TE OGH 1990/3/7 1Ob513/90

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Adoptionssache der mj. Iris R***, geboren am 12.Oktober 1976, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter R***, PO Box 80 Msambweni, Kenia, vertreten durch Dr. Johannes Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12.September 1989, GZ 3 b R 113/89-165, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12.Mai 1989, GZ 4 P 469/80-159, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Die mj. Iris R*** wurde am 12.10.1976 als eheliche Tochter des Walter R***, geboren 17.11.1943, und der Monika R***, geborene W***, nunmehr verehelichte F***, geboren am 14.10.1944, in Innsbruck geboren. Die Ehe ihrer Eltern wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.11.1976 zu 13 Cg 306/76 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen noch die beiden Söhne Gregor, geboren am 3.1.1967, und Michael, geboren am 22.5.1968. Die Pflege und Erziehung (nunmehr Obsorge) für die Kinder wurde der Mutter übertragen. Der Vater hatte nach der Ehescheidung wegen seines Aufenthaltes im Ausland (überwiegend Afrika) keine nennenswerten Kontakte zu seinen Kindern, insbesondere keinen zu seiner Tochter Iris. Die Mutter lernte im Februar 1977 Franz F***, geboren am 29.3.1945, kennen. Kurz darauf nahm sie mit diesem eine Lebensgemeinschaft auf, so daß die mj. Iris Franz F*** von Beginn an als ihren Vater ansah. Die Mutter hielt es im Rahmen ihrer Erziehungsauffassung für günstig, der mj. Iris ihre natürliche Abstammung nicht offen zu legen. Dazu holte sie auch das Einverständnis der Eltern des Vaters ein, außerdem hielten sich auch die Brüder der mj. Iris an diese Vorgabe.

Der Vater meldete sich in der Folge erstmals im Jahr 1980 brieflich bei der Mutter und wünschte von dieser, über die Entwicklung seiner Kinder auf dem laufenden gehalten zu werden. Im Jahr 1981 kehrte er (vorübergehend) nach Österreich zurück und stellte am 7.4.1982 beim Erstgericht den Antrag, ihm zur Tochter Iris ein näher bezeichnetes Besuchsrecht einzuräumen. Im Zuge der Erhebungen über diesen Antrag, dem die Mutter und das Jugendamt entgegentraten, nahm der Vater zur Kenntnis, daß der mj. Iris ihre wahre Abstammung nicht bekannt sei, und zog aus Rücksicht auf das Wohl der Minderjährigen seinen Besuchsrechtsantrag zurück. In der Folge nahm er wieder Aufenthalt im Ausland (Kenia), wo er bis jetzt seinen Lebensmittelpunkt hat, und in einer zweiten Ehe lebt. Die mj. Iris hatte von Geburt an, wie auch ihre Brüder Gregor und Michael, gute Kontakte zu den Eltern des Vaters, was durch die vorliegenden Fotoalben der väterlichen Großmutter Elfriede R*** dokumentiert wird. Ihre beiden Brüder konnten sich jedoch in den familienähnlichen Verband der Lebensgemeinschaft ihrer Mutter mit Franz F*** nicht einordnen, so daß der Bruder Michael schon kurz nach Beginn dieser Lebensgemeinschaft zu einer väterlichen Großtante in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, während Gregor ab dem Jahr 1984 bei den väterlichen Großeltern lebte. Im Februar 1986 schlossen Franz F*** und die Mutter der Minderjähren vor dem Standesamt Innsbruck die Ehe und führen seither den Familiennamen F***. Zu Ostern 1986 erfuhr die mj. Iris aus einer unbedachten Äußerung ihres väterlichen Großvaters, daß sie nicht die Tochter des Franz F***, sondern des Walter R***, seines Sohnes, sei. Daraufhin brachen die Mutter der Minderjährigen und Franz F*** die Kontakte zu den väterlichen Großeltern ab und untersagten in der Folge auch der Minderjährigen solche Kontakte. Sodann beantragte am 29.4.1986 die väterliche Großmutter die Einräumung eines Besuchsrechts zur mj. Iris; diesen Antrag befürwortete zunächst das zuständige Bezirksjugendamt Innsbruck (ON 107), wobei es darlegte, daß die ablehnende Haltung des Franz F*** und der Mutter gegen die väterlichen Großeltern der Minderjährigen nicht zum Wohle gereiche, wenn doch ihr Bruder Gregor bei den Großeltern lebe und die Minderjährige zu den Großeltern erwiesenermaßen bisher gute Kontakte gehabt habe. Im Verfahren über diesen Besuchsrechtsantrag sprachen sich in der Folge die Mutter und die Minderjährige gegen ein Besuchsrecht der väterlichen Großmutter aus, weil diese auf das Familienleben der Ehegatten F*** und der mj. Iris negativen Einfluß übe. Das Erstgericht wies den Besuchsrechtsantrag der väterlichen Großmutter ab. Seine Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 11.7.1988 schlossen Franz F*** und die mj. Iris R***, vertreten durch ihre Mutter Monika F***, einen Adoptionsvertrag. Am 14.7.1988 beantragten die Adoptionswerber die gerichtliche Genehmigung des Adoptionsvertrages, wobei sie das Zustimmungsrecht des ehelichen Vaters der mj. Adoptionswerberin im Sinne des § 181 Abs 2 ABGB als nicht gegeben erachteten, weil dessen Aufenthalt unbekannt sei. Die Adoption gereiche der Minderjährigen zum Vorteil, weil damit das bereits bestehende Vater-Tochter-Verhältnis legalisiert werde und die Minderjährige unter dem Namen F*** im Familienverband der Ehegatten F*** heranwachsen könne. Überdies verfüge der Adoptionsvater über Liegenschaftsbesitz, den er sodann der Minderjährigen vererben könne.

Der vom Pflegschaftsgericht zur Stellungnahme aufgeforderte Vater - seine Anschrift war aktenkundig - sprach sich gegen die Adoption aus und verweigerte seine Zustimmung, weil die für die Minderjährige behaupteten Vorteile auch auf andere Weise verwirklicht werden könnten und der Adoptionsvertrag nur bezwecke, den von den väterlichen Großeltern gepflogenen Kontakt zur Minderjährigen zu unterbinden.

Daraufhin beantragten die Adoptionswerber, die Zustimmung des Vaters gemäß § 181 Abs 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich zu ersetzen, weil die Verweigerung der Zustimmung sittlich nicht gerechtfertigt sei.

Das Erstgericht wies die Anträge der Adoptionswerber auf Supplierung der Zustimmung des Vaters und Genehmigung des vorgelegten Adoptionsvertrages ab. Es stellte nach Vernehmung der väterlichen Großmutter, der beiden Brüder und der Minderjährigen sowie auf Grund seines persönlichen Eindruckes von den Ehegatten F*** fest, daß die Adoption nicht im Interesse der Minderjährigen liege; eine echte Vater-Kind-Beziehung bestehe zwischen den Adoptionswerbern nicht, Franz F*** sei auch in seinen Erziehungsauffassungen nicht unproblematisch, weil er zu den beiden Söhnen seiner Ehegattin kein geordnetes Verhältnis herstellen habe können. Die als Adoptionszweck angegebene Namensänderung der Minderjährigen und die möglichen Vermögenszuwendungen könnten auch auf andere Weise erfolgen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch den Vater sei sittlich gerechtfertigt. Der Vater habe immerhin nach einiger Zeit der Trennung von der Familie versucht, nicht nur zu seinen beiden Söhnen, sondern auch zur Tochter Iris Kontakte herzustellen. Dies sei vorwiegend daran gescheitert, daß die Minderjährige über ihre wahre Herkunft nach der Erziehungsauffassung der Mutter (aber auch des Adoptionswerbers) nicht aufgeklärt worden sei, so daß sich im Zeitpunkt der seinerzeitigen Antragstellung im Jahr 1982 auch die Behörde gegen ein Besuchsrecht ausgesprochen und sodann der Vater, wohl in Wahrung der Interessen seiner Tochter, von seinem Antrag Abstand genommen habe. Der Vater habe sich in der Folge zwar nicht mehr um persönliche Kontakte zur mj. Iris bemüht, sei aber doch über seine Eltern mit allen Kindern in Kontakt gestanden. Es könne daher nicht gesagt werden, daß er sich eines andauernden, grob familienwidrigen Verhaltens gegenüber der Minderjährigen schuldig gemacht habe, welches allein Grund für die Ersetzung seiner Zustimmung sein könne. Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung der Anträge der Adoptionswerber ab. Es erachtete auf Grund der Ergebnisse der im Zwischenverfahren durchgeführten Einvernahme der Ehegatten F*** die vom Erstgericht gegen die Adoption ins Treffen geführten negativen Umstände nicht als erwiesen, vielmehr sei durch die angestrebte Adoption die Legalisierung der bereits bestehenden Vater-Tochter-Beziehung beabsichtigt; im übrigen werde die familiäre und finanzielle Situation der Minderjährigen durch die Adoption nur verbessert.

Die Weigerung des Vaters der Minderjährigen, der Adoption zuzustimmen, sei sittlich nicht gerechtfertigt. Er habe sich unmittelbar nach der Scheidung, noch vor der Geburt der Minderjährigen, für Jahre von der Familie abgesetzt und für diese weder finanziell noch persönlich gesorgt. Bezeichnend sei eine Passage eines Briefes aus dem Jahr 1981, in welchem er seine Vaterschaft zur mj. Iris geradezu bezweifelt habe und zu dieser keine moralische Verpflichtung (zur Unterhaltsleistung) sehe, wenngleich er daraus keine weiteren rechtlichen Konsequenzen (Ehelichkeitsbestreitungsklage usw) gezogen habe. Die in der Folge vorgenommenen oder vorgegebenen Versuche, mit der mj. Iris in Kontakt zu treten, seien nicht als Bekenntnis des Vaters zur menschlichen Verbundenheit mit seiner Tochter, sondern als Lippenbekenntnisse anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt.

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist die Weigerung der Zustimmung der Eltern (hier des ehelichen Vaters) zur Adoption ihrer Kinder unter bloßer Berufung auf die natürliche Verwandtschaft grundsätzlich nur dann unbeachtlich, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (JBl 1981, 208; EFSlg 51.361; 38.434 und 38.435 uva). Für die Beurteilung der Berechtigung oder der Ersetzung einer solchen Weigerung muß im Sinne ständiger Rechtsprechung das von der Adoption möglicherweise geförderte Kindeswohl außer Betracht bleiben und alleine die Rechtsposition des Zustimmungsberechtigten im Auge behalten werden (JBl 1981, 208 uam).

Es trifft zwar zu, daß der Vater die Familie, insbesondere auch seine beiden Söhne und die noch ungeborene mj. Iris verlassen und längere Zeit nicht einmal mit Unterhaltsleistungen versorgt hat. Es ist auch anzuerkennen, daß der Adoptionswerber Franz F*** nach der Aktenlage schon kurze Zeit nach der Geburt der mj. Iris mit deren Mutter eine Lebensgemeinschaft aufgenommen hat, in welche bis zur Eheschließung im Jahr 1986, wie auch danach, die mj. Iris - nicht aber ihre beiden Brüder Gregor und Michael - integriert war. Die Mutter hat es aber im Rahmen ihrer Erziehungsauffassung für richtig befunden, die mj. Iris über ihre wahre Abstammung - offenbar lange Zeit im Einvernehmen mit allen übrigen Beteiligten, so auch den beiden Brüdern und den väterlichen Großeltern - nicht aufzuklären. Damit hatte sie alle Weichen dafür gestellt, daß die mj. Iris ihren natürlichen Vater trotz eines von diesem im Jahr 1982 gestellten Besuchsrechtsantrages, dem sowohl das Bezirksjugendamt als auch die Mutter im Hinblick darauf widersprachen, daß das Kind seinen Vater nicht kenne, und den der Vater sodann aus Rücksicht auf das Wohl der Minderjährigen zurückzog, bislang nicht persönlich kennen gelernt hat. Es kann aber auch nicht übersehen werden, daß der Vater über seine Eltern nicht nur den Kontakt zu seinen Söhnen, sondern auch - gleichsam inkongnito - zu seiner Tochter aufrecht erhielt und auf diese Weise zeigte, daß ihm das Wohl seiner Kinder nicht völlig gleichgültig geworden war. Die vom Rekursgericht festgestellte Passage aus dem Brief des Vaters vom 14.6.1981 (in ON 44) "er habe zum dritten Kind (= Iris), dessen Vaterschaft er anzweifle, keine moralische Beziehung", mag die familiäre negative Einstellung des Vaters im damaligen Zeitpunkt, als von ihm Unterhalt für die Kinder begehrt wurde, widerspiegeln, ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates für sich allein nicht geeignet, ohne weitere Sachverhaltsuntermauerung zur Grundlage für die Ersetzung der vom Vater nunmehr verweigerten Adoptionszustimmung zu dienen. Der Vater hat doch nach seiner - vorübergehenden - Rückkehr nach Österreich durch seinen Besuchsrechtsantrag und die in Briefen dokumentierte Absicht, für die notwendige Versorgung der mj. Kinder aufzukommen, sowie den gepflogenen Kontakt zu seinen Söhnen gezeigt, daß ihm an seinen Kindern gelegen ist. Wenn daher nun die mj. Iris vor dem Erstgericht bekundete, die beantragte Adoption unbedingt zu wollen (ON 145), dann muß dies im Hinblick auf ihre Unmündigkeit und wegen des Einflusses ihrer Mutter und deren Ehegatten noch nicht als volle Zustimmung zur Aufgabe jedes familienrechtlichen Kontaktes zu ihrem leiblichen Vater (und dessen Verwandten) angesehen werden. Allein der Umstand, daß im Entscheidungszeitpunkt der Tatsacheninstanzen die persönlichen Beziehungen des leiblichen Vaters zu Iris noch immer nicht hergestellt waren, bietet noch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, die Zustimmungsverweigerung des Vaters zur Adoption als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen. Es kann nämlich nicht übersehen werden, daß das vor der Wohnsitzverlegung der Minderjährigen (zum Wohnsitz des Adoptionswerbers nach Innsbruck) zuständige Bezirksjugendamt Innsbruck den erwähnten Besuchsrechtsantrag der väterlichen Großmutter vom 29.4.1986 befürwortete, die durch Franz F*** "erzwungene" ablehnende Haltung der Mutter und der Minderjährigen gegenüber der väterlichen Großmutter beanstandete, und dazu ausführte, die Minderjährige könne die - von ihrer Mutter verlangte und von Franz F*** gebilligte - Trennung von der väterlichen Großmutter nicht verstehen, wo doch ihr Bruder Gregor damals dort lebte (ON 112 dA). Daraus könnte aber auch abgeleitet werden, daß die Mutter und ihr langjähriger Lebensgefährte und nunmehrige Ehegatte Franz F*** durch die Adoption die endgültige Trennung der Minderjährigen nicht nur von ihrem natürlichen Vater, sondern auch von der väterlichen Verwandtschaft (Großmutter) erreichen wollen und die Zustimmung der Minderjährigen dazu durch ihren Einfluß durchgesetzt haben. Es liegt dann aber nicht fern, daß durch die Adoption der Vater, der mittlerweile zu seinen Söhnen - gewisse, wenn auch nur lose - Kontakte herstellen konnte, von jeder weiteren Kontaktaufnahme zu seiner Tochter endgültig ausgeschlossen werden sollte. Solche Zwecke sind dem Adoptionsrecht an sich fremd und stehen jedenfalls der Supplierung des gesetzlichen Zustimmungsrechtes des ehelichen Vaters entgegen.

Im vorliegenden Fall können die vom Gericht zweiter Instanz im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung herausgearbeiteten Günstigkeitskriterien für den Adoptionsvertrag an sich außer Betracht bleiben, wenn man zum Ergebnis gelangt, daß die Verweigerung der Zustimmung durch den Vater sittlich gerechtfertigt ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall zu. Der Vater hat zwar seine Familie jahrelang völlig im Stich gelassen und hätte einem unmittelbar danach gestellten Begehren um Zustimmung zu einer Adoption der mj. Iris wohl kaum mit stichhältigen Gründen entgegentreten können. Er hat sich jedoch in der Folge besonnen, zwar nicht persönlich, doch über seine Eltern die Kontakte zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten und sich an deren weiteren Fortkommen interessiert gezeigt. Wenn es ihm auch, vor allem auf Grund der negativen Haltung der Mutter, die der mj. Iris ihren wahren Vater nie genannt hatte, nicht gelungen ist, einen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter herzustellen, so hat er doch nach der Aktenlage - wenn auch nur zögernd und durch Gerichtsentscheidungen gezwungen - für seine Kinder letztlich Unterhaltsleistungen in dem ihm zumutbaren Ausmaß erbracht. Es kann ihm nicht grundsätzlich nachteilig augelegt werden, daß er seinen Lebensmittelpunkt ins ferne Ausland (Kenia) verlegt hat und von dort auch nicht wieder nach Österreich zurückverlegen will, und solcherart die Kontakte zu seinen Kindern auch nur sporadisch und nicht vertieft stattfinden können. Es kann aber nach der ganzen Sachlage nicht davon gesprochen werden, daß dem Revisionsrekurswerber das Schicksal seiner Kinder, so auch das seiner Tochter Iris, völlig gleichgültig sei oder daß er sich um ihre Belange beharrlich in keiner Weise gekümmert habe. In Stattgebung seines Revisionsrekurses ist die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Anmerkung

E19948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00513.9.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19900307_OGH0002_0010OB00513_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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