TE OGH 1990/3/8 12Os25/90

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** und Marianne H*** wegen des Verbrechens nach § 166 bzw 170 StG über die Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.Februar 1990, GZ 12 Os 4/90-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 1.Februar 1990, GZ 12 Os 4/90-5, wies der Oberste Gerichtshof (abermals) eine Beschwerde der nunmehrigen Einschreiter (gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes) als unzulässig zurück.

Nicht anders konnte mit der dagegen erhobenen Beschwerde verfahren werden, weil, wie bereits wiederholt, so auch in der angefochtenen Entscheidung, dargetan wurde, die Strafprozeßordnung kein weiteres Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vorsieht.

Anmerkung

E22669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00025.9.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19900308_OGH0002_0120OS00025_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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