Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der AL in A, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. August 2005, Zl VwSen-600036/17/Kl/Pe, betreffend Erweiterung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (mitbeteiligte Partei: Ö GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) entschieden und in Spruchpunkt I. dem Antrag der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und die ihr erteilte, im angefochtenen Bescheid konkret bezeichnete Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie um einen näher dargestellten Streckenabschnitt erweitert. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die beschwerdeführende Partei verpflichtet, den Betrieb auf dem neuen Streckenabschnitt nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Genehmigung, spätestens jedoch 18 Monate ab Rechtskraft der Konzessionserweiterung aufzunehmen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) entschieden und in Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und die ihr erteilte, im angefochtenen Bescheid konkret bezeichnete Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie um einen näher dargestellten Streckenabschnitt erweitert. In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die beschwerdeführende Partei verpflichtet, den Betrieb auf dem neuen Streckenabschnitt nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Genehmigung, spätestens jedoch 18 Monate ab Rechtskraft der Konzessionserweiterung aufzunehmen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich wie folgt:Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich wie folgt:
"Als Auflage wird vorgeschrieben:
Fahrplanabsprache mit ÖBB-Postbus GmbH, Prinz Eugen-Straße 8- 10, 1040 Wien."
In der vorliegenden Beschwerde stellt die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Aufhebung (nur) des Punktes III. des angefochtenen Bescheides.In der vorliegenden Beschwerde stellt die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Aufhebung (nur) des Punktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides.
Die in Spruchpunkt III. erteilte Auflage stützt sich auf § 16 KflG, wonach im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden können, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekannt zu geben sind. Als Auflage kommt gemäß § 16 Abs 2 Z 8 KflG die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in Betracht.Die in Spruchpunkt römisch drei. erteilte Auflage stützt sich auf Paragraph 16, KflG, wonach im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden können, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekannt zu geben sind. Als Auflage kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, KflG die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in Betracht.
Die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 16 KflG stellt eine notwendige Einheit mit der - im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. erfolgten - Erweiterung der bestehenden Berechtigung dar.Die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 16, KflG stellt eine notwendige Einheit mit der - im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. erfolgten - Erweiterung der bestehenden Berechtigung dar.
Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil gemäß § 42 Abs 1 und 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann. Auch wenn die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur eine dem Bescheidspruch beigegebene, diesen in seinem normativen Gehalt aber beeinflussende Beschränkung betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Einschränkung nur zu einer Aufhebung des gesamten Bescheides führen (vgl den hg Beschluss vom 22. November 1994, Zl 94/04/0213).Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann. Auch wenn die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur eine dem Bescheidspruch beigegebene, diesen in seinem normativen Gehalt aber beeinflussende Beschränkung betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Einschränkung nur zu einer Aufhebung des gesamten Bescheides führen vergleiche , den hg Beschluss vom 22. November 1994, Zl 94/04/0213).
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich nur auf die Aufhebung des Spruchpunktes III. gerichtet ist, ein untrennbarer Teil eines Bescheides jedoch nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich nur auf die Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. gerichtet ist, ein untrennbarer Teil eines Bescheides jedoch nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 34 Abs 2 VwGG kam nicht in Betracht (vgl den hg Beschluss vom 20. Jänner 1999, Zl 98/03/0332.Ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG kam nicht in Betracht vergleiche , den hg Beschluss vom 20. Jänner 1999, Zl 98/03/0332.
Wien, am 22. November 2005
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030213.X00Im RIS seit
14.02.2006Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011