TE OGH 1990/5/23 13Os56/90

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H*** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (AZ 9 a E Vr 207/84 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28.Dezember 1989, AZ 22 Bs 484, 502/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 28.Dezember 1989, AZ 22 Bs 484,502/89 (=ON 65 in 9 a E Vr 207/84 des Kreisgerichtes Krems an der Donau), hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Josef H*** gegen die Zurückweisung eines Gnadengesuches als unzulässig zurückgewiesen und einer solchen gegen die Nichtgewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Josef H***.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen vorliegend keiner gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 11 zu § 15 und ENr 1 ff zu § 16). Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E20834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00056.9.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19900523_OGH0002_0130OS00056_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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