TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/24 2002/07/0057

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §833 impl;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2002, Zl. 514.373/01-I 5/02, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Teilkollaudierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 24. März 1997 wurde den dort näher bezeichneten Miteigentümern des Grundstückes Nr. 2921/6, KG W., gemäß § 11, 12, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung auf diesem Grundstück (Spruchpunkt a) sowie zur Nutzung des - auf Grund der unter Punkt a) bewilligten Nassbaggerung - zu sanierenden Grundwasserteiches als Badeteich und zur extensiven Sportfischteichnutzung (Spruchpunkt b) unter näher genannten Auflagen erteilt. Als Frist nach § 112 WRG 1959 wurde für die Vollendung des Vorhabens der Nassbaggerung der 31. Dezember 2006 bestimmt.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin dieser Liegenschaft.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2001, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 18. Juli 2001, stellte der Geschäftführer der Beschwerdeführerin "und Vertreter des Mehrheitseigentumes" den Antrag auf "Teilkollaudierung", "insbesonders zu den Punkten Auflagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 samt einvernehmlichen Abänderungen" entsprechend dem Bestandsplan der Ö. GmbH. Hinsichtlich der Abtiefung wurde ersucht, den Istzustand nachträglich zu genehmigen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2001 begehrte die Beschwerdeführerin in Ergänzung des Teilkollaudierungsersuchens vom 16. Juli 2001 die nachträgliche Genehmigung der bereits errichteten Abbautiefe von etwa 257,00 m ü.A. laut unter einem vorgelegten Bestandsplan.

Mit Schreiben des LH vom 23. Oktober 2001 wurde das zuletzt genannte Schreiben der beschwerdeführenden Partei als Antrag auf Abänderung des Bescheides des LH vom 24. März 1997 gewertet und dargelegt, dass für die Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sei, entweder der Antrag von allen Grundstücks(mit)eigentümern gemeinsam zu stellen oder zumindest die Zustimmung der anderen Grund- und Miteigentümer vorzulegen sei. Die Beschwerdeführerin wurde unter einem aufgefordert, die Zustimmung aller Grund- und Miteigentümer beizubringen.

Mit Eingaben vom 6. November und 30. November 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem LH mit, dass mindestens 72,81 % der Anteile am Gemeinschaftseigentum ihren Antrag unterstützten, eine Zustimmung aller jedoch nicht erreicht werden könne. Im Übrigen sei eine 100 %-ige Zustimmung auch nicht erforderlich, sondern reiche die dargestellte Mehrheit jedenfalls für eine Antragstellung aus, weshalb die formelle Behandlung des Antrages jedenfalls begehrt werde.

Unter Spruchpunkt I des Bescheides des LH vom 13. Dezember 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2001 auf Abänderung des Bescheides des LH vom 24. März 1997 dahingehend, dass die Nassbaggerung (Tieferbaggerung) nur bis auf ein Niveau von 257,00 m ü.A. hergestellt werden müsse, zurückgewiesen. Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2001 auf Durchführung einer "Teilkollaudierung" der mit dem genannten Bescheid bewilligten Nassbaggerung zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründend führte der LH unter Zitierung von § 9 AVG aus, dass eine Antragstellung nur durch vorherigen einvernehmlichen Beschluss aller Eigentümer möglich sei. Das Verfahren zur Bewilligung einer geringeren Abbautiefe im Wege einer nachträglichen Kollaudierung bei der Genehmigung habe ergeben, dass eine derartige Abänderung nur unter gleichzeitiger Vorschreibung zusätzlicher Auflagen denkbar sei, damit öffentliche Interessen hinreichend geschützt blieben. Solche Auflagen stellten aber immer einen Eingriff in das Eigentum dar, wenn die Verpflichtung letztlich alle Grundeigentümer treffe. Dies sei im Gegenstand unbestritten deshalb der Fall, weil das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum am Seegrundstück verbunden sei. Folgte man dem Antrag der Beschwerdeführerin, so würde in ungesetzlicher Weise in Eigentumsrechte eingegriffen werden. Bei dem Verfahren nach § 121 WRG 1959 handle es sich um ein amtswegiges Verfahren, auf das niemandem ein subjektivöffentliches Recht zustehe. Die Beantragung einer Kollaudierung sei rechtlich unzulässig und somit nur als Anregung aufzufassen. Überdies sei die festgesetzte Bauvollendungsfrist noch nicht abgelaufen und eine Bekanntgabe der konsensgemäßen Fertigstellung des bewilligten Projektes liege der Behörde nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie u.a. ausführte, dass sie eine "Reduktion der Sachverhältnisse durch eine Reduktion der Baggertiefe" anstrebe. Im Antrag der Beschwerdeführerin sei gegenüber den seinerzeit rechtskräftig ausgesprochenen Auflagen nunmehr ein Minus, eine Reduktion der Verpflichtungen, begehrt worden, wozu jeder (seinerzeitige) Bescheidadressat berechtigt sein müsse. Es müsse keineswegs die zehnjährige Bauvollendungsfrist abgewartet werden, weil das Ziel einer Auflage wohl sei, dass diese möglichst rasch verwirklicht würde. Hier erweise sich nun aber vor dem behördlich festgelegten Bauvollendungszeitpunkt die technische Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung und die Behörde habe nunmehr von Amts wegen vorzugehen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 13. Dezember 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass ein "Minus" (aus Sicht der Beschwerdeführerin) lediglich deren Antrag auf geringere Ausbautiefe des Grundwasserteiches darstelle. Unwidersprochen bleibe seitens der Antragstellerin die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, wonach eine solche Bescheidabänderung jedenfalls nur mit zusätzlichen Auflagen (= mit Belastungen und mittelbaren Eingriffen in das Eigentum) denkbar wäre. Für die belangte Behörde stehe damit fest, dass es sich insgesamt jedenfalls nicht um ein "Minus", also eine Reduktion von Verpflichtungen handle. Auch der Feststellung der Behörde erster Instanz, dass es sich beim Kollaudierungsverfahren um ein rein amtswegiges Verfahren handle, sei nichts entgegenzusetzen.

Es bestehe keinesfalls ein Rechtsanspruch einer Partei auf nachträgliche Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides, vielmehr könnten auf Grund eines Parteienanbringens lediglich Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, abgeändert werden (§ 68 AVG). Dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Bescheid handle, aus dem sehr wohl (hauptsächlich) Rechte erwachsen seien, sei offenkundig und bedürfe keiner näheren Erörterung.

Aus § 828 ABGB sei zu folgern, dass Veränderungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur hinsichtlich der Substanz oder auch des Gebrauches dem einzelnen Teilhaber untersagt seien, wenn dadurch über den Anteil eines anderen verfügt würde. Bei Miteigentum sei im Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung die Zustimmung aller Miteigentümer nachzuweisen. Die Wasserrechtsbehörde dürfe nicht auf Grund des Antrages einiger Miteigentümer die übrigen Miteigentümer gegen deren Willen mit einer sie treffenden Erhaltungspflicht, wie sie sich aus den Auflagen von Bescheiden ergäben, belasten. Aus diesem notwendigen Zusammenhang zwischen Antrag und Übernahme von Pflichten, d.h. zusätzlichen Belastungen, ergebe sich nicht nur die Parteistellung der Miteigentümer der Liegenschaften sondern auch deren materielles Zustimmungsrecht, weil sonst in gesetzlich nicht gedeckter Weise in ihr Eigentum eingegriffen würde. Die Frage, ob ein Miteigentümer auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen einem bestimmten Vorhaben zuzustimmen habe oder nicht, sei keine von der Verwaltungsbehörde zu lösende Frage, sondern es sei vielmehr hierüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

Die beiden zu Grunde liegenden Anträge der Beschwerdeführerin auf "Teilkollaudierung" hätten zutreffend lediglich als Anregung aufgefasst werden können. In einem Ermittlungsverfahren sei geklärt worden, dass die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für eine nachträgliche Bescheidabänderung wie auch auf eine vorzeitige Kollaudierung (mangels Fertigstellungsanzeige) nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerdeführerin rügt u.a., es müsse dann, wenn entsprechend der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht jeder einzelne Wasserberechtigte für die Erfüllung behördlicher Auflagen hafte und auch einzeln von der Behörde in Anspruch genommen werden könne, umgekehrt auch ein einzelner Wasserberechtigter zur Antragstellung hinsichtlich der Akzeptanz von Erfüllungshandlungen legitimiert sein.

Die belangte Behörde beziehe sich unter Berufung auf § 9 AVG auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese Rechtsansicht sei unrichtig, weil die Frage der Handlungsfähigkeit einer Person im Sinne des § 9 AVG mit der Antragslegitimation grundsätzlich nichts zu tun habe. Darüber hinaus vermeine die belangte Behörde, dass im vorliegenden Fall die Genehmigung einer geringeren Abbautiefe nur unter gleichzeitiger Vorschreibung zusätzlicher Auflagen denkbar sei, was einen Eingriff in das Eigentum darstellte. Daher könne nach Ansicht der belangten Behörde mangels Vorliegens eines Antrages aller Wasserberechtigten der Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht behandelt werden. Diese Rechtsansicht sei logisch nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall sei eine Sachentscheidung überhaupt abgelehnt worden, weil angeblich die Antragslegitimation fehle. Die Notwendigkeit eines einheitlichen Antrages aller Wasserberechtigten werde damit begründet, dass inhaltliche Abänderungen im Sinne weiterer Auflagen notwendig seien. Damit werde aber mit einem Argument aus der inhaltlichen Behandlung des Antrages die Legitimation auf eine inhaltliche Behandlung abgelehnt, was eine unzulässige Verquickung der Legitimationsfrage mit der inhaltlichen Erledigung darstelle.

Darüber hinaus vermeine die belangte Behörde, die angestrebte Festlegung einer niedrigeren Nassbaggertiefe als im seinerzeitigen Bescheid auferlegt, stelle kein Minus dar, welches nur mit zusätzlichen Auflagen denkbar sei. Dazu wäre aber eine genaue Abwägung einerseits der von der Behörde aus öffentlichem Interesse beabsichtigten Auflagen mit den daraus erfließenden allfälligen inhaltlichen Beschränkungen des bestehenden Wasserrechtes erforderlich gewesen, die die belangte Behörde aber nicht an Stelle. Wirtschaftlich betrachtet sei eine geringere Nassbaggerungstiefe jedenfalls ein Vorteil für alle Wasserberechtigten, weil die von allen gemeinsam zu tragenden Baggerkosten damit jedenfalls reduziert würden. Auch die Überlegung der belangten Behörde in Richtung des § 68 AVG sei nicht stichhältig. Auf die Aufrechterhaltung der von der Behörde seinerzeit auch rechtskräftig festgelegten maximalen Auflagen sei nun mit Sicherheit niemandem ein Rechtsanspruch erwachsen, sodass bei einer angestrebten Reduktion dieser Auflagen § 68 AVG kein Argument für die Ablehnung einer Sachentscheidung darstelle. Schließlich sei im Bewilligungsbescheid des Jahres 1997 gerade bei der Festlegung der Baggertiefe seitens der Behörde den daraus berechtigten Personen kein Recht erwachsen, sondern bestenfalls eine Pflicht. Werde nur diese Pflicht reduziert, könne von einem Eingriff in bestehende Rechte überhaupt keine Rede sein.

Durch Unterlassung der Abwägung der Interessenlage aus dem Bescheid des Jahres 1997 mit den derzeitigen beiderseitigen Interessen der Wasserberechtigten und der Wasserrechtsbehörde seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen hätte müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sollte der mit Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesene Antrag der beschwerdeführenden Partei als Antrag auf Abänderung des rechtskräftig gewordenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1997 zu verstehen sein, erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als nicht rechtswidrig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Partei einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 AVG hat, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag "ablehnt", in seinen Rechten verletzt werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 1441, unter E 227 wiedergegebene Judikatur).

Sollte der Antrag der beschwerdeführenden Partei jedoch als Antrag auf Bewilligung eines neuen kleineren Projektes zu verstehen sein, so wurde von der belangten Behörde zutreffend dargestellt, dass hiefür die Zustimmung aller Grundeigentümer erforderlich gewesen wäre, zumal es sich dabei jedenfalls um keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks im Sinne des § 833 ABGB handelt. Eine solche Zustimmung aller Miteigentümer konnte jedoch von der mitbeteiligten Partei trotz entsprechender behördlicher Aufforderung nicht beigebracht werden. Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei gemäß Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtswidrig.

Wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigte, findet die Überprüfung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen statt, was freilich einen als Anregung zu verstehenden "Antrag" an die Behörde nicht ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 93/07/0041).

Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf "Teilkollaudierung" im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nur um eine Anregung an die Wasserrechtsbehörde handelt, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine derartige Maßnahme eine solche der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu werten ist.

Unbestritten ist, dass seitens der Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft ein dem wasserrechtlichen Konsens entsprechender Zustand zum Zeitpunkt der "Antragstellung" auf "Teilkollaudierung" nicht verwirklicht war. Vielmehr sollte der ursprüngliche wasserrechtliche Konsens auf Grund der Antragstellung der beschwerdeführenden Partei betreffend Abänderung desselben nachträglich in nicht unerheblichem Ausmaß verändert werden, um die restlichen - noch nicht durchgeführten - Nassbaggerungen und allenfalls damit zusammenhängende andere Arbeiten nicht mehr durchführen zu müssen.

Die beschwerdeführende Partei wurde sohin durch die Zurückweisung ihres Antrags auf "Teilkollaudierung" (vgl. Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides) im Hinblick auf die von Amts wegen durchzuführende Überprüfung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959, aber auch im Hinblick auf die (unbestritten) noch nicht erfolgte Fertigstellung des konsensgemäßen Zustandes - wobei es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von allenfalls nach § 121 Abs. 1 leg. cit. bewilligbaren geringfügigen Abweichungen gab und auch die im Bewilligungsbescheid festgelegte Frist zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes noch nicht abgelaufen war - in keinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070057.X00

Im RIS seit

17.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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