TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/25 2004/02/0118

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RT in Wien, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Dezember 2003, Zl. UVS-07/S/4/2974/2003/10, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Gewerbeinhaber eines Dachdeckereibetriebes in Wien ... und somit als Arbeitgeber auf einer örtlich umschriebenen Baustelle die Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung-BauV (BGBl. Nr. 340/1994) insofern nicht eingehalten, als bei Dachdeckerarbeiten auf dem Dach des Gebäudes mit einer Traufenhöhe von ca. 15,00 m und einer Dachneigung von 30 Grad an der Saumkante keine Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern hätten können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 ASchG und § 87 Abs. 3 BauV gegangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die belangte Behörde nahm als (wesentlichen) Sachverhalt als erwiesen an, vom Dachdeckereibetrieb des Beschwerdeführers sei auf der gegenständlichen Baustelle eine Gesamterneuerung des Daches durchgeführt worden. Zum Tatzeitpunkt seien zwar die Eindeckarbeiten bereits abgeschlossen, ausständig seien aber noch die Spenglerarbeiten sowie die im Anschluss daran durchzuführenden Dachdeckerarbeiten (die Beideckung der Ichse und der Kaminkopfgruppe sowie die Abdeckung des Dachfirstes und der beiden Grade) gewesen. Die Spenglerarbeiten seien von einer (namentlich genannten) Bauspenglerei, die noch fehlenden Beideckungs- und Abdeckungsarbeiten vom Betrieb des Beschwerdeführers zu erbringen gewesen. Am 3. Dezember 2001 habe sich der "Partieführer" des Dachdeckereibetriebes des Beschwerdeführers, H.Z., mit dem Inhaber des Spenglereibetriebes zu einer Besprechung auf der Baustelle befunden. Dabei sei H.Z. vom Dachboden auf das Dach gestiegen, abgestürzt und tödlich verunglückt. An der Unfallstelle sowie in den Randbereichen seien zum Tatzeitpunkt keine Absturzsicherungen angebracht gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, Neigung und Absturzhöhe des Daches (im Sinne des § 87 Abs. 3 BauV) seien weder aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, so dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass der insoweit von der belangten Behörde übernommene (und modifizierte) Spruch des Straferkenntnisses - völlig klar - diesbezügliche Feststellungen enthält. Sollte dieses Vorbringen aber dahin zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer diese Feststellungen bezweifelt, so würde es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handeln (in der Beschwerde wird sogar eingeräumt, dies sei "bis dato nicht releviert" worden).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Baustelle sei für sein Unternehmen "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" gewesen; es sei nicht vorhersehbar gewesen, wann der Spengler seine Leistungen erbringe und die Arbeitnehmer des Beschwerdeführers wieder zu arbeiten beginnen könnten. Die gegenständliche Baustelle sei daher an den Spengler "gleichsam übergeben" gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung der BauV nicht vorgeworfen werden könne.

In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung hatte der Beschwerdeführer allerdings ausgesagt, er gehe davon aus, dass H.Z. mit dem Spengler noch Dinge, die diesen beträfen, besprochen habe; es sei durchaus üblich, dass ein "Partieführer" mit dem Spengler, der die daran anschließenden Arbeiten durchzuführen habe, "Koordinationsgespräche" führe, zumal die "Bei- und Abdeckungsarbeiten" vom Dachdecker erst durchgeführt werden könnten, wenn der Spengler fertig sei.

Der 11. Abschnitt der BauV (§ 87 ff) steht unter der Überschrift "Arbeiten auf Dächern". Welche Arbeiten im Geltungsbereich der BauV (§ 1 Abs. 1) als "Bauarbeiten" anzusehen sind, definiert deren § 1 Abs. 2. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung sind darunter Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, "einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten", zu verstehen. Der Gerichtshof geht unter Zugrundelegung des oben dargestellten Sachverhaltes davon aus, dass das vom verunfallten Arbeitnehmer H.Z. geführte "Koordinationsgespräch" mit dem Spengler unter den Begriff der zitierten "Vorbereitungsarbeiten" zu subsumieren ist; ob zwischenzeitig - vor Weiterführung der Arbeiten durch den Dachdeckereibetrieb des Beschwerdeführers - allein der Spenglereibetrieb Arbeiten auf dem gegenständlichen Dach durchzuführen hatte, ist unerheblich.

Auch mit dem Hinweis, der Spengler habe ausdrücklich ersucht, die Absturzsicherungen zu entfernen, da er sonst seine Arbeiten nicht erbringen könne, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil er in der erwähnten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde eingeräumt hat, es hätte die Möglichkeit gegeben, ein Dachfanggerüst (§ 87 Abs. 3 zweiter Satz BauV) anzubringen, "das dem Spengler die Arbeiten ermöglicht hätte". Es bedurfte daher - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - auch nicht (worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist) der diesbezüglichen Einvernahme des Spenglers als Zeugen.

Was die "subjektive Tatseite" anlangt, so vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern. Dies gilt etwa auch für eigenmächtiges Handeln der Arbeitnehmer. Unerheblich ist, ob der verunfallte Arbeitnehmer "nicht nur Partieführer, sondern auch der Sicherheitsbeauftragte" war, zumal es nicht darauf ankommt, ob dieser Arbeitnehmer über alle Arbeitnehmerschutzbestimmungen - etwa durch einschlägige Kurse - informiert war (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0301). Ob der Beschwerdeführer aber "noch nie beanstandet worden war" - was dahingestellt bleiben kann - und vor der belangten Behörde einen "verlässlichen und besonnenen Eindruck" hinterlassen habe, ist für den Schuldspruch unerheblich.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2005

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020118.X00

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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