TE OGH 1990/5/21 1Ob1537/90 (1Ob1538/90)

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei C***-B***,

Wien 1., Schottengasse 6-8, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Rudolf V*** Gesellschaft mbH, Wien 8., Blindengasse 17, vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausfolgung eines erlegten Betrages (Bemessungsgrundlage jeweils S 163.363,24), infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1990, GZ 2 R 197/89-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

A. Zur Revision der klagenden (und widerbeklagten) Partei:

Sie stützt die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels einerseits auf die Behauptung, das Berufungsgericht sei bei der Auslegung der die Vertretungsmacht der Fa. K*** regelnden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, andererseits auf die als unrichtig angesehene Beurteilung der ARGE zwischen K*** und der beklagten Partei als Außengesellschaft.

In dem der von der klagenden Partei ins Treffen geführten Entscheidung GesRZ 1987, 38 zugrunde liegenden Fall hatten die Gesellschafter ausdrücklich vereinbart, der allein zur Vertretung der Gesellschaft berufene Gesellschafter sollte auch allein für die aus dem "gegenständlichen Bauvorhaben sich ergebenden Forderungen empfangsberechtigt" sein; dagegen vereinbarten die beiden Gesellschafter im vorliegenden Fall mit dem Auftraggeber, der darin ausdrücklich die ARGE mit den Fliesenverlegungsarbeiten für sein Vorhaben beauftragt hatte, daß dieser die "so gebildete ARGE zur Kenntnis" nimmt, jedoch die Bedingung stellt, daß die K*** "in allen Belangen der übertragenen Verfliesungsarbeiten federführend fungiert und dem Auftraggeber gegenüber allein die volle Verantwortung" übernimmt. Außerdem ist festgestellt, daß die Fa. K*** von der beklagten Partei nicht ermächtigt war, in ihrem Namen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. War im Fall der von der klagenden Partei zitierten Entscheidung der vertretungsbefugte Gesellschafter für alle Forderungen zum Empfang berechtigt, so ist von der Verfügung über die Werklohnforderungen in der hier zu beurteilenden Vertragsbestimmung keine Rede, im Gegenteil, die Fa. K*** war zur Abgabe verbindlicher Erklärungen zu Lasten der beklagten Partei nicht ermächtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Vertretungsmacht der Fa. K*** zur Abtretung der Gesamthandforderungen der ARGE (vgl hiezu GesRZ 1987, 38 und 152; SZ 54/27 uva) zur Besicherung eigener Kreditverbindlichkeiten verneint, weil der "federführende" Partner durch die zitierte Vertragsbestimmung zwar als Ansprechstelle des Auftraggebers und zur Vertretung der ARGE bei der Durchführung der übertragenen Arbeiten berufen war, eine weitergehende Verfügungsbefugnis der K*** über die Werklohnforderungen der ARGE daraus aber nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Im übrigen kommt der Auslegung einer individuellen Abrede, die zudem auch kein typischer Vertragsbestandteil üblicher Vertragsschablonen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zu. Das Berufungsgericht hat aber auch die ARGE zutreffend als Außengesellschaft beurteilt, hat doch der Auftraggeber den Werkauftrag ausdrücklich der ARGE erteilt. Die Beteiligten sind somit gerade dem Auftraggeber gegenüber, dessen Werkauftrag zu übernehmen und auszuführen die Gesellschaft gegründet worden war (Werk- und Gesellschaftsvertrag sind auch ineinanader verwoben), als Gesellschafter aufgetreten (vgl nur Strasser in Rummel, ABGB § 1175 Rz 15). Die übrigen Ausführungen in der Revision zu dieser Frage sind unbeachtliche Neuerungen, weil entsprechende Behauptungen in erster Instanz nicht aufgestellt wurden.

B. Zur Revision der beklagten und widerklagenden Partei:

Sie erblickt die erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO darin, das Berufungsgericht habe fälschlich angenommen, daß zwischen den Erlagsgegnern eine unzertrennliche Streitpartei bestehen müsse. Die Prüfung dieser Frage muß dahingestellt bleiben. Auch die Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlagsbetrages an den Kläger kann nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger forderungsberechtigt ist, wenn ihm also zumindest ein entsprechender Anteil des Erlagsbetrages gebührt. Behauptungen in dieser Richtung wurden aber im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt.

Anmerkung

E20862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB01537.9.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19900521_OGH0002_0010OB01537_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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