TE OGH 1990/3/13 10ObS86/90

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (AG) und Norbert Kunc (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sadik B***, 6020 Innsbruck, Völserstraße 60 E, vertreten durch Dr. Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 1989, GZ 5 Rs 148/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Juni 1989, GZ 43 Cgs 9/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl bestimmte Revisionsgründe des § 503 ZPO nicht genannt wurden, ergibt sich aus den Rechtsmittelausführungen, daß der Kläger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) geltend macht. Der Revisionswerber wiederholt die schon in der Berufung vorgetragene Mängelrüge, wonach das Erstgericht ein berufskundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen. Dabei läßt er außer acht, daß auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32, 2/19, 2/24 uva).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 1/68, 2/5, 2/14, 2/34 uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E20458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00086.9.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19900313_OGH0002_010OBS00086_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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