TE OGH 1990/3/27 4Nd503/90

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Redl in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K***, Schuldirektor, Lavamünd, Pfarrdorf 63, vertreten durch Dr. Ulrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D*** G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG, Wien 16, Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 390.000,-- S), infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 14 Cg 244/89 anhängige Rechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung dem Landesgericht Klagenfurt übertragen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung dreier Behauptungen, die sein angebliches Verhalten als Direktor der Hauptschule Lavamünd gegenüber einem Schüler betreffen, sowie den Widerruf dieser Behauptungen und die Veröffentlichung der Widerrufserklärung. Er hat noch vor dem Beginn der mündlichen Streitverhandlung die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt beantragt, weil nahezu alle namhaft gemachten Zeugen und auch er selbst im Sprengel dieses Gerichtshofes wohnten. Die Beklagte hat sich dagegen ausgesprochen, weil damit die örtliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen und de facto ein "form actoris" eingeführt würde.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorlagegericht hat die beantragte Delegierung befürwortet. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209); in diesem Fall ist die Delegierung einer Vernehmung im Rechtshilfeweg vorzuziehen, da die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching I 232). Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger sowie neun der bisher von den Parteien beantragten elf Zeugen - darunter auch zwei noch schulpflichtige Kinder, zwei Lehrer und der Bezirksschulinspektor - im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Bei dieser Sachlage überwiegen die Gründe für die beantragte Delegierung jene für die Beibehaltung der Zuständigkeitsordnung, zumal die Delegierung voraussichtlich zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verbilligung des Rechtsstreites sowie zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes führen kann.

Anmerkung

E20017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040ND00503.9.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19900327_OGH0002_0040ND00503_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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