TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/23 2004/09/0132

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs2;
LBG OÖ 1993 §103 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Beurteilungskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juni 2004, Zl. PersR-504272/49-2004-Her, betreffend Festsetzung der Dienstbeurteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1961 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seit dem 1. Dezember 1978 ist seine Dienststelle die Bezirkshauptmannschaft W.

Unter Benützung eines hiefür vorgesehenen Formulars erstattete der Bezirkshauptmann von W, Dr. G, am 3. Februar 2003 über den Beschwerdeführer eine Anlassbeurteilung für die Kalendermonate Mai bis Oktober 2002 mit dem Kalkül "wenig zufriedenstellend". Diese Dienstbeurteilung wurde endgültig.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 nahm der Beschwerdeführer zu einer beabsichtigten weiteren Anlassbeurteilung für die Kalendermonate November 2002 bis Juni 2003, welche nach dem Konzept wiederum auf "wenig zufriedenstellend" gelautet hätte, detailliert Stellung. Eine Erörterung der Dienstbeschreibung und der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen erfolgte am 26. August 2003, anlässlich derer der Bezirkshauptmann auch die Absicht bekundete, "nun in der Folge unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Dienstbeurteilung" zu verfassen.

Mit der an das Amt der Oö. Landesregierung - Personalamt gerichteten Eingabe vom 31. Jänner 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine "Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 2003". Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft W gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2004 wurde der vom unvertretenen Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 31. Jänner 2004 dahingehend "richtig gestellt", dass nicht eine Beurteilung für das gesamte Jahr 2003 beabsichtigt gewesen sei, sondern die Zustellung der Gegenstand der Erörterung am 28. August 2003 bildenden Beurteilung; "vorsichtshalber" wurde dieser Antrag auf Erstellung einer Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 2003 zurückgezogen. Mit Mitteilung des Personalamtes vom 11. November 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Antrag bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft W, neuerlich einzubringen. Eine Übermittlung des Antrages an die zuständige Behörde im Sinne des § 6 AVG erfolgte nach der Aktenlage ebenso wenig wie die neuerliche Einbringung desselben durch den Beschwerdeführer.

Mit dem an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter gerichteten Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft W, Dr. G, vom 26. Februar 2004 wurde die mit Datum 4. September 2003 datierte und vom Bezirkshauptmann unterfertigte Dienstbeurteilung, die wiederum auf "wenig zufriedenstellend" lautete, übermittelt.

Mit Eingabe vom 9. März 2004 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, betreffend den Beurteilungszeitraum von November 2002 bis Juni 2003 "die Beurteilungskommission möge die Dienstbeurteilung mit zumindest 'zufriedenstellend' festlegen".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2004 wurde - in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. März 2004 und in Anwendung der §§ 103, 104, des Oö. LGB, der §§ 1 und 12 DVG und des § 66 Abs. 2 AVG - die Dienstbeurteilung vom 4. September 2003 an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ zurückverwiesen und dieses aufgefordert, auf der Grundlage einer ausführlichen Dienstbeschreibung sowie unter genauer Angabe des Beurteilungszeitraumes Kalenderjahr 2003 eine Dienstbeurteilung festzusetzen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß §§ 98, 100 und 101 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 sei als Grundlage für die Dienstbeurteilung vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten eine Dienstbeschreibung zu erstellen, welche dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und mit ihm nachweislich zu besprechen sei. Weiters sei dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Erst dann sei die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme an das für die Festsetzung zuständige Organ weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 2003 gestellt. Der dem Beschwerdeführer vom Dienststellenleiter als zuständigem Organ übermittelten Dienstbeurteilung sei jedoch ein Anlassbeurteilungsverfahren zugrunde gelegt worden, welches lediglich den Beurteilungszeitraum November 2002 bis einschließlich Juni 2003 betreffe und überdies formal nicht einwandfrei abgeschlossen worden sei. Die übermittelte Dienstbeurteilung vom 4. September 2003 nehme weder Bezug auf den beantragten Gesamtbeurteilungszeitraum, noch lasse sie insgesamt Rückschlüsse auf ein einwandfrei geführtes Beurteilungsverfahren zu. Sie nehme auch keinerlei Bezug auf die vor allem krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum. Um die ordnungsgemäße Abwicklung eines Beurteilungsverfahrens zu unterstützen, seien die Dienstbeurteilungsformulare entsprechend den einzelnen Verfahrensabschnitten in die Teilbereiche (bzw. Punkte) A bis E unterteilt. Die Übermittlung ausschließlich des Punktes E des Dienstbeurteilungsformulars erschwere die Nachvollziehbarkeit eines ordnungsgemäßen Verfahrensverlaufs erheblich. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 97 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes LGBl. Nr. 11/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002 - Oö. LBG, kann bei Vorliegen eines besonderen Anlasses von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monates, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nur zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

Abs. 3 bestimmt, dass von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung Abstand zu nehmen ist, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

Abs. 5 dieser Gesetzesbestimmung normiert, dass der Beamte auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 zu beurteilen ist, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung). Die Beurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.

Nach § 98 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 28/2001 ist als Grundlage für die Dienstbeurteilung eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid. Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung sind bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen:

1. fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2. persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

Gemäß § 102 Abs. 1a Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002, hat die Dienstbeurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, zu lauten:

1. sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2. zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3. wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4. nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

Gemäß § 103 Abs. 1 Oö. LBG hat, wenn der Beamte mit nicht entsprechend beurteilt oder der Beamte, auf den das Oö. LGG (Anm.:

das OÖ. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956; auf den Beschwerdeführer ist dieses Gesetz nach dessen § 1 Z. 1 anzuwenden) anzuwenden ist, mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt wurde, die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt oder wurde der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Überprüfung und endgültige Festsetzung der Dienstbeurteilung durch die belangte Behörde verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht er geltend, die belangte Behörde hätte sich im Sinne des § 103 Abs. 1 des Oö. LBG mit dem Antrag auf Überprüfung der konkret bezeichneten Dienstbeurteilung des Dienststellenleiters vom 4. September 2003 zu befassen und - nach Anhörung der Dienstbehörde und des Beamten - die endgültige Beurteilung festzusetzen gehabt. Dass die belangte Behörde entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur materiellen Erledigung die konkret vorliegende Dienstbeurteilung mit dem Auftrag zurückverwiesen habe, eine Dienstbeurteilung für einen anderen Zeitraum als jenen, der bereits beurteilt gewesen sei, festzusetzen, sei inhaltlich rechtswidrig. Diesen Umstand macht der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und ergänzt dies durch den Hinweis, dass das Gesetz Verfahrensvorschriften, die der belangten Behörde die Zurückverweisung ohne Sachentscheidung oder gar die Möglichkeit bieten würde, dem Dienststellenleiter die Erstellung einer anderen Dienstbeurteilung aufzutragen, statt die vorliegende selbst zu überprüfen, nicht kenne. Insoweit habe die belangte Behörde eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr fehle.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich bei Erlassung ihres Bescheides ausdrücklich selbst darauf Bezug genommen, dass sich ihre Erledigung auf "den Antrag von Herrn FOI ES vom 9. März 2004" beziehe, der sich aber gegen die mit 4. September 2003 datierte Dienstbeurteilung richtete, welche lediglich einen Beurteilungszeitraum von November 2002 bis Juni 2003 umfasste und nicht das gesamte Kalenderjahr 2003 zum Gegenstand hatte. Der Überprüfungsrahmen der Beurteilungskommission erstreckte sich nach der Bestimmung des § 103 Oö. LBG nur auf die Überprüfung derjenigen Beurteilung, die antragsgegenständlich war. Im Beschwerdefall war Gegenstand des Antrages vom 9. März 2004 die mit 4. September 2003 datierte, dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 26. Februar 2004 übermittelte Beurteilung. Durch die Zurückverweisung und die Erteilung von das gesamte Jahr 2003 umfassenden Ergänzungsaufträgen ging die belangte Behörde über den durch die zu überprüfende Beurteilung und den Antrag gesteckten Rahmen ihrer Überprüfungskompetenz hinaus und belastete insoweit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, ganz abgesehen davon, dass die belangte Behörde nicht als Berufungsbehörde tätig geworden ist, so dass sie ihr Vorgehen auch nicht mit Erfolg auf § 66 Abs. 2 AVG stützen konnte.

Jener Antrag (vom 31. Jänner 2004), mit dem eine Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2003 beantragt worden war und der in der Folge mit Schreiben des Beschwerdevertreters vom 29. Juni 2004 "vorsichtshalber" zurückgezogen wurde, führte nicht zu einer Dienstbeurteilung und war auch nicht Gegenstand des Antrages vom 9. März 2004 an die belangte Behörde.

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090132.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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