TE OGH 1990/2/21 1Ob531/90

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz S***, Handelsvertreter, Wien 6., Luftbadgasse 7/1, vertreten durch den Sachwalter Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Marianne (auch Maria Anna) H***, Wien 6., Luftbadgasse 7/1, vertreten durch den Sachwalter Dr. Manfred Boyer-Telmer, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Maria H***, Wien 6., Luftbadgasse 7/1, wider die beklagten Parteien 1.) Karl Z***, Landwirt, 2.) Margarethe Z***, Landwirtin, beide Burgstall 2, Post Großklein, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 15 Cg 60/65 des Landesgerichtes für ZRS Graz (Streitwert 10.000 S), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 10. November 1989, GZ 6 R 2/89-24, womit der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der drittklagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. September 1989, GZ 6 R 2/89-16, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluß vom 7. Juli 1988, 8 SW 31/88-2, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** zum einstweiligen Sachwalter des Erstklägers, mit Beschluß vom 15. März 1989, 8 SW 31/88-58, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** und nach ihrem Tod mit Beschluß vom 19. Dezember 1989, 8 SW 31/88-99, Rechtsanwalt Dr. Johannes R*** zum Sachwalter des Erstklägers zur Vertretung vor Gerichten (§ 273 Abs. 3 Z 2 ABGB). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte weiters mit Beschluß vom 2. Mai 1988 einen Sachwalter für die Zweitklägerin und mit Beschluß vom 8. Juni 1989, 4 SW 15/88-300, Rechtsanwalt Dr. Manfred B***-T*** zum Sachwalter der Zweitklägerin zu ihrer Vertretung "vor Behörden und im Verfahren". In Ansehung der Drittklägerin wurde das auch gegen sie beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 4 SW 15/89 eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters am 7. Juni 1989 eingestellt.

Die Kläger begehren in ihrer, von Sachwaltern oder anwaltlich nicht gefertigten Eingabe vom 28. September 1988 die Wiederaufnahme des Verfahrens 15 Cg 60/65 des Landesgerichtes für ZRS Graz (im folgenden Vorverfahren), in welchem mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 28. Juni 1965, 15 Cg 60/65-5, der nunmehrige Erstkläger zur Bezahlung von 10.000 S sA an die nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten verhalten worden war. Die Zweit- und die Drittklägerin waren am Vorverfahren nicht beteiligt. Mit rechtsfreundlich nicht gefertigter Eingabe vom 12. November 1988 (ON 2) erklärten die Kläger, ihre Wiederaufnahmsklage aufrecht zu erhalten. Die damalige Sachwalterin des Erstklägers genehmigte dessen Eingaben ON 1 und ON 2 nicht.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage in Ansehung der Zweit- und Drittklägerin zurück, weil sie nicht Parteien des Vorverfahrens gewesen seien, und in Ansehung des Erstklägers ab, weil die zehnjährige Fallfrist des § 534 Abs. 3 ZPO bereits verstrichen sei. Das Rekursgericht erklärte in der Rekursentscheidung ON 16 nach dem Ergebnis der dem Erstgericht aufgetragenen Erhebungen, daß eine Entscheidung über die Eingabe des Erstklägers (vom 12. November 1988) entfalle, weil dessen Sachwalterin die Eingaben nicht genehmigt habe, gab dem Rekurs der Drittklägerin, soweit deren Eingabe (vom 12. November 1988) als Rekurs anzusehen sei, nicht Folge und trug dem Erstgericht auf, den angefochtenen Beschluß ON 1 an die Zweitklägerin zu Handen ihres Sachwalters zuzustellen.

Mit dem angefochtenen Beschluß ON 24 wies das Rekursgericht den Rekurs (richtig Revisionsrekurs) der Drittklägerin ON 19 nach §§ 528 Abs. 1 Z 1, 523 ZPO zurück, weil die angefochtene Rekursentscheidung (ON 16) bestätigend gewesen sei. Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch anwaltliche Fertigung sei bei dieser klaren Rechtslage sinnlos. Die vom Erstkläger und der Zweitklägerin selbst erhobenen weiteren Rekurse seien schon deshalb keiner Erledigung zuzuführen, weil diese Rechtsmittel nicht von den für diese Parteien bestellten Sachwaltern erhoben wurden, vielmehr diese gesetzlichen Vertreter den ihnen zugestellten, angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes unbekämpft gelassen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß sie keine Anfechtung derselben wollten. Bei dieser Sachlage erübrige sich auch eine Übermittlung des von diesen Parteien selbst unterfertigten Schriftsatzes (Rekurses) an deren jeweilige Sachwalter zur Klärung, ob sie etwa die Rekurserhebung ihrer Kuranden durch Unterfertigung des Schriftsatzes genehmigen. Soweit diese beiden Parteien den Rekurs der Drittklägerin auch in ihrem eigenen Namen mitunterfertigten, seien ihre darin abgegebenen Erklärungen ihnen nicht zurechenbar und müßten daher unbeachtet bleiben. Es hätte demnach auch eine Vorlage dieser "Rekurse" durch das Erstgericht ebenso unterbleiben können und müssen, wie der Vorlagebericht zu den beiden "Anmeldungen" des Rechtsmittels ON 17 und ON 18 der Drittklägerin, weil offenkundig sei, daß diese "Anmeldungen" bloß die - später ohnehin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist - erfolgte Rekurserhebung ankündigen, nicht aber für sich allein schon Rechtsmittelschriften darstellen sollten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Kläger ist nicht zulässig.

Der Streitgegenstand des Wiederaufnahmsprozesses ist nach herrschender Rechtsprechung denknotwendig derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350 u.a.; zuletzt 4 Ob 578/89). Der Auffassung Faschings (Kommentar IV 232 mwN, 280, 284), daß sich ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens, also auf Beseitigung der Rechtskraft eines Urteiles, mit einem Geldbetrag nicht bewerten lasse, ist der Oberste Gerichtshof nicht beigetreten (RZ 1975/93 ua). Im vorliegenden Fall ist daher der Streitwert der Wiederaufnahmsklage unter Vernachlässigung (SZ 58/153, SZ 57/43 ua) der Nebengebühren und Nebenforderungen wie Zuwachs, Zinsen, Früchte, Schäden und Kosten (§ 54 Abs. 2 JN) gleich hoch wie im Vorverfahren, somit 10.000 S. Nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist so allgemein gefaßt, daß sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt, mit dem das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz abspricht, sondern für jede Art von Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, also auch für die Zurückweisung eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz (SZ 57/42). Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch anwaltliche Fertigung für die Drittklägerin ist bei der klaren Rechtslage sinnlos. Der Erstkläger und die Zweitklägerin sind durch die Mitfertigung des Rekurses der Drittklägerin im Wirkungskreis ihrer Sachwalter, die sich ganz allgemein auf die Besorgung ihrer Vertretung vor Gerichten bzw. Behörden und damit auch auf die vorliegende Wiederaufnahmsklage erstreckt, tätig geworden. Dies können aber beide ohne die hier fehlende Einwilligung ihrer Sachwalter nicht rechtswirksam tun (§ 273 a Abs. 1 ABGB). Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes ON 24 wurde vom Erstgericht offenbar irrtümlich nicht den beiden Sachwaltern, sondern dem Erstkläger und der Zweitklägerin persönlich zugestellt. Dies ist an sich rechtlich wirkungslos. Ein Auftrag an das Erstgericht, den Beschluß ON 24 an die beiden an sich rekursberechtigten Sachwalter zuzustellen, ist sinnlos, weil auch sie nur einen unzulässigen Rekurs einbringen könnten.

Anmerkung

E19946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00531.9.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19900221_OGH0002_0010OB00531_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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