaft mbH ist, über eine Gewerbeberechtigung für den Weingroßhandel verfügt und einer anderen Besteuerung als ein Winzerverband unterliegt, ist für das Publikum gleichfalls unerheblich. Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren geltend macht, daß die Beklagte im Gegensatz zur früheren Genossenschaft auch Trauben direkt zugekauft habe und keine einheitlichen Preise für den Wein zahle, sondern ihn mit den Genossenschaften im einzelnen aushandle und bei den Preisverhandlungen "wesentlich mehr Druck" mache, ist darauf infolge des Neuerungsverbotes nicht einzugehen, weil diese Umstände in 1. Instanz weder behauptet noch festgestellt wurden. Daß das Gesellschaftskapital der Beklagten fast ausschließlich von juristischen Personen und nicht von Winzern, also natürlichen Personen, gehalten wird, schadet nicht, geht doch der Kläger selbst davon aus, daß unter einem "Verband" eine Vereinigung überwiegend juristischer Personen verstanden wird und die Firma der B*** W*** reg. Genossenschaft mbH nicht
irreführend gewesen sei (S. 50 f und 59).irreführend gewesen sei Sitzung 50 f und 59).
Ob ein nicht unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise aus der Firma der Beklagten darauf schließt, daß diese nur Weine burgenländischer Winzer vertreibe, muß nicht untersucht werden; selbst wenn dies nämlich zuträfe, könnte doch der beanstandete Firmenwortlaut keinen relevanten Irrtum im oben dargestellten Sinn hervorrufen: Wendet sich jemand auf Grund eines solchen Irrtums an die Beklagte, dann kann er ja - in aller Regel - tatsächlich Wein burgenländischer Winzer kaufen. Legt er gerade auf solchen Wein Wert, dann wird er bei der Beklagten nicht etwa deshalb spanischen oder italienischen Rotwein erwerben, weil diese auch solchen anbietet. Daß die Beklagte aber zu irgendeinem Zeitpunkt nur ausländische Weine zur Verfügung gehabt und den Kunden, die durch die Bezeichnung "B*** W***"
zu ihr gelockt worden waren, angeboten hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt; ein solcher Fall ist im Hinblick auf die Feststellungen, daß die Beklagte nur einmal, im Jahr 1987, 9 % des von ihr vertriebenen Weines im Ausland eingekauft hat, auch völlig unwahrscheinlich.
Ist aber die Bezeichnung "B*** W***" im Hinblick auf die derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG, dann ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - und zwar sowohl das Haupt- wie die beiden Eventualbegehren - nicht gerechtfertigt. Das schließt freilich nicht die Möglichkeit aus, daß eine künftige Änderung der Verhältnisse die Beibehaltung dieser Firma unzulässig machen könnte (Baumbach-Hefermehl aaO 1299, Rz 415).Ist aber die Bezeichnung "B*** W***" im Hinblick auf die derzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG, dann ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - und zwar sowohl das Haupt- wie die beiden Eventualbegehren - nicht gerechtfertigt. Das schließt freilich nicht die Möglichkeit aus, daß eine künftige Änderung der Verhältnisse die Beibehaltung dieser Firma unzulässig machen könnte (Baumbach-Hefermehl aaO 1299, Rz 415).
Aus diesen Erwägungen war der Revision dahin Folge zu geben, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00036.9.0220.000Dokumentnummer
JJT_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_000