TE OGH 1990/3/21 13Os34/90

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18.Jänner 1990, GZ 7 Vr 429/88-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.April 1930 geborene Landwirt und Schotterwerksbesitzer Franz H*** der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat der Angeklagte in Waldzell vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen seines Unternehmens nicht vollständig aufzeichnete und in der Folge a) in den Jahren 1981 bis 1985 unrichtige Abgabenerklärungen und b) im Zeitraum von Februar bis Dezember 1986 und von Jänner bis September 1987 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer von 1,099.417 S, an Gewerbesteuer von 663.122 S, an Einkommensteuer von 1,315.700 S sowie an Umsatzsteuervorauszahlungen von 1,248.413 S bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a (gemeint: lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in welcher er im wesentlichen geltend macht, es komme ihm infolge rechtzeitiger Erstattung einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) Straffreiheit zu. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß dem Beamten des Finanzamtes Ried im Innkreis Alois S*** am 16. Oktober 1987 ein Prüfungs- und Nachschauauftrag nach dem § 99 Abs 2 FinStrG erteilt wurde, der die Prüfung der im Betrieb des Angeklagten anfallenden Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Zeit von 1983 bis 1985 zum Gegenstand hatte. Über Verlangen des genannten Prüfers überreichte der Angeklagte am 19.Oktober 1987 in der Zeit zwischen 8 Uhr und 8.30 Uhr im Finanzamt Ried im Innkreis die Buchhaltungsunterlagen; gleichzeitig wurde mit der Prüfung begonnen. Dem Angeklagten wurde dieser Prüfungs- und Nachschauauftrag zur Kenntnis gebracht, er unterfertigte diesen und erklärte, keine Selbstanzeige iS des § 29 FinStrG zu erstatten. Um etwa 11 Uhr des gleichen Tages sprach der Beschwerdeführer beim Zeugen S*** neuerlich vor und gab nunmehr an, daß möglicherweise Einnahmen nicht erklärt wurden.

Nach Ansicht des Erstgerichtes ist eine Straffreiheit nach dem § 29 Abs 3 lit c FinStrG nicht eingetreten, weil der Angeklagte die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (also am 19. Oktober 1987, 8 Uhr bzw. 8.30 Uhr) erstattet habe. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer die offenstehenden Beträge nicht umgehend entrichtet (§ 29 Abs 2 FinStrG); auch sei zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer behaupteten Selbstanzeige (19.Oktober 1987, 11 Uhr) bereits eine Verfolgungshandlung gegen ihn gesetzt worden, weshalb nach dem § 29 Abs 3 lit a FinStrG eine Straffreiheit nicht mehr eintrete.

In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, wonach die Betriebsprüfung bereits am 19. Oktober 1987 zwischen 8 und 8.30 Uhr begonnen hat und der Prüfungs- und Nachschauauftrag ihm zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden ist, und verweist darauf, daß beim Prüfungs- und Nachschauauftrag (Beilage B) hinsichtlich des Zeitpunktes des Prüfungsbeginns keine Uhrzeit eingetragen sei. Insoweit schenkte das Erstgericht jedoch mit durchaus zureichender Begründung der Darstellung des Zeugen Alois S*** Glauben (S 344 f), dessen Angaben in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen aktengetreu wiedergegeben werden. Soweit sich die Rüge sinngemäß gegen die Ansicht des Erstgerichts wendet, daß einer Straffreiheit auch die Bestimmung des § 29 Abs 3 lit a FinStrG entgegenstünde, weil bereits Verfolgungshandlungen gegen den Angeklagten gesetzt wurden, betrifft sie keine entscheidende Tatsache, weil eine Straffreiheit schon wegen Fehlens der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (§ 29 Abs 3 lit c FinStrG) verneint wurde.

Entgegen der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vertretenen Auffassung bestehen gegen die Richtigkeit der auf Grund der Zeugenaussage des Alois S*** getroffenen Feststellungen, nach denen der Angeklagte bei Beginn der Amtshandlung keine Selbstanzeige erstattete, auch bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken; die Erwägungen, auf Grund deren das Gericht der Darstellung des genannten Zeugen gegenüber der Verantwortung des Angeklagten den Vorzug gegeben hat, sind plausibel und intersubjektiv überzeugend. Die (vermeintliche) Rechtsrüge macht der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) des Urteils geltend, wenn behauptet wird, das Gericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe "die ganzen Summen (der von ihm nicht deklarierten Beträge) zusammengeschrieben" gehabt, zu einer Offenlegung der Verfehlungen sei es nur deshalb nicht gekommen, weil ihn der Zeuge S*** weggeschickt habe, nicht befaßt und die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm mit der Finanzbehörde behauptete Zahlungsvereinbarung ebensowenig erörtert wie die - für die Annahme einer Verfolgungshandlung nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtige - Frage, ob der Zeuge S*** die vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen noch in dessen Anwesenheit durchsah. Damit betrifft die Rüge, wie bereits oben dargestellt, auch hier keine entscheidende Tatsache, weil davon der vom Erstgericht angenommene Ausschluß der Straffreiheit nach dem § 29 Abs 3 lit c FinStrG nicht berührt wird.

Mit dem Vorbringen aber, das Gericht hätte bei Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel dazu kommen müssen, daß "der Angeklagte

tatsächlich nur einmal beim Finanamt .... war und dabei ....

Selbstanzeige erstatten hätte wollen und daß .... die hinterzogenen

Beträge" die Wertgrenze des § 53 Abs 1 lit b FinStrG "nicht annähernd erreichen würden", so daß die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, entfernt sich der Beschwerdeführer - in unzulässiger Weise (s. Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 30 zu § 281) - vom Urteilssachverhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E20195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00034.9.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19900321_OGH0002_0130OS00034_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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