TE OGH 1990/4/24 10ObS34/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (AG) und Mag.Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner S***, Kraftfahrer, 1200 Wien, Brigittenauer Lände 48/1/8, bei Erstattung der Revision vertreten gewesen durch Dr.Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1989, GZ 31 Rs 231/89-85, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.April 1989, GZ 18 Cgs 1023/87-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Berufsschutz des Klägers als angelernter Berufskraftfahrer im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG verneint. Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat (SSV-NF 2/98), genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" (Art. II der Verordnung BGBl. 1987/396) besitzt, sondern nach § 255 Abs. 2 ASVG müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein. Daß dies beim Kläger der Fall war, ergibt sich weder aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz, noch aus den getroffenen Feststellungen oder aus den Revisionsausführungen. Überdies hat der Kläger auch gar nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der genannten Ausbildungsvorschriften erworben, wie der Revisionswerber selbst zugesteht. Gründe für ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung (zuletzt etwa 27.2.1990, 10 Ob S 16/90), werden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E20466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00034.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_010OBS00034_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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