TE OGH 1990/4/24 10ObS74/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Ing. Walter Holzer (AG) und Mag. Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef S***, ohne Beschäftigung, 8044 Graz,

Hauersteig 11a, vertreten durch Dr. Kurt Bielau, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER

A*** (L*** G***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 1989, GZ 8 Rs 122/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Juni 1989, GZ 34 Cgs 214/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 leg cit) liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zur neuerlichen Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Mängel des Verfahrens erster Instanz wird auf SSV-NF 1/32, 2/19, 24, 3/7, 18, 115 hingewiesen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, insbesondere auch, daß der Kläger wegen der voraussichtlichen zwei bis drei jährlichen Krankenständen von jeweils 14 Tagen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 3/45, 120, 152 ua). Soweit die Rechtsrüge von längeren Krankenständen oder davon ausgeht, daß der Kläger für die Tätigkeiten eines Handelsarbeiters oder Verpackers nicht geeignet wäre, geht sie nicht von den Feststellungen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E20792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00074.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_010OBS00074_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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