TE OGH 1990/4/25 9ObA99/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*** OHG, Schwanenstadt, Ferdinand-Berger-Straße, vertreten durch Dr. Walter Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Werner R***, Angestellter, Preßbaum, Badgasse 16, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 302.082 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 81.000 netto abzüglich S 80.259 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 1989, GZ 12 Ra 121/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Mai 1989, GZ 26 Cga 18/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.292,80 (darin S 548,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisiongrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO), zumal eine vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden kann (SZ 27/4; RZ 1989/16 uva).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Beklagten, es liege ein Fall des § 37 Abs. 1 AngG vor, lediglich auszuführen, daß der Beklagte nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, die Klägerin treffe ein Verschulden an seiner Eigenkündigung. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen verstieß der Beklagte vielmehr selbst im hohen Maß gegen seine Treuepflicht, indem er bereits vor seiner Kündigung mit der neu gegründeten BT Betriebs-Transport Gesellschaft mbH, die gerade jene BT-Geräte vertreiben sollte, welche die Klägerin schon über 20 Jahre vertrieben hatte, Kontakt aufnahm, den beabsichtigten Wechsel zu dieser Gesellschaft aber bestritt. Die Klägerin mußte sich auf Grund des Entzugs des Alleinvertretungsrechts für BT-Geräte nicht nur um den Vertrieb anderer derartiger Geräte umsehen, sondern verlor unter anderem auch den Kläger als erfahrenen Gebietsleiter, der im nahtlosen Übergang nunmehr die Produkte der schärfsten Konkurrenz mit bestem Detailwissen und Kundenkontakten im selben (eingeschränkten) Vertretungsgebiet verkaufte. Für eine weitere Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe besteht kein Anlaß (9 Ob A 346/89 sowie die hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer der Klägerin ergangenen Entscheidungen 9 Ob A 274/89 und 9 Ob A 55/90). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Der Streitwert im Revisionsverfahren beträgt allerdings nicht S 81.000 sA, sondern wie das Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO unbestritten feststellte, rund S 31.000.

Anmerkung

E20753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00099.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_009OBA00099_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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