TE OGH 1990/2/27 15Os41/89-21

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth K*** und andere wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag der Angeklagten Michael und Sigrid C*** auf Verlegung des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Verlegung des für den 20. März 1990 anberaumten Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung mit dem Vorbringen, der Angeklagte Michael C*** und "dessen Verteidiger Dr. Franz K***" gedächten, zu diesem Zeitpunkt einen Skiurlaub in Lech am Arlberg zu absolvieren.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß Dr. K*** als Verteidiger nicht ausgewiesen ist (vgl. S 279 f/I) und daher schon deshalb auf dessen allfällige Verhinderung nicht Bedacht zu nehmen wäre, stellt eine geplante Urlaubsreise keine unabwendbare Verhinderung im Sinne der auch für die Durchführung des Gerichtstages vor dem Obersten Gerichtshof maßgeblichen Bestimmung des § 226 StPO dar. Die im Antrag relevierte Frage der Untunlichkeit der Bestellung eines Substituten - zu dessen Information im übrigen ausreichend Zeit zur Verfügung stünde (vgl. EvBl. 1985/11) - stellt sich nicht, weil eine Verhinderung der ausgewiesenen Verteidigerin Dr. R*** gar nicht behauptet wird.

Anmerkung

E21317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00041.89.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_0150OS00041_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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