TE OGH 1990/5/31 6Ob590/90

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 13. 4. 1974 geborenen mj. Manuela K***, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 22. Bezirk, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut K***, 1020 Wien, Handelskai 214/20/5, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 1989, GZ 43 R 558/89-159, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Juni 1989, GZ 3 P 1190/86-154, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte mit Beschluß vom 16. Juni 1989 über Antrag des Vaters dessen monatliche Unterhaltsleistungen für seine mj. Tochter Manuela von bisher 2.600 S auf 1.500 S monatlich herab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes teilweise Folge und setzte die monatlichen Unterhaltsleistungen des Vaters mit 2.000 S monatlich fest. Es führte im wesentlichen aus, dem Vater sei als selbständigem Taxiunternehmer bei ordnungsgemäßer Betriebsführung die Erzielung eines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens von 12.000 S zuzumuten. Es könne nicht von dem im vorgelegten Jahresabschluß ausgewiesenen unterdurchschnittlich geringfügigen Einkommen ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der weiteren Sorgepflicht des Vaters sei nach den konkreten Lebensumständen ein Unterhalt von monatlich 2.000 S für die mj. Manuela angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen die abändernde Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, auf seine Kreditverpflichtungen gegenüber Banken, seine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb und auf die Bedürfnisse seiner Familie hinzuweisen, welche insgesamt nach seiner Ansicht einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens 1.350 S rechtfertigen.

Nach § 14 Abs.2 AußStrG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (SZ 27/177 = JB 60). Die Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 52.710 bis 52.714 ua).

Da der Vater mit seinem Rechtsmittel nur eine unzutreffende Wertung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände rügt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen ist dieser auch verspätet. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 7. Februar 1990 zugestellt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels endete daher am 21. Februar 1990. Der Revisionsrekurs des Vaters wurde zwar am 21. Februar 1990 zur Post gegeben, aber an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert, beim Erstgericht langte er nach Weiterleitung durch das Rekursgericht erst am 23. Februar 1990 ein. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg. 58.262 ua). Das Datum der Postaufgabe genügt zur Wahrung der Frist nur dann, wenn die Postsendung an jenes Gericht gerichtet ist, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht.

Anmerkung

E20691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00590.9.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19900531_OGH0002_0060OB00590_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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