TE OGH 1990/5/23 13Os61/90-8 (13Os62/90)

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton Josef L*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.März 1990, GZ 9 c Vr 291/90-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der 28-jährige beschäftigungslose Anton Josef L*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.Jänner 1990 durch Einbruch in das Geschäftslokal des Günter Z*** zwei Taschenrechner und ein Blitzgerät im Gesamtwert von ca 2.500 S gestohlen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO.

Mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit setzte sich das Schöffengericht nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - "viel zu wenig" auseinander, es hat vielmehr diese Annahme unter Verwertung der Angaben des in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten, seines zielgerichteten Verhaltens zur Tatzeit, des polizeiamtsärztlichen Befundes und den Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten, die die Tatvollendung hinderten ausreichend begründet (Z 5).

Gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Angeklagten, der selbst seine vor Polizei und Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptung, beim Aufbrechen der Fenster noch keinen Diebstahlsvorsatz gehabt zu haben, sinngemäß als Schutzbehauptung bezeichnete (S 76) und sich eingangs der Hauptverhandlung im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 73), zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit ist das Oberlandesgericht Wien sowohl zur Erledigung der Berufung des Angeklagten als auch der gemäß dem § 494 a Abs 4 StPO erhobenen Beschwerde zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 82/88, 13 Os 55/88 uva).

Anmerkung

E20836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00061.9.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19900523_OGH0002_0130OS00061_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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