TE OGH 1990/5/8 10ObS180/90

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (AG) und Monika Fischer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roland Z***, Drahtzieher, Johann Kepler-Weg 2, 8605 Kapfenberg, vertreten durch Dr.Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1989, GZ 7 Rs 121/89-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.April 1989, GZ 21 Cgs 292/88-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 6.12.1936 geborene Kläger, der den Spenglerberuf erlernt hat, kann leichte und mittlschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung unter den üblichen Bedingungen verrichten. Bück- und Hebearbeiten sind um 2 Stunden zu verkürzen. Schweren Arbeiten und Akkordtätigkeiten ist der Kläger nicht mehr gewachsen. Der Kläger ist seit dem Jahre 1954 bei der Firma A*** D*** Gesellschaft mbH (bzw deren Rechtsvorgängern) beschäftigt, wo er seit 1955 im Drahtzug eingesetzt war. Ab 1972 wurde der Kläger einer innerbetrieblichen Spezialausbildung zum Drahtzieher unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beruf des Drahtziehers nicht mehr in der Lehrberufsliste enthalten. Der Kläger wurde zunächst an einfachen Ziehmaschinen, und zwar Einblock- und Doppelzugmaschinen angelernt. Die Bedienung einfacherer Drahtziehmaschinen erfordert eine Einschulungsdauer von 3 bis 6 Monaten, wobei die Bedeutung nicht so sehr auf der Festigkeit des Drahtes, sondern lediglich auf der Einhaltung der Durchmessertoleranz liegt. Hauptaufgabe des Drahtziehers ist dabei, den richtigen Ziehstein auszuwählen, einzusetzen und den Draht mittels Maschine anzuschweißen. Danach zieht er den angespitzten Draht mittels Anhängezange durch den Ziehstein und beobachtet den Fertigungsvorgang. Am Ende wird der aufgespulte Draht abgebunden und die auf der Spule befindlichen Schrauben mittels Schraubenschlüssel gelöst. Darüber hinaus hatte der Kläger auch bereits an der einfachen Drahtziehmaschine die Abmessungen des Drahtes und die Zugfestigkeit an der Drahtzugmaschine zu prüfen. Nach der Anlernphase an einfachen Drahtziehmaschinen fand eine dreiwöchige Schulung mit täglich 4 Stunden theoretischem Unterricht statt. Der Kläger wurde in weiterer Folge auch an Mehrfachziehmaschinen eingeschult, in denen Seil- und Federstahldrähte gezogen werden. Diese hat 6 bis 10 Ziehvorgänge, wobei bei jedem dieser Ziehvorgänge der passende Ziehstein auszuwählen ist. Es ist dann der Draht einzuziehen, durch alle Ziehsteine durchzuziehen und danach zu prüfen. Bei Seil- und Federstahldrähten muß eine vollkommene Gleichmäßigkeit über die gesamte Drahtlänge erzielt werden. Dazu sind am Ende der Ziehmaschine Richtgeräte vorhanden. Der Drahtzieher führt den Draht durch diese Richtgeräte und behandelt ihn mit den Richtrollen so, daß er in seiner Struktur vollkommen gleichmäßig wird. Jeweils am Anfang des Ziehvorganges muß geschweißt werden. Der Kläger hatte bereits im Zug der Anlernzeit an der einfachen Drahtziehmaschine Schweißkenntnisse im Stumpfschweißen von Stahl erworben. Je nach Material des Drahtes sind beim Schweißgerät verschiedene Einstellungen erforderlich. Der Kläger hatte weiters die Dicke des Drahtes in zwei Ebenen mit einem Mikrometer zu messen. Am Ende der Ziehmaschine hatte er den Draht über eine Ziehspulmaschine oder den Wickler zu führen und diese Einheiten an der Maschine direkt zu adjustieren. Die Spulen und Wickler sind in etwas anderer Weise als die Ziehmaschinen zu bedienen. Auch am Ende des Spul- bzw Wickelvorganges hatte der Kläger den Draht zu messen, nach Einheitsgrößen zu trennen und diese Einheiten mit Stahlbändern abzubinden. Nach der Ausbildung an der Mehrfachziehmaschine erfolgte ein neuerlicher dreiwöchiger Lehrgang. Der Kläger war an Mehrfachziehmaschinen verschiedenster Bauart eingesetzt. Er erhielt vom Meister die Arbeitspapiere, auf denen jeweils das zu verwendende Material, die Toleranzen, die Zugfestigkeit und die zu produzierenden Mengen angegeben waren. Aufgrund dieser Arbeitspapiere stellte der Kläger an den von ihm bedienten Maschinen den Draht allein her. Er arbeitete dabei an Ziehmaschinen, die im Dimensionsbereich zwischen 1,4 und 4 mm lagen. Der Kläger übte dabei nach einer Ausbildungszeit in der Dauer von über 2 Jahren eine verantwortungsvolle und vielseitige hochqualifizierte Tätigkeit aus. Er beherrschte nicht nur den Umgang mit verschiedenen Maschinen, sondern konnte auch Schweißen, Messen und Vornahmen von Materialprüfungen. Der Drahtzieher, der alle Drahtziehmaschinen beherrscht, ist eine hochqualifizierte Kraft, diese Tätigkeit kann keinem anderen Lehrberuf zugeordnet werden. Die Tätigkeiten des Drahtziehers werden im Gehen und Stehen verrichtet, wobei die körperliche Belastung mittelschwer und zum Teil auch schwer ist. Der Drahtzieher arbeitet im Akkord. Der Kläger ist daher nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten eines Drahtziehers zu verrichten. Um Dreher- oder Fräserkenntnisse zu erwerben, würde der Kläger eine Zusatzausbildung von 3 bis 4 Monaten benötigen. Bis er die Kenntnisse eines Endproduktprüfers erworben hat, würde es einer weiteren zusätzlichen Ausbildung von einigen Monaten bedürfen. Der Kläger ist nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, die Tätigkeiten eines Drehers oder Fräsers, der nicht im Akkord arbeitet, zu verrichten.

Das Erstgericht gab dem auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.1.1987 gerichteten Begehren des Klägers statt. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers seien den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten. Der Kläger genieße als Drahtzieher Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG und könne wegen seines eingeschränkten Leistungskalküls weder auf die Tätigkeit eines Drahtziehers noch eine sonstige Tätigkeit innerhalb der Berufsgruppe verwiesen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Begehren des Klägers ab. Die Tätigkeit eines Drahtziehers sei zumindest seit dem Jahr 1969 kein Lehrberuf mehr, woraus abgeleitet werden könne, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Drahtziehers in Summe nach dem Stand 1969 nicht jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, wie sie die Ausübung eines Lehrberufes erfordere und die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 und 3 BAG nicht erfüllt seien. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß ein Versicherter, der nach dem 1.1.1970 als Drahtzieher angelernt worden sei, hiedurch Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die mit denen in einem Lehrberuf vergleichbar seien. Wohl fehlten Feststellungen über die erforderliche Einschulungszeit an Mehrfachziehmaschinen und es lägen hiezu auch divergierende Beweisergebnisse vor, doch zeigten die Verfahrensergebnisse, daß eine zwei Jahre dauernde Ausbildungszeit nicht erforderlich gewesen sei. Eine Gegenüberstellung mit den an den Lehrberuf eines Drahtziehers in der BRD (dort sei der Drahtzieher noch ein Ausbildungs-(Lehr-)beruf) gestellten Anforderungen zeige, daß der Kläger nur einen Teil der Tätigkeit eines Drahtziehers verrichtet habe. Wohl treffe es zu, daß die Qualifikation eines angelernten Berufes auch durch Tätigkeiten erreicht werden könne, die keinem Lehrberuf zuzuordnen seien, doch habe die Judikatur dies nur dann bejaht, wenn eine besondere Vielfalt der Kenntnisse (Einsatz auf mehreren nach maschineller Ausstattung unterschiedliche Anforderungen stellenden Arbeitsplätzen) vorliege und eine besonders lange Ausbildungsdauer erforderlich sei. Die auf die Bedienung einiger wenn auch hoch spezialisierter Drahtziehmaschinen beschränkte Tätigkeit des Klägers erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Frage der Invalidität des Klägers sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da der Kläger imstande sei, auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit weiterhin als Portier, Parkplatzwächter, Hof- und Garagenarbeiter, Verpacker ua tätig zu sein, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinn des Abs 1 vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Schon aus der Formulierung "gleichzuhalten sind" ergibt sich klar, daß die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse nicht jene eines bestimmten gesetzlich geregelten Lehrberufes seien, sondern den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur entsprechen müssen, auch wenn es keinen gleichartigen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt. Daß auch der Gesetzgeber dieser Auffassung war, ergibt sich eindeutig aus den Erläuterungen zum Initiativantrag zur 9. Novelle zum ASVG (517 BlgNr 9. GP 86), mit welcher die Bestimmung des § 255 Abs 2 eingeführt wurde. Darin heißt es ua: "Die große Schwierigkeit bei der Neuformulierung des Begriffes "Invalidität" hat sich aus der Frage ergeben, für welche Kategorien der angelernten Arbeiter gleichfalls der "Berufsunfähigkeits"-Begriff maßgebend sein soll. Es lag daher nahe, den Begriff "angelernter" Beruf im Gesetz selbst zu definieren. Nur dann, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Arbeit erworben werden müssen und diese Kenntnisse und Fähigkeiten jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, soll ein angelernter Beruf als gegeben angenommen werden. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden. Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses überhaupt nicht vorgesehen ist, wird die Feststellung notwendig sein, daß eine solche Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. Es wird sich nicht um den Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf handeln dürfen". Daraus ergibt sich klar, daß gerade für jene angelernten Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, Berufsschutz gewährt werden soll, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind. Die rasche wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere die Spezialisierung in Großunternehmungen haben es notwendig gemacht, für ganz bestimmte qualifizierte Aufgaben die Arbeiter, ,sei es in eigenen Werkstätten oder Ausbildungskursen, sei es am konkreten Arbeitsplatz selbst auszubilden (anzulernen), weil die durch die herkömmlichen Lehrberufe vermittelte Ausbildung für die besonderen Aufgaben einerseits nicht genügt und andererseits in der Praxis entbehrlich ist. Dies schon deshalb, weil sich schon die rein manuelle Tätigkeit der Arbeiter in hochtechnisierten Betrieben immer mehr auf die Bedienung und Wartung neuer technischer Geräte verlagert hat (SSV-NR 1/70).

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß daraus, daß der frühere Lehrberuf eines Drahtziehers (zumindest) seit 1.1.1970 nicht mehr Gegenstand der Lehrberufsliste ist, geschlossen werden könne, daß die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht denen eines Lehrberufes entsprächen, kann nicht beigetreten werden. Für die Auflassung eines Lehrberufes können verschiedene Gründe maßgeblich sein. Denkbar wäre eine weitgehende Verminderung des Bedarfes an ausgebildeten Kräften, die eine Weiterführung einer geregelten Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen könnte oder etwa die Entwicklung von so spezialisierten und differenzierten Verfahrensarten von Betrieb zu Betrieb, die gegen die Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Berufsausbildung sprechen könnten. Dafür, daß die Anforderungen an die Tätigkeit eines Drahtziehers so gesunken wären, daß diese mit einem Lehrberuf nicht mehr vergleichbar wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen scheint auch zu sprechen, daß in der BRD, wo die Technisierung zweifellos keinen geringeren Standard aufweist als in Österreich, der Drahtzieher immer noch als Ausbildungs-(Lehr-)beruf geführt wird. Die Anforderungen, die dort an diesen Lehrberuf gestellt werden, mögen einen guten Hinweis auf das Berufsbild geben, können aber nicht ohne weiteres für die Lösung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Wesentlich ist vielmehr, ob der Kläger durch praktische Tätigkeit und allenfalls weitergehende theoretische Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die denen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sind, wobei zum Vergleich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen ist, die Lehrberufe in Österreich erfordern.

Das Berufungsgericht hat wohl darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Einschulungs- und Ausbildungszeiten an bestimmten Maschinen nicht festgestellt wurden und hierüber widersprüchliche Beweisergebnisse vorliegen, erachtete dies jedoch nicht für wesentlich, weil eine zwei Jahre erreichende Ausbildungszeit jedenfalls nicht erkennbar sei. Damit setzte es sich jedoch mit der Sachverhaltsgrundlage des Ersturteils in Widerspruch. Das Erstgericht traf (wenn auch unsystematisch im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung) die Feststellung, daß der Kläger eine Ausbildungszeit in der Dauer von über 2 Jahren zurückgelegt hat. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Ausbildung von 2 Jahren das Minimum für die Annahme eines angelernten Berufes darstellt, ist vorerst entbehrlich, da die Feststellungen insgesamt zur abschließenden Prüfung des erhobenen Anspruches nicht hinreichen. Es ist erforderlich zu prüfen, welche Ausbildungszeit und welcher Ausbildungsgang insgesamt erforderlich ist, um die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten auszuführen, wobei sowohl die Zeitdauer der praktischen wie auch der theoretischen Ausbildung mit allen Anforderungen (Hinweise hierauf könnten sich aus den Beilagen G und H ergeben) darzustellen sein wird. Im weiteren wird zu prüfen sein, an welchen Maschinen der Kläger eingesetzt war und welche Ausbildung und Qualifikation hiefür erforderlich war.

Erst wenn hiezu genaue Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger einen angelernten Beruf ausübte und daher Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG genießt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E21045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00180.9.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19900508_OGH0002_010OBS00180_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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