TE OGH 1990/4/4 9ObA91/90

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Renate H***, Vertragsbedienstete, Bad Vöslau, Wr.Neustädter Straße 17/14, 2. Beatrix E***, Vertragsbedienstete, Pfaffstätten, Schulgasse 14, und 3. Gertrude F***, Vertragsbedienstete, Pfaffstätten, Dr. Dolfstraße 38, sämtliche vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*** P***, vertreten durch den Bürgermeister Karl F***, Pfaffstätten, Gemeindeamt, dieser vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Gewährung eines Wirtschaftstages pro Monat (Streitwert insgesamt S 105.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1989, GZ 33 Ra 87/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 1989, GZ 4 Cga 171/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 7.098 (darin S 1.183 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob den Klägerinnen auf Grund der ständigen Übung der geltend gemachte Anspruch zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß die Prüfung des Anspruches auf Gewährung eines monatlichen Wirtschaftstages für die drei Klägerinnen bereits Gegenstand eines gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsbegehrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG war, wobei im Vergleich zum vorliegenden Verfahren keine ins Gewicht fallende Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat (9 Ob A 251/89). Die Revisionsausführungen bieten keine Veranlassung, von der im Feststellungsverfahren bereits geäußerten und vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsauffassung abzugehen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es auch nicht darauf an, ob der nunmehrige Gemeinderat der Beklagten als Kollegialorgan in seiner Gesamtheit über die Gewährung der Wirtschaftstage voll informiert war.

Eine über 40 Jahre lang eingehaltene Übung in der Zuerkennung eines monatlichen Wirtschaftstages für die weiblichen Vertragsbediensteten der Beklagten ist schon im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin und auf den zuzubilligenden Vertrauensschutz der Arbeitnehmerinnen in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2 § 867 Erl.4). Auch wenn daher die Gewährung der Wirtschaftstage an Vertragsbedienstete während dieses sehr langen Zeitraums ausdrücklich und vorbehaltlos nur durch die jeweiligen Bürgermeister der Beklagten erfolgte, sind die Arbeitnehmerinnen als Dritte, die von einer (seinerzeitigen) mangelnden Zustimmung des Gemeinderates nichts wissen mußten, in ihrem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheins- oder Duldugsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist (JBl 1962, 197; Eccher-Purtscheller, Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts, JBl 1977, 561 ff insbesondere 570, wonach auch eine Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch das zuständige Organ zur Begründung der Duldungsvollmacht führen kann; ferner Wilhelm,

Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 125; derselbe, Vertretung von Gebietskörperschaften und organschaftliche Vertretungsmacht und deren Übertragung, ÖJZ 1983, 181; Rummel aaO Rz 9; auch B.Schwarz, RdW 1989, 40). Insoweit ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates beachtlich.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausführte, konnte die regelmäßige Gewährung der Wirtschaftstage auf Grund der überschaubaren Organisationsgröße der Beklagten auch den Mitgliedern der jeweiligen Gemeinderäte nicht verborgen geblieben sein, zumal diesen gemäß § 41 NÖ Gemeindeordnung die Aufsicht über die Amtsführung des Bürgermeisters zukommt, da der Bürgermeister für die Erfüllung der den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich ist. Dazu stellte das Erstgericht fest, es sei innerhalb der jeweiligen Amtsperioden einzelnen Mitgliedern der Gemeinderäte wohl bekannt gewesen, daß es solche Wirtschaftstage für weibliche Vertragsbedienstete gebe. Entscheidend ist sohin, welchen Eindruck die Arbeitnehmerinnen von diesem Verhalten der Beklagten haben mußten; auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens seitens des Gemeinderates kommt es nicht an (DRdA 1989/2 mwH). Da die Klägerinnen dieser überaus langen Übung schlüssig (§ 863 ABGB) zustimmten, wurde die Gewährung eines monatlichen Wirtschaftstages Inhalt ihrer Arbeitsverträge, die die Beklagte nun nicht mehr einseitig ändern kann (9 Ob A 294/89). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E20452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00091.9.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19900404_OGH0002_009OBA00091_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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