TE OGH 1990/3/26 8Nd502/90

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Veröffentlicht am 26.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Anton T***-W***, Immobilienvermittler, Landstraße 15, 4020 Linz, und 2.) Camillo T***-W***, Pensionist,

Landstraße 15, 4020 Linz, biede vertreten durch Dr. Otto Haselauer und Dr. Klaus Steiner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Walter Michael H***, Kaufmann, Franz Reisch-Straße 4, 6370 Kitzbühel, vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer und Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 986 KG Linz. Die Kläger stellten in ihrer beim Landesgericht Linz eingebrachten und von diesem Gericht wegen des nach den Klageangaben in Kitzbühel gelegenen Wohnortes des Beklagten an das Landesgericht Innsbruck überwiesenen Klage das Begehren, der Beklagte sei schuldig, die Vermietung der im einzelnen angegebenen Räumlichkeiten des Gebäudes zu unterlassen. Zum Beweise des Klagevorbringens bezogen sie sich auf vorzulegende Urkunden, die Einvernahme eines in Linz wohnhaften Zeugen und auf die Parteienvernehmung. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich auf vorzulegende Urkunden, eine in Linz wohnhafte Zeugin und die Parteienvernehmung.

Mit dem Vorbringen, der Beklagte habe ohnehin in Linz, Donatusgasse 3 eine Wohnung und dort offenbar den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und die beiden beantragten Zeugen sowie die Kläger selbst wohnten auch in Linz, begehrten die klagenden Parteien aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil sein ständiger Wohnort Kitzbühel sei; dort betreibe er auch eine Fremdenpension. In der Donatusgasse 3 in Linz habe er lediglich ein anläßlich von Geschäftsreisen selten und unregelmäßig benütztes Zimmer; die beiden in Linz wohnhaften Zeugen und auch die Parteienvernehmung der Kläger könne im Rechtshilfeweg erfolgen. Eine Delegierung der Rechtssache nach Linz erscheine daher nicht zweckmäßig.

Das Erstgericht befürwortet den Delegierungsantrag. Dieser Antrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die geforderte Zweckmäßigkeit wird in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich schon dann bejaht, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnt (EvBl. 1956/27; 5 N 36/75;

6 Nd 510/84; 6 Nd 503/87 uva.). Überhaupt ist wegen des hohen Wertes der unmittelbaren Beweisaufnahme der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht der Vorzug zu geben;

die gesetzliche Zuständigkeitsordnung hat dagegen zurückzutreten (Arb. 9589; JBl. 1986, 53; 6 Nd 508/88 uva.).

Im vorliegenden Fall haben die beiden Kläger und die beiden beantragten Zeugen ihren Wohnsitz am Sitze des Landesgerichtes Linz und auch der durch eine Linzer Anwaltskanzlei vertretene Beklagte hat in Linz eine eigene Wohnung. Es ist daher ganz offenkundig, daß die Durchführung des Rechtsstreites beim Landesgericht Linz im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zweckmäßig erscheint. Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E20405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00502.9.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19900326_OGH0002_0080ND00502_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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