TE OGH 1990/6/12 10ObS213/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (Arbeitgeber) und Jürgen Mühlhauser (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ignaz B***, 4820 Bad Ischl, Kaltenbachstraße 43, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1990, GZ 12 Rs 12/90-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Oktober 1989, GZ 25 Cgs 30/89-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/7, 3/18, 3/115 ua). Der Revisionswerber wiederholt seine schon in der Berufung erhobenen Einwände in Richtung einer unzureichenden medizinischen Begutachtung, Nichterörterung eines Gutachtens und Nichtvernehmung von behandelnden Ärzten als Zeugen. Diese Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung abgetan. Hingegen wurde die Nichteinholung eines gastroenterologischen Gutachtens in der Berufung nicht gerügt; diese Rüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/68 ua).

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie der beim Kläger bestehenden "subjektiven Tabakrauchunverträglichkeit" Krankheitswert beimaß und daraus die geminderte Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 3 ASVG (entspricht dem § 255 Abs 4 ASVG) ableitete. Das Erstgericht hatte aber mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß dieser Tabakrauchunverträglichkeit des Klägers keinerlei Krankheitswert zukommt; dies ergab sich auch aus den eingeholten Sachverständigengutachten. Damit wurde die Rechtsrüge nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt; die Frage körperlicher oder geistiger Leidenszustände ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Die in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt nicht ersichtlich.

Anmerkung

E21047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00213.9.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19900612_OGH0002_010OBS00213_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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