TE OGH 1990/4/24 15Os47/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Oberzten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert K*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Dezember 1989, GZ 19 Vr 312/89-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben: das angefochtene Urteil und demgemäß auch der darauf beruhende Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO werden aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert K*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er von Mitte Sommer bis zum Herbst 1988 in Kasten und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar zumindest 500 Gramm Cannabisharz, durch dessen Weitergabe an eine Vielzahl von Personen in Verkehr gesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt im Hinblick darauf Berechtigung zu, daß es in bezug auf jene Feststellungen, wonach er aus einer von Erich K*** in mehreren Vorgängen erworbenen Menge Haschisch rund 500 Gramm weiterverkauft habe und wonach das betreffende Suchtgift von sehr guter (oder doch jedenfalls guter) Qualität gewesen sei (US 5, 9), jegliche Begründung vermissen läßt (Z 5).

Denn das Erstgericht hat zwar eingehend dargetan, warum es seiner Verantwortung, er habe von dem Genannten insgesamt höchstens 200 Gramm Haschisch gekauft, keinen Glauben schenkte und dementgegen als erwiesen annahm, daß die von ihm solcherart erworbene Suchtgiftmenge insgesamt etwa 1.000 Gramm ausmache (US 5 bis 8); mit keinem Wort aber wird auch nur angedeutet, aus welchen Erwägungen es zur Überzeugung gelangte, er habe von diesem Haschisch - entgegen seiner weiteren Darstellung, wonach er das von K*** stammende Suchtgift, allenfalls unter Beteiligung seiner Freundin Gabriele A***, zur Gänze selbst verraucht habe - etwa die Hälfte an bekannte gleichwie an unbekannte Abnehmer weiterverkauft und es sei von sehr guter (an späterer Stelle: von guter) Qualität gewesen. Aus den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen (§ 258 Abs. 1 StPO) Angaben der Zeugin A*** bei der Polizei hätte das Schöffengericht jene Konstatierungen jedenfalls, wie zur Klarstellung vermerkt sei, ebensowenig ableiten können wie aus der Verantwortung des Beschwerdeführers beim Untersuchungsrichter, auf die es sich bei der Ermittlung der Menge des von ihm angekauften Haschisch stützte (US 8) und mit denen er bloß zugegeben hatte, etwa 90 Gramm davon weiterverkauft, den Rest auf 500 Gramm aber in der - dem Begriff "Inverkehrsetzen" (als Weitergabe "von Hand zu Hand"; vgl. SSt. 40/60 ua) nicht entsprechenden - Form weitergegeben zu haben, daß er andere Konsumenten habe mitrauchen lassen, wobei von der Qualität des betreffenden Suchtgifts überhaupt nicht die Rede gewesen war.

Die aufgezeigten Begründungsmängel betreffen die Frage, ob der Angeklagte Suchtgift in einer "großen" Menge in Verkehr gesetzt hat, und damit eine für die Unterstellung des ihm angelasteten Tatverhaltens unter § 12 Abs. 1 (anstatt unter § 16 Abs. 1 vierter, fünfter und sechster Fall) SGG entscheidende Tatsache; sie lassen daher die Anordnung der Verfahrenserneuerung in der Tatsacheninstanz als unumgänglich erscheinen, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.

Im zweiten Rechtsgang wird in Ansehung der subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechens der Umstand, daß sich der Tätervorsatz zwar nicht unbedingt auf die ziffernmäßige Größe der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge, wohl aber jedenfalls auf die Eignung der Weitergabe eines derartigen Quantums, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, erstrecken muß, sowie zudem das (auch eine allenfalls erforderliche neuerliche Beschlußfassung nach § 494 a StPO mitumfassende) Verschlimmerungsverbot (§§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO) zu beachten sein.

Anmerkung

E20543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00047.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_0150OS00047_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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