Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Robert H***, Rechtsanwalt in Linz, Laudongasse 26, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P*** Baugesellschaft mbH, zuletzt in Wien 1., Seilerstätte 17, wider die beklagten Parteien
1.) F***-B***-W*** Aktiengesellschaft, Linz, Rainerstraße 17, und 2.) K*** KG, Salzburg, Faberstraße 2c, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,842.081,82 S samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstand 421.254,79 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. November 1989, GZ 4 R 31/89-50, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.Oktober 1988, GZ 2 Cg 205/84-39, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als die Bestätigung der Abweisung eines Teilbegehrens in Höhe von 120.790 S samt Nebenforderungen angefochten wird.
und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 12.919,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.153,25 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eine inländische Gesellschaft hatte von einem Bauherrn in der Deutschen Demokratischen Republik einen Bauauftrag zu mehreren Bauvorhaben übernommen, die Ausführung aber zur Gänze einer anderen inländischen Baugesellschaft als Subunternehmerin übertragen gehabt. Knapp vor Fertigstellung der Arbeiten war die Bauführerin im Mai 1981 zahlungsunfähig geworden. Eine aus fünf inländischen Gesellschaften bestehende Bau-Arbeitsgemeinschaft (in der Folge A***) übernahm die Vollendung der Bauarbeiten. Zur unverzüglichen Fortführung der im Fertigstellungsstadium befindlichen Bauarbeiten benötigte die A*** Maschinen und Arbeitskräfte, die die Subunternehmerin an den einzelnen Arbeitsstellen in der Deutschen Demokratischen Republik im Einsatz gehabt hatte.
Unter diesen Gegebenheiten schloß die Subunternehmerin mit der A*** über die Gerätemiete eine Vereinbarung, die in der mit 15.Juli 1981 datierten Vertragsurkunde (nach Beilage A) schriftlich festgehalten wurde. Außerdem vermietete die Subunternehmerin der A*** zwei Kleinbusse, die der Subunternehmerin als Leasingnehmerin zur Verfügung standen. Die Subunternehmerin verkaufte der A*** auch verschiedene Kleingeräte. Weiters übernahm die A*** von der Subunternehmerin Arbeitskräfte und stellte dieser ihrerseits für zwei Baustellen Arbeitskräfte zur Verfügung. Auf Drängen der deutschen Bauherrin nahm die A*** die Räumung einer Baustelle vor. Die beiden gemieteten Kleinbusse und mehrere gemietete Baugeräte waren bei der Rückstellung an die Subunternehmerin beschädigt. Über die Auslegung der Vereinbarungen zur Höhe der Gerätemietsätze entstanden Meinungsverschiedenheiten, ebenso über das Ausmaß der wechselseitigen Beistellung von Arbeitskräften sowie über die Ersatzpflicht der Subunternehmerin für die von der A*** besorgte Räumung einer Baustelle. Unbestritten sind schuldtilgende Zahlungen der A*** in der Höhe von 474.146 S. Darüber hinaus erklärte die A*** außergerichtlich die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus der Reparatur von Mietfahrzeugen, Ersatzteilbeschaffung, Personalbeistellung und Baustellenräumung.Unter diesen Gegebenheiten schloß die Subunternehmerin mit der A*** über die Gerätemiete eine Vereinbarung, die in der mit 15.Juli 1981 datierten Vertragsurkunde (nach Beilage A) schriftlich festgehalten wurde. Außerdem vermietete die Subunternehmerin der A*** zwei Kleinbusse, die der Subunternehmerin als Leasingnehmerin zur Verfügung standen. Die Subunternehmerin verkaufte der A*** auch verschiedene Kleingeräte. Weiters übernahm die A*** von der Subunternehmerin Arbeitskräfte und stellte dieser ihrerseits für zwei Baustellen Arbeitskräfte zur Verfügung. Auf Drängen der deutschen Bauherrin nahm die A*** die Räumung einer Baustelle vor. Die beiden gemieteten Kleinbusse und mehrere gemietete Baugeräte waren bei der Rückstellung an die Subunternehmerin beschädigt. Über die Auslegung der Vereinbarungen zur Höhe der Gerätemietsätze entstanden Meinungsverschiedenheiten, ebenso über das Ausmaß der wechselseitigen Beistellung von Arbeitskräften sowie über die Ersatzpflicht der Subunternehmerin für die von der A*** besorgte Räumung einer Baustelle. Unbestritten sind schuldtilgende Zahlungen der A*** in der Höhe von 474.146 Sitzung Darüber hinaus erklärte die A*** außergerichtlich die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus der Reparatur von Mietfahrzeugen, Ersatzteilbeschaffung, Personalbeistellung und Baustellenräumung.
Der Masseverwalter der Subunternehmerin begehrte mit der am 30. Mai 1984 angebrachten Klage von zwei Mitgliedern der A*** zur ungeteilten Hand an Gerätemiete, Fahrzeugmiete, als Schadenersatz für beschädigt zurückgestellte Mietgegenstände und als Entgelt für beigestellte Arbeitskräfte unter Anrechnung der außer Streit stehenden Zahlungen von 474.146 S (nach Einschränkung des Begehrens um 150.000 S an Wohncamp-Miete für 1982) den Betrag von 1,914.081,82 S samt Nebenforderungen.
Die Parteien stellten im Zuge des Rechtsstreites verrechenbare Aufwendungen der A*** für Ersatzteile und Instandsetzung der Mietgeräte (zu den Rechnungen Nr. 14, 15 und 16 vom 20.Oktober 1981 nach den Beilagen 15, 16 und 17 mit einem Gesamtbetrag von 143.557,28 S) im Betrag von 72.000 S außer Streit (AS 196). Der Kläger schränkte sein Begehren um diesen Betrag auf 1,842.081,82 S samt Nebenforderungen ein.
Die Beklagten anerkannten
Gerätemieten im Gesamtbetrag von 702.044,50 S,
Personalbeistellungskosten von 173.541,-- S,
bestritten jede Schadenersatz-
verpflichtung,
behaupteten Schuldtilgung durch
Zahlung von 474.146,-- S,
Aufrechnung mit dem außer Streit
stehenden Betrag von 72.000,-- S
sowie mit drei weiteren Forderungen,
nämlich
a) für Personalbeistellung
im Juni 1981 laut Rechnung vom
14.9.1981 (Beilage 19) 148.545,51 S
b) für Personalbeistellung im
Juni 1981 laut Rechnung vom
14.9.1981 (Beilage 18) 129.250,-- S
c) für die Räumung der Baustelle
laut Rechnung Nr. 17 vom 20.10.1981
(Beilage 45) 52.184,38 S.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete folgende
Teilansprüche der Subunternehmerin als berechtigt:
an Gerätemiete 804.631,85 S
an Kleinbusmiete 27.242,25 S
als Ersatz für Schäden an
diesen beiden Fahrzeugen 30.000,-- S
als Ersatz für Schäden an einem
LKW 100.000,-- S
und als Entgelt für Personal-
beistellungen 173.541,10 S
also 1,135.415,20 S.
Es nahm aber Schuldtilgung an
durch Zahlung von 474.146,-- S,
durch Verrechnung mit aner-
kannten Gegenforderungen von 72.000,-- S
und darüber hinaus durch Verrechnung
mit folgendem Unterschiedsbetrag
a) Forderung aus
Rechnung 18 120.790,-- S
b) Forderung aus
Rechnung 19 148.545,51 S
c) Forderung aus
Rechnung 45 52.184,38 S
321.519,89 S
teilweise zu verrechnen mit
nicht eingeklagten Gegen-
forderungen im Betrag von
282.662,-- S
38.857,89 S 38.857,89 S
damit Schuldtilgung im Betrag von 585.003,89 S.
Es gab daher dem Klagebegehren mit 550.411,31 S
statt.
Der Kläger machte nach seinem Berufungsantrag zum Gegenstand der Berufungsentscheidung einerseits die von ihm bestrittene Schuldtilgung im Ausmaß von 200.729,89 S (entspricht den Rechnungen 19 und 45), andererseits die Nichtanerkennung von Klagsposten im Gesamtbetrag von 831.191,36 S und begehrte deshalb einen weiteren Zuspruch von 1,031.921,25 S.
Die Beklagten dagegen bekämpften einerseits den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages von 100.000 S und andererseits die Nichtverrechnung von 282.662 S auf die Klagsposten, sondern auf klageweise nicht geltend gemachte Forderungen. Die Beklagten strebten deshalb eine Verminderung des Urteilszuspruches um 382.662 S an.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht statt. Es erachtete folgende berufungsverfangene Teilforderungen als nicht berechtigt:
a) eine Gerätemietedifferenz von 99.734,90 S
b) eine Mietforderung für die
Wohnbaracke von 30.000,-- S
c) Schadenersatzforderungen für
beschädigte Mietgeräte von 600.000,-- S
d) sowie Schadenersatz für
beschädigte Mietfahrzeuge von 101.456,46 S.
Andererseits bejahte es die Auf-
rechenbarkeit von bestrittenen
Gegenforderungen an
e) Entgelt für beigestellte
Arbeitskräfte im Betrag von 148.545,51 S
f) und Aufwandersatz für eine Bau-
stellenräumung von 52.184,38 S.
Das Berufungsgericht gab der
Berufung der Beklagten punkto
Schadenersatz für ein beschädigtes
Baugerät (100.000 S) nicht statt, wohl
aber hinsichtlich der Verrechenbarkeit
der zu e) und f) genannten
Gegenforderungen von 200.729,89 S
sowie der nicht mehr berufungs-
verfangenen Gegenforderung 120.790,-- S
zusammen also von Gegenforderungen
im Betrag von 321.519,89 S
auf die klageweise nicht geltend gemachte Forderung von 282.662 S.
Das Berufungsgericht verminderte aus diesen Erwägungen den erstinstanzlichen Zuspruch auf 267.749,31 S.
Dazu nahm das Berufungsgericht in sein mit 7.November 1989 datiertes Berufungsurteil den Ausspruch auf, daß die Revision unzulässig sei, "soweit der Streitwert einzelner Klagsforderungen (§ 55 JN) 300.000 S nicht übersteigt".Dazu nahm das Berufungsgericht in sein mit 7.November 1989 datiertes Berufungsurteil den Ausspruch auf, daß die Revision unzulässig sei, "soweit der Streitwert einzelner Klagsforderungen (Paragraph 55, JN) 300.000 S nicht übersteigt".
Der Kläger ficht das Berufungsurteil wegen Nichtzuspruches der strittigen Gerätemiete im Teilbetrag von 99.734,90 S sowie wegen Annahme der Schuldtilgung zufolge Aufrechnung mit dem vollen Betrag der drei Gegenforderungen laut Rechnungen Beilagen 18, 19 und 45 im Gesamtbetrag von 321.519,89 S an. Der Revisionswerber begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteiles durch Erhöhung des Klagszuspruches um 421.254,79 S samt Nebenforderungen. Er unterstellt seine Rechtsmittelausführungen den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 bis 4 ZPO.Der Kläger ficht das Berufungsurteil wegen Nichtzuspruches der strittigen Gerätemiete im Teilbetrag von 99.734,90 S sowie wegen Annahme der Schuldtilgung zufolge Aufrechnung mit dem vollen Betrag der drei Gegenforderungen laut Rechnungen Beilagen 18, 19 und 45 im Gesamtbetrag von 321.519,89 S an. Der Revisionswerber begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteiles durch Erhöhung des Klagszuspruches um 421.254,79 S samt Nebenforderungen. Er unterstellt seine Rechtsmittelausführungen den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO.
Die Beklagten erachten die Revision zum Teil als absolut unstatthaft, zum Teil mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 aF ZPO als unzulässig. Hilfsweise streben sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagten erachten die Revision zum Teil als absolut unstatthaft, zum Teil mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO als unzulässig. Hilfsweise streben sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist, soweit nicht wegen eingetretener Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteiles jede weitere Anfechtung ausgeschlossen ist, entgegen den Ausführungen der Revisionsgegner uneingeschränkt zulässig.
Die auf dieselbe Mietrahmenvereinbarung gegründeten Ansprüche des Klägers auf Gerätemiete und auf Ersatz für Schäden an den gemieteten Geräten stehen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Der Anspruch auf Miete für eine aus demselben Anlaß wie die Geräte in Benützung genommene Baracke sowie auf Ersatz von Schäden an zwei Kleinbussen, die ebenfalls aus demselben Anlaß wie die Geräte gemietet wurden, stehen mit den Ansprüchen auf Gerätemiete und Ersatz für Schäden an den gemieteten Geräten in einem nach § 55 Abs. 1 Z 1 JN erheblichen tatsächlichen Zusammenhang. Das gilt auch für den als solchen nicht mehr berufungsverfangen gewesenen Anspruch auf Arbeitskräfteentlohnung. Die Beklagten haben Gegenforderungen aus Arbeitskräftebeistellungen und Baustellenräumung nicht mit dem bedingten Rechtsschutzbegehren einer Prozeßaufrechnung, sondern mit dem Schuldtilgungseinwand der einvernehmlichen Verrechnung, in dem auch jener der einseitigen Aufrechnungserklärung enthalten war, geltend gemacht. Derartige Schuldtilgungseinwendungen ändern, auch wenn sie auf die unterschiedlichsten tatsächlichen Umstände und Rechtsgründe gestützt werden sollten, an der Eigenart des Verfahrensgegenstandes und an seinem Wert nichts, insbesondere nichts an einer Einheitlichkeit des Klagsgegenstandes im Sinne des § 55 JN.Die auf dieselbe Mietrahmenvereinbarung gegründeten Ansprüche des Klägers auf Gerätemiete und auf Ersatz für Schäden an den gemieteten Geräten stehen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Der Anspruch auf Miete für eine aus demselben Anlaß wie die Geräte in Benützung genommene Baracke sowie auf Ersatz von Schäden an zwei Kleinbussen, die ebenfalls aus demselben Anlaß wie die Geräte gemietet wurden, stehen mit den Ansprüchen auf Gerätemiete und Ersatz für Schäden an den gemieteten Geräten in einem nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN erheblichen tatsächlichen Zusammenhang. Das gilt auch für den als solchen nicht mehr berufungsverfangen gewesenen Anspruch auf Arbeitskräfteentlohnung. Die Beklagten haben Gegenforderungen aus Arbeitskräftebeistellungen und Baustellenräumung nicht mit dem bedingten Rechtsschutzbegehren einer Prozeßaufrechnung, sondern mit dem Schuldtilgungseinwand der einvernehmlichen Verrechnung, in dem auch jener der einseitigen Aufrechnungserklärung enthalten war, geltend gemacht. Derartige Schuldtilgungseinwendungen ändern, auch wenn sie auf die unterschiedlichsten tatsächlichen Umstände und Rechtsgründe gestützt werden sollten, an der Eigenart des Verfahrensgegenstandes und an seinem Wert nichts, insbesondere nichts an einer Einheitlichkeit des Klagsgegenstandes im Sinne des Paragraph 55, JN.
Der Kläger bekämpft mit seiner Revision einerseits den Teil des Berufungsurteiles, mit dem die Abweisung eines Teilbetrages von 99.734,90 S als strittige Differenz der Gerätemiete bestätigt wurde und andererseits die berufungsgerichtliche Abänderung des erstinstanzlichen klagsstattgebenden Ausspruches von 282.662 S durch das Berufungsgericht wegen Anrechnung auf klageweise erhobene Ansprüche. Überdies wendet er sich insoweit gegen einen bestätigenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, als die Aufrechnung mit der mit Berufung nicht bekämpften Gegenforderung von 120.790 S als schuldtilgend in Ansehung der als berechtigt anerkannten Klagsforderungen erkannt wurde.
Dabei tritt ein Anrechnungsproblem und damit eine Frage nach der
Teilrechtskraft auf: Das Prozeßgericht erster Instanz hatte von den
Beklagten in der Folge unbekämpft gelassene Forderungen im
Gesamtbetrag von
1,035.415,20 S
den von den Beklagten bekämpften
Teilbetrag von 100.000,-- S
sowie klagsweise nicht geltend
gemachte Forderungen von 282.662,-- S
und damit Forderungen im
Gesamtbetrag von 1,418.077,20 S
als wirksam entstanden angenommen. Es hat aber eine Schuldtilgung
nicht nur im Ausmaß der Zahlung von 474.146,-- S
und im Ausmaß der außer Streit
stehenden Gegenforderung von 72.000,-- S
angenommen, sondern auch im Ausmaß
der in der Folge seitens des Klägers
unbekämpft gelassenen Gegenforderung
von 120.790,-- S
und in dem auch noch im Revisions-
verfahren umstrittenen Ausmaß von 200.729,89 S.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß
die Beklagten nach ihrem erstinstanz-
lichen Vorbringen Forderungen an
Gerätemiete im Teilbetrag von 702.044,50 S
und Entlohnung für Arbeitskräfte
im Teilbetrag von 173.541,10 S
also Forderungen im Gesamtbetrag von 875.585,60 S
anerkannt hatten, von welchem Betrag nach Anrechnung der Zahlungen von 474.146 S und der außer Streit gestellten Gegenforderungen von 72.000 S nur ein Teilbetrag von 546.146 S getilgt wurde, so daß ein Restbetrag von 329.439,60 S noch zu tilgen war. Diesem Restbetrag von anerkannten Klagsforderungen stand unter anderem die Gegenforderung von 120.790 S gegenüber. Soweit nun das Prozeßgericht erster Instanz von einer aufrechnungsweisen Schuldtilgung im Umfang von 120.790 S ausgegangen ist, war dies aus der Überlegung, daß die Aufrechnungserklärung eines Schuldners auf die von ihm anerkannten, nicht aber auf die von ihm bestrittenen Forderungen zu beziehen ist, als Annahme der Schuldtilgung hinsichtlich eines Teilbetrages von 329.439,60 S zu begreifen. Das ist als tragende Begründung für die teilweise Abweisung des Klagebegehrens durch das Prozeßgericht erster Instanz zu verstehen.
Aus dieser Überlegung folgt die rein verfahrensrechtliche Beurteilung, daß das erstinstanzliche Urteil in Ansehung der Schuldtilgung eines Teiles des anerkannten und zugesprochenen Klagsbetrages im Ausmaß der Gegenforderung von 120.790 S in Teilrechtskraft erwuchs, was einer Anfechtung des Berufungsurteiles entgegensteht.
In diesem Umfang war die Revision zurückzuweisen.
Im übrigen ist sie als sogenannte Vollrevision zulässig.
Revisionsverfangen sind daher
Zu 1.:
Zu 2 und 3:
Zu 2:
Zu 3:
Rechtliche Beurteilung
Soweit nun die A*** gegenüber der deutschen Bauherrin - mit Wissen und Willen der Bauführerin - eine Einstandsverpflichtung für die Vertragsleistungen der Bauführerin eingegangen war und aus dieser Garantie in Anspruch genommen wurde, gingen diesbezügliche Gewährleistungs-, Vertragserfüllungs- oder Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Nebenleistungsverpflichtungen der Bauherrin gegen die Bauführerin auf die A*** als Garantin über. Die Schuldnerin wies aber die Garantin an, sich an ihre Subunternehmerin zu halten. Darin lag eine Abtretung der entsprechenden Forderungen der Bauführerin an ihre Subunternehmerin. Auch ohne Feststellung des Inhaltes des Subunternehmervertrages ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß es zumindest eine vertragliche Nebenpflicht der Subunternehmerin gewesen sei, die Baustelle nach formeller Beendigung der Arbeiten zu räumen. Die Subunternehmerin schuldete der A*** daher den angemessenen Aufwand für die Baustellenräumung. Diese Geldersatzforderung war jedenfalls noch im Jahre 1981 entstanden und gegenüber den damals bereits aufrechten Forderungen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin aufrechenbar.
Die Revisionsausführung, die Subunternehmerin wäre nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bauführerin gemäß § 21 Abs. 1 KO zu keiner Leistung an ihre Vertragspartnerin mehr verpflichtet gewesen, ist unschlüssig.Die Revisionsausführung, die Subunternehmerin wäre nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bauführerin gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO zu keiner Leistung an ihre Vertragspartnerin mehr verpflichtet gewesen, ist unschlüssig.
Die vom Revisionswerber erstmals in der Revision ausgeführte Anfechtung im Sinne des § 29 Z 1 KO ist eine unbeachtliche Neuerung. Auch die Forderung der A*** gegen die Subunternehmerin im Sinne der Rechnungen vom 14.September 1981 (nach Beilage 18) und der Rechnung Nr. 17 vom 20.Oktober 1981 (nach Beilage 45) bestanden dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, waren gegenüber den von der A*** anerkannten Forderungen der Subunternehmerin aufrechenbar und führten zur Tilgung eines den Gegenforderungen entsprechenden Teiles der Klagsforderung.Die vom Revisionswerber erstmals in der Revision ausgeführte Anfechtung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, KO ist eine unbeachtliche Neuerung. Auch die Forderung der A*** gegen die Subunternehmerin im Sinne der Rechnungen vom 14.September 1981 (nach Beilage 18) und der Rechnung Nr. 17 vom 20.Oktober 1981 (nach Beilage 45) bestanden dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, waren gegenüber den von der A*** anerkannten Forderungen der Subunternehmerin aufrechenbar und führten zur Tilgung eines den Gegenforderungen entsprechenden Teiles der Klagsforderung.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist nur der Betrag von 300.464,79 S, weil die Beklagten auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision zufolge Teilrechtskraft im Ausmaß eines Betrages von 120.790 S in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen haben.Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist nur der Betrag von 300.464,79 S, weil die Beklagten auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision zufolge Teilrechtskraft im Ausmaß eines Betrages von 120.790 S in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00529.9.0329.000Dokumentnummer
JJT_19900329_OGH0002_0060OB00529_9000000_000