TE OGH 1990/5/17 13Os36/90

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf K*** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 und 3, lit a, 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung des Finanzamtes Eisenstadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29.November 1989, GZ 8 Vr 188/88-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.September 1948 geborene Rudolf K***

zu 1./ a) und b): der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs 1 und 3 lit a, 13 FinStrG sowie

zu 2./: der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b, Abs 3 lit b FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Illmitz als Abgabepflichtiger in der Zeit von

1975 bis 1983 vorsätzlich

zu 1./ unter Verletzung einer abgaberechtlichen

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Erklärungen bzw durch Unterlassung vollständiger Erklärungen eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer 1,883.920 S, an Alkoholabgabe 911.637 S, an Einkommensteuer 821.839 S, an Gewerbesteuer 453.975 S bewirkt sowie an Umsatzsteuer 507.420 S, an Alkoholabgabe 255.473 S und an Gewerbesteuer 38.124 S zu bewirken versucht;

zu 2./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer in der Höhe von 210.456 S und an Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von 70.724 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch zu 1./ des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sich ausschließlich gegen die angenommene Höhe des strafsatzbestimmenden Wertbetrages wendet, und zwar im wesentlichen mit dem Hinweis, daß das Erstgericht nicht die bescheidmäßig festgelegten Verkürzungsbeträge zugrunde gelegt habe, sondern - einer Anregung der Finanzstrafbehörde im Schlußbericht (S 161) und der Anklage folgend - geringere Beträge, ohne aber deren Höhe zu begründen. Auf sein Geständnis berufe sich das Gericht zu Unrecht, denn dieses beziehe sich lediglich auf die Tatsache der vorsätzlichen Abgabenverkürzung, umfasse aber nicht deren ihm angelastete Höhe, die er vielmehr als unrichtig (überhöht) bezeichnet habe. Dem ist, ohne daß es eines Eingehens auf die umfangreichen Beschwerdeausführungen zur angeblichen Tätigkeit eines Steuerspitzels und zu der Gebarung im Auslieferungslager Mürzzuschlag bedürfte, entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sich insoweit auf die Angaben des Zeugen Roman L*** stützt, der die Betriebsprüfung durchführte, und im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Ergebnisse des Abgabenverfahrens für die bekämpfte Feststellung damit eine zureichende Begründung gibt.

Dem Vorbringen der Angeklagten, der die Hinterziehung eines geringeren als des im jeweiligen Abgabenbescheid genannten Betrages behauptet, ohne allerdings dafür selbst konkrete Ziffern mit Bestimmtheit nennen zu können, wurde im Urteil durch die Annahme eines wesentlich reduzierten Verkürzungsbetrages ohnedies Rechnung getragen.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge gleichkommt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, daß das Erstgericht keine eigenen Feststellungen träfe, sondern die Begründung des Spruchs ausschließlich auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung stütze. Damit vernachlässigt sie aber die Urteilskonstatierungen über die Höhe der Abgabenschuld und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, Nr 26 zu § 281).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes Eisenstadt das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E20526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00036.9.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19900517_OGH0002_0130OS00036_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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