TE OGH 1990/5/29 10ObS210/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hugo F***, Pensionist, 2243 Matzen, Bründlgasse 12, vertreten durch Dr. Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1990, GZ 32 Rs 27/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. November 1989, GZ 17 Cgs 328/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die (einschließlich der Umsatzsteuer von 257,25 S) mit 1.543,50 S bestimmten halben Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 15. 4. 1929 geborene Kläger, dessen letztes Dienstverhältnis am 30. 4. 1988 endete, stellte nach Vollendung des 59. Lebensjahres am 1. 5. 1988 beim nach seinem Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt Gänserndorf einen Antrag auf Zuerkennung der Sonderunterstützung nach § 1 Abs 1 Z 2 SUG, die er vom 1. 5. 1988 bis 30. 4. 1989 bezog.

Im März 1989 stellte er bei der beklagten Partei ua einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Bescheid vom 5. 5. 1989 anerkannte die beklagte Partei diesen Anspruch nach § 270 iVm § 253 b ASVG und setzte den Beginn der Leistung mit 1. 5. 1989 und das Ausmaß der Leistung mit 19.601,60 S monatlich fest. Der Pensionsberechnung legte sie 522 Versicherungsmonate nach dem ASVG und eine Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG von 25.497 S und nach §§ 240/238 ASVG von 25.372 S zugrunde und ermittelte die Pension sodann nach § 261 leg cit mit der Summe von 75,875 % der zweiten und von 1,375 % der ersten Bemessungsgrundlage.

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen, in der Folge modifizierten Klage begehrte der Kläger vom 1. 5. 1989 an eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 20.895,30 S monatlich. Er vertrat die Rechtsansicht, daß bei einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs 1 Z 2 SUG die "nach den Regeln des ALVG berechnete Bemessungsgrundlage" gemäß § 240 ASVG zu übernehmen sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und verwies im wesentlichen auf § 15 SUG und § 240 ASVG. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, "die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine vorzeitige Alterspension in einem über das im Bescheid vom 5. 5. 1989 gewährte Ausmaß hinaus zu bezahlen", ab.

Nach seiner rechtlichen Beurteilung kann bei der im § 15 SUG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 240 ASVG nur die bei der (nach § 11 Abs 1 SUG) vorzunehmenden Berechnung der fiktiven Berufsunfähigkeitspension nach § 5 Abs 8 SUG berücksichtigte Bemessungsgrundlage als im Sinne des § 240 ASVG geschützt angesehen werden.

Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger vom 1. 5. 1989 an eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§§ 253 b und 270 ASVG) von 19.601,60 S monatlich zu gewähren, das auf eine höhere Leistung gerichtete Mehrbegehren aber abwies.

Nach der wesentlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ist die Verweisung des § 15 SUG auf § 240 ASVG nur als Verweisung auf die Bestimmungen des ASVG und nicht auf das ALVG zu verstehen.

Gegen den das Mehrbegehren abweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern. Die Rechtsrüge stützt sich auf die vom Kläger schon in den Vorinstanzen vertretene Ansicht.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die nach § 46 Abs 3 ASGG unbeschränkt zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 15 SUG hatte vor seiner Neufassung durch Art 1 Z 10 BGBl 1985/568 folgenden Wortlaut:

"Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes ist § 108h Abs 1 ASVG ... mit der Maßgabe anzuwenden, daß die auf eine Sonderunterstützung folgende Pension hinsichtlich der Anpassung wie eine Hinterbliebenenpension nach einem Pensionisten behandelt wird. Der Wegfall der Sonderunterstützung gilt hiebei als Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung."

Auf Grund der erwähnten Novellierung galt § 15 SUG vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1987 in folgender Fassung:

"Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von

Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit ... oder aus einem der

Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG ... an, so ist

der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen

Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der

Pensionsversicherung gleichzuhalten; § 240 ASVG ... sind sinngemäß

anzuwenden."

Die Erläuterungen der RV 723 BlgNR 16. GP, 6 führten dazu aus:

"Die Regelung des bisherigen § 15 ist im Hinblick auf die 30. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/23, überholt und wird daher aufgehoben. An ihre Stelle tritt auf Grund der Anregung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Schutzbestimmung, wonach in Fällen, in denen eine Pension aus eigener Versicherung im Anschluß an eine Sonderunterstützung anfällt, der Wegfall der Sonderunterstützung als Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des § 240 ASVG gilt. Dadurch soll verhindert werden, daß auf Grund der Änderungen der Bemessungsvorschriften durch die 40. ASVGNov in manchen Fällen das Ausmaß der anfallenden Pension die vorher gezahlte Sonderunterstützung unterschreitet."

Durch den am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Art VIII Z 2 Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 BGBl 1987/609 wurde § 15 SUG dadurch geändert, daß nach dem Wort "Knappschaftssoldes" der Ausdruck "oder aus dem Versicherungsfall des Todes" eingefügt und ua das Paragraphenzitat aus dem ASVG durch die §§ 261 Abs 5 bzw 284 Abs 6 ergänzt wurde.

§ 240 ASVG lautete in der seit 1. Jänner 1985 geltenden Fassung der 40. ASVGNov:

"Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, an Stelle der sich nach § 238 oder § 239 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage, von der diese Leistung bemessen war."

Durch Art IV Z 8 der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 erhielt § 240 folgende Fassung:

"(1) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension derPensionsversicherung an, so tritt anstelle der sich nach § 238 oder § 239 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs 4), von der diese Leistung zu bemessen war.

(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Abs 1 nur dann anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."

§ 261 Abs 5 ASVG lautet idF des Art IV Z 16 der 44. ASVGNov:

"Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages anstelle des sich nach Abs 1 bis 4 ergebenden Hundertsatzes des Steigerungsbetrages der für die weggefallene Leistung maßgebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw Leistungszuschlages. Ein Grundbetrag oder Grundbetragszuschlag, der in der weggefallenen Leistung enthalten war, ist beim Hundertsatz des Steigerungsbetrages zu berücksichtigen. Der für den ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages ergibt sich aus der Verminderung des zum Stichtag der neu anfallenden Leistung festgestellten Hundersatzes des Steigerungsbetrages um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung. Der Hundertsatz des gesamten Steigerungsbetrages darf den Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw Leistungszuschlages der weggefallenen Leistung nicht unterschreiten."

Nach Art VI Abs 9 der 44. ASVGNov sind ua die §§ 240, 261 Abs 5 und der letzterem bei der Knappschafts(alters)-vollpension entsprechende § 284 Abs 6 idF des Art IV nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Da der Versicherungsfall nach § 223 Abs 1 ASVG bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters, hier mit 15. 4. 1989, als eingetreten gilt und der Antrag auf eine vorzeitige Alterspension im März 1989, also schon vor Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde, ist nach Abs 2 leg cit der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1. 5. 1989, der Stichtag.

Die auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/5 und 1196/6 zit Erläuterungen der RV (zur 40. ASVGNov 327 BlgNR 16. GP) führten zum vorgeschlagenen § 240 ASVG aus, dieser verfolge den Zweck den Versicherten davor zu bewahren, daß für eine Leistung, die innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit nach Wegfall einer anderen Leistung anfalle, eine niedrigere Bemessungsgrundlage als für die weggefallene Leistung ermittelt werde. Erfahrungsgemäß sei in den ersten Jahren nach Wegfall einer Pension mit einer Schmälerung des Lohn(Gehalts)bezuges zu rechnen, dies um so mehr, wenn bald nach dem Wegfall der Pension wieder ein Versicherungsfall eintrete und daher kaum angenommen werden könne, daß der Versicherte zwischendurch seine volle Leistungsfähigkeit erlangt habe. In diesen Fällen solle dem Versicherten die der früheren Leistung zugrundegelegte höhere Bemessungsgrundlage für ... den bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrag erhalten bleiben."

Da die erstmals mit der 40. ASVGNov eingeführte Trennung in der Festlegung der Höhe von Anpassungsfaktoren und Aufwertungszahl bei Weiterbestand der bisherigen Rechtslage bei der Aufeinanderfolge von Versicherungsfällen eine rechtspolitisch ungerechtfertigte Pensionserhöhung ermöglichte, regelte die 44. ASVGNov diesen Problemkreis neu. Die auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/6-8 zit Erläuterungen der RV zur 44. ASVGNov 324 BlgNR 17. GP führten dazu ua aus (32-34):

Durch die 40. ASVGNov ... wurde erstmalig eine Trennung in der Festlegung der Höhe von Anpassungsfaktor und Aufwertungszahl vorgesehen, somit eine Trennung der Entwicklung leistungsbezogener und beitragsbezogener veränderlicher Werte des Pensionssystems.

Während der Anpassungsfaktor durch eine Arbeitslosenrate, die 2,5 %

übersteigt, reduziert wird, bleibt ... die Höhe der Aufwertungszahl

davon unberührt. Diese Auseinanderentwicklung der beiden Größen

kann ... in der Praxis bewirken, daß zB bei einer "Umwandlung" einer

Invaliditätspension in eine Alterspension durch Antrag eine höhere

Leistung entsteht; die bereits zuerkannte Pension wurde mehrmals

jährlich mit Anpassungsfaktoren erhöht, die durch die

Arbeitslosenraten vermindert waren, während bei einer

Neufeststellung der Leistung zur Bildung der Bemessungsgrundlage

(dieselben) Beitragsgrundlagen neuerlich ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechend mit Aufwertungsfaktoren aufgewertet werden, in

denen ... ein - von der Arbeitslosenrate unverändertes - Produkt von

Aufwertungszahlen steckt. ... Da der Gesetzgeber nicht beabsichtigt

hat, bereits zuerkannte Leistungen auf dem Wege über einen

neuerlichen Verwaltungsvorgang zu erhöhen, sollen die ... §§ 240,

253 Abs 2, 261 Abs 5, 276 Abs 2 und 284 Abs 6 ASVG entsprechend geändert werden. Es soll damit verhindert werden, daß - sofern überhaupt keine Änderung im Versicherungsverlauf eintritt (in den meisten Fällen ist der Zeitpunkt des Wegfalls der alten Leistung mit dem Zeitpunkt des Anfalls der neuen Leistung identisch) - durch einen bloßen Antrag auf Neufeststellung einer bereits zuerkannten Leistung eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Versicherten eintritt. ... Die Regelungen des § 240 (neu) und § 261 Abs 5 ASVG bewirken folgendes: Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen Pension an, wird das Ausmaß des in der weggefallenen Leistung berücksichtigten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages von einer zum Stichtag der neu anfallenden Leistung geänderten Rechtslage nicht beeinflußt. Für diesen bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung gewährten Hundertsatz des Steigerungsbetrages ist auch die Bemessungsgrundlage der weggefallenen Leistung für die Berechnung des Steigerungsbetrages maßgebend. Der sich auf Grund des Stichtages der neu anfallenden Leistung ergebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages ist um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung zu vermindern. Auf diesen verbleibenden Hundertsatz des Steigerungsbetrages ist die Bemessungsgrundlage der neu anfallenden Leistung (§ 238 bzw § 239 ASVG) zur Berechnung des Steigerungsbetrages ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung anzuwenden. ... Eine Bemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG (Bemessungsgrundlage der weggefallenen Leistung) wird nur dann angewendet werden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere in den Fällen nach Art VIII Abs 9 der 37. ASVGNov. Grundsätzlich wird eine Pension, die nach Wegfall einer anderen Pension anfällt, im Ausmaß der angepaßten weggefallenen Leistung geschützt (indirekte Wirkung des § 261 Abs 5 ASVG)."

Dazu sei angemerkt, daß sich die letzten Erläuterungen der RV nur auf den im § 240 Abs 2 ASVG geregelten Fall beziehen können, daß der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Nur in diesem Fall ist Abs 1 leg cit nur dann anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist. Ansonsten ist Abs 1 leg cit auch anzuwenden, wenn es für den Leistungswerber ungünstiger ist. Diesbezüglich hat sich dessen Stellung gegenüber der Rechtslage der 40. ASVGNov verschlechtert, weil § 240 ASVG in der damaligen Fassung nur anzuwenden war, wenn es für den Leistungswerber günstiger war.

Das SUG unterscheidet im § 1 Abs 1 bei den besonderen Anspruchsvoraussetzungen zwischen zwei Personenkreisen, den nach Z 1 (Arbeitslosigkeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen) und dem nach Z 2 (Arbeitslosigkeit aus sonstigen Gründen).

Auch das Ausmaß der Sonderunterstützung ist für diese Personenkreise verschieden. Während sich die Sonderunterstützung für den erstgenannten nach § 5 Abs 1 bis Abs 6 richtet, also grundsätzlich je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu gewähren ist, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, richtet sie sich für den Personenkreis gemäß Z 2 nach § 5 Abs 7 bis Abs 10, ist also nach den sinngemäß anzuwendenden, das Ausmaß des Arbeitslosengeldes regelnden §§ 20 und 21 ALVG zu bemessen, wobei ein Zuschlag von 25 vH des Grundbetrages gebührt. Nach Abs 8 darf die nach Abs 7 bemessene Sonderunterstützung nicht das Ausmaß der fiktiven Pension, in deren Höhe grundsätzlich die Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 1 zu gewähren ist, nach Abs 10 auch in keinem Fall im Monat 80 vH des der Einreihung in die Lohnklasse zugrundegelegten Entgeltes überschreiten.

Nach den in MGA ASVG N 5 49. ErgLfg 158 FN 5 wiedergegebenen Materialien soll für die im § 1 Abs 1 Z 2 erfaßten Personen die Bemessung der Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des ALVG erfolgen, weil die Sonderunterstützung für sie eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezuges von derzeit maximal 30 Wochen auf 52 Wochen darstelle und die Anknüpfung an das ALVG eine einfache und rasche Administration ermögliche. Da es sich in diesen Fällen um einen Übergang in die künftige Pension handle, wäre die Sonderunterstützung für diesen Personenkreis, um im Durchschnitt einen Mittelwert zwischen dem Arbeitslosengeld und den zu erwartenden Pensionen zu erreichen, in der Höhe des Arbeitslosengeldes zuzüglich eines Zuschlages von 25 vH des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes festzusetzen. Dadurch würde sich eine Sonderunterstützung von etwa 70 vH des vorangegangenen Nettoentgeltes ergeben.

Die unterschiedlichen Anknüpfungen des Ausmaßes der Sonderunterstützung bewirken aber nicht, daß sich § 15 SUG und die darin angeordnete sinngemäße Anwendung ua des § 240 ASVG nur auf die Sonderunterstützung für Personen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG bezieht. Nach dem genauen Wortlaut des schon erwähnten § 5 Abs 8 SUG darf die nach Abs 7 bemessene Sonderunterstützung das Ausmaß der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension bzw der Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw des BSVG, auf die der Arbeitslose an dem dem Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf Sonderunterstützung eingetreten ist. Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist nach § 5 Abs 9 SUG der nach Abs 8 leg cit maßgebliche Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 ASVG, der §§ 149 bis 153 GSVG bzw der §§ 140 bis 144 BSVG ergäbe.

Nach § 11 Abs 1 SUG hat der gemäß §§ 246, 251 a ASVG bzw §§ 129 GSVG bzw 120 BSVG leistungszuständige Pensionsversicherungsträger das Vorliegen der Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs 1) und die Höhe der Leistungen gemäß § 5 Abs 1, 2, 8 bzw 9 dem zuständigen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen unverzüglich mitzuteilen.

Daraus ergibt sich, daß der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger sowohl während eines Verfahrens über Anträge auf Zuerkennung einer Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG als auch während eines Verfahrens über solche Anträge für den Personenkreis gemäß Z 2 dieser Gesetzesstelle das Ausmaß des in beiden Fällen fiktiven Pensionsanspruches einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse und einer allfälliger Ausgleichszulage zum auf den dem Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten als (fiktivem) Stichtag zwar nicht bescheidmäßig festzustellen, wohl aber zu bemessen, also zu errechnen hat.

Dazu muß er ua die Bemessungsgrundlage(n) nach den §§ 238 bis 241 ASVG und unter Bedachtnahme auf diese und die Anzahl der Versicherungsmonate den Steigerungsbetrag nach § 261 ASVG ermitteln, bei dem es sich um einen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage handelt.

In diesem Sinne liegt auch bei den Sonderunterstützungen für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 2 SUG eine "Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs 4 ASVG), von der diese Leistung zu bemessen war," vor. Daher ist auch in diesen Fällen die im § 15 SUG angeordnete sinngemäße Anwendung ua der §§ 240 und 261 Abs 5 ASVG möglich (so auch die Entscheidung des erkennenden Senates vom 27. 2. 1990, 10 Ob S 38/90, in einer Sozialrechtssache, an der dieselbe Pensionsversicherungsanstalt beteiligt war).

Daher ist auch in jenen Fällen, in denen die Sonderunterstützung gemäß § 5 Abs 7 SUG nach den Bestimmungen der ALVG unter Gewährung eines Zuschlages zum Grundbetrag berechnet wird, für die an die Sonderunterstützung anschließende Pension jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die der Berechnung der fiktiven Pension im Sinne des § 5 Abs 8 SUG zugrunde ?? liegt und durch die eine nach § 5 Abs 7 SUG berechnete Sonderunterstützung der Höhe nach begrenzt wird. Jede andere Auslegung würde nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, durch die Sonderunterstützung älteren Arbeitnehmern nur die Überleitung in die vorzeitige Alterspension zu ermöglichen. Keineswegs sollte aber hiedurch die Möglichkeit zur Erlangung dieser Pension auf der Basis einer höheren Bemessungsgrundlage als ohne eine solche Sonderunterstützung eröffnet werden.

Da sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt erwies, war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegenen Kläger gegenüber dem beklagten Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).

Anmerkung

E21262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00210.9.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00210_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten