TE Vwgh Beschluss 2005/11/24 2005/11/0122

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der H in G, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Niederösterreich, 1010 Wien, Wipplingerstraße 2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Witwenpension, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Die Ärztekammer für Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin, beginnend ab 1. April 2004, eine "Brutto-Witwenversorgung" in Höhe von EUR 696,10 (Grund- und Ergänzungsleistung) sowie von EUR 347,87 (Zusatzleistung) zuerkannt. Die Begründung dieses Bescheides beschränkt sich darauf, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin "vollinhaltlich" Rechnung getragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen rügte, dass der angefochtene Bescheid mangels nachvollziehbarer Begründung nicht überprüfbar sei und kein ordentliches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wird vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung entschieden habe, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde verletzt sei.

Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2005 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2005 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie durch zwei "Korrekturbescheide vom 2.11.2005" klaglos gestellt worden sei. Diese Bescheide waren vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erlassen worden. Mit ihnen wurde der Beschwerdeführerin als Witwenversorgung eine Grund- und Ergänzungsleistung von (14 mal jährlich) monatlich EUR 671,12 für den Zeitraum von 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002, von EUR 685,28 für den Zeitraum von 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003, von monatlich EUR 696,10 für den Zeitraum von 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 und von monatlich EUR 711,41 ab 1. Jänner 2005 gewährt. Weiters wurde die im Bescheid vom 29. September 2004 in Höhe von EUR 347,87 "festgestellte Brutto-Witwenversorgungsleistung aufgehoben und wie folgt 14 mal jährlich gewährt":

"-

monatlich EUR 4.617,00 brutto für den Zeitraum von 01.08.2002 bis 21.12.2002

-

monatlich EUR 4.714,42 brutto für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 31.12.2003

-

monatlich EUR 4.788,90 brutto für den Zeitraum von 01.01.2004 bis 31.12.2004 und

-

monatlich EUR 4.894,26 brutto ab 01.01.2005."

Im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, klaglos gestellt worden zu sein, war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Der fiktive Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist offenkundig, weil die belangte Behörde säumig war und den versäumten Bescheid auch nicht innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Nachfrist nachgeholt hat.

Wien, am 24. November 2005

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110122.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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