TE OGH 1990/3/13 15Os17,18/90-8

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tekin A*** (AZ 6 a Vr 10.795/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und Ali A*** (AZ 6 a Vr 2129/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über den Antrag des Ali A*** auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe" in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Verurteilten Ali A*** auf "Bewilligung von Verfahrenshilfe" wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In dem rechtskräftig abgeschlossenen schöffengerichtlichen Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 6 a Vr 2129/89 war der Angeklagte Ali A*** durch einen gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidiger vertreten.

Nunmehr hat die Generalprokuratur in dieser Strafsache eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben; der Gerichtstag hierüber wurde für den 20.März 1990 anberaumt. Hievon wurde der in Strafhaft befindliche Verurteilte Ali A*** mit dem Beifügen verständigt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne. Daraufhin beantragte er die "Bewilligung von Verfahrenshilfe", womit ersichtlich die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO gemeint ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach gefestigter Rechtsprechung (ÖJZ-LSK 1976/319, SSt. 56/25) kann in einem Verfahren über eine zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ein Verteidiger weder nach Abs. 2, noch nach Abs. 3 des § 41 StPO beigegeben werden. Ein verhafteter Angeklagter oder Verurteilter kann in einem solchen Verfahren nur durch einen gewählten Verteidiger vertreten werden.

Demnach war der Antrag abzuweisen.

Anmerkung

E21318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00017.9.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19900313_OGH0002_0150OS00017_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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