TE OGH 1990/2/28 9ObA43/90

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martha J***, Vertragsbedienstete, Graz, Prokesch-OstenGasse 23, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L*** S***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef K***, dieser vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 65.000 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1989, GZ 7 Ra 73/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 1989, GZ 36 Cga 43/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Revisionswerbers nicht veranlaßt, von der im völlig gleichgelagerten Fall 9 Ob A 113/88 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen. Der Landesgesetzgeber hat die Tätigkeit von Kindergärtnerinnen ausschließlich im Landesgesetz vom 18.Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom L*** S*** oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. 1985/77, geregelt, und für an Krankenanstalten beschäftigte Kindergärtnerinnen keine besondere Regelung getroffen. Da die im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz beschäftigten Kindergärtnerinnen ebenso wie die in § 6 leg cit genannten Sonderkindergärtnerinnen die Aufgabe haben, behinderte Kinder heilpädagogisch zu betreuen, sind, wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 113/88 mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, die im obzitierten Gesetz für die Sonderkindergärtnerinnen getroffenen Regelungen - mangels einer besonderen Regelung für diese Gruppe - auch auf die an einem Sonderkrankenhaus mit derartigen Aufgaben betreuten Kindergärtnerinnen anzuwenden. Dem Umstand, daß die Klägerin als "Erzieherin" angestellt wurde, kommt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Bedeutung zu, weil maßgeblich für die Einstufung nicht die vereinbarte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3, 187). Soweit der Revisionswerber auf die durch die für Kindergärten und Horte geltende Ferienregelung bedingten organisatorischen Unterschiede verweist, ist ihm zu erwidern, daß es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar wäre, eine diesen Unterschieden Rechnung tragende besondere Regelung für die an Sonderkrankenhäusern beschäftigten Kindergärtnerinnen zu treffen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00043.9.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19900228_OGH0002_009OBA00043_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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