TE OGH 1990/3/14 3Ob616/89

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Attila TAX-S***, und 2. Ingrid TAX-S***, Kaufleute, beide Billrothstraße 6, 8010 Graz und vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Ö*** C***-I*** Aktiengesellschaft, Herrengasse 12, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, und den Nebenintervenienten Dr. Egon M***, öffentlicher Notar, Herrengasse 13, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1989, GZ 4 R 291/89-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Feber 1989, GZ 10 C 7/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf Grund der beiden Notariatsakte GZ 508 und GZ 509 des öffentlichen Notars Dr. Egon M*** in Graz vom 24. November 1980 wurde zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen der beklagten Bank gegen die beiden Kläger die Exekution bewilligt. Mit ihrer Klage begehren die Schuldner die Feststellung, daß die in beiden Notariatsakten enthaltenen Vollstreckbarkeitsbestätigungen nicht wirksam zustande gekommen sind, und bestreiten damit die Exekutionskraft der Notariatsakte. Sie meinen, sie hätten nur unterschrieben, um das Darlehen der beklagten Bank zu erhalten und ihre Liegenschaft zum Pfand zu geben, die sofortige Vollstreckbarkeit sei ihnen entgangen, es fehle an der Übernahme der Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung, der Notar habe bloß Privaturkunden ummantelt, ohne die Unterwerfungserklärung in den Mantelakt aufzunehmen und sie über den Inhalt der nicht verlesenen Urkunden unaufgeklärt gelassen. Die Kläger stützten sich ausdrücklich auf § 4 Abs 1 NO und Art. XVII EGEO.

Das Erstgericht gab nur dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten, die Bank vom Nachweis der Höhe der Forderung und ihrer Fälligkeit befreienden Vereinbarung statt und wies das weitergehende Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Abweisung.

Die Ausfertigung dieses Berufungsurteiles wurde an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 3. August 1989 zugestellt. Die Revision wurde am 20. September 1989 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nach Ablauf der Revisionsfrist erhoben. Art. XVII EGEO ließ die Vorschrift des § 4 NO unberührt und bestimmt, daß für Klagen, mit denen die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, die Vorschriften gelten, die für die im § 36 EO bezeichneten Klagen bestehen. Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen haben die vom 15. Juli bis 25. August (und vom 24. Dezember bis 6. Jänner) dauernden Gerichtsferien keinen Einfluß (§ 225 Abs 2 ZPO). Es tritt daher in Ferialsachen eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien nicht ein (§ 225 ZPO). Die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten sind Ferialsachen (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO).

Für den Prozeß nach § 4 Abs 1 EO gilt daher nach Art. XVII EGEO auch die für den Rechtsstreit nach § 36 EO aufgestellte Bestimmung des § 224 ZPO. Selbst wenn der erhobene Anspruch über die Bestreitung der Exekutionskraft des Notariatsaktes hinaus ginge, änderte sich nichts, weil die Vorschriften für Ferialsachen auch gelten, wenn sie mit einer Nichtferialsache verbunden sind (Fasching II 1021; JBl. 1985, 630 ua.).

Ein Kostenersatzanspruch steht der beklagten Partei nicht zu, weil sie auf die erkennbare Verspätung der Revision nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E20267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00616.89.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0030OB00616_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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