Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dr. WS, 2. des Dr. GP, und 3. des Mag. GE, alle in G, alle vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2004, GZ. A 17-46987/2004-1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch, Dr. Wolfgang Nopp und Dr. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 27. Mai 2003 beim Magistrat der Stadt G eingelangten Bauansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) die Baubewilligung für den Zubau eines zusätzlichen Dachgeschoßes sowie den Einbau eines Liftes im Inneren des Gebäudes auf den Grundstücken Nr. 112 (110, 111) KG S.L.. Das bestehende Gebäude stellt ein teils 2-, teils 3- geschoßiges Schulungs- und Bürogebäude dar, in dem die Bauwerberin eine Volkshochschule betreibt. Im bestehenden Gebäude befinden sich, soweit dies aus den vorgelegten Plänen ersichtlich ist, im Keller fünf Werkräume, im ersten Obergeschoß vier und im Dachgeschoß zwei Klassenräume. Der zweigeschoßige Gebäudeteil liegt auf dem südlich gelegenen Grundstück Nr. 112, der dreigeschoßige Gebäudeteil auf dem Grundstück Nr. 110. Das zusätzliche Geschoß soll auf dem zweigeschoßigen Gebäudeteil errichtet werden, wobei die Geschoßhöhe des Zubaues 2,80 bis 3,06 m betragen soll; der Liftschacht soll in den bereits bestehenden dreigeschoßigen Gebäudeteil eingebaut werden. Dieser soll über die bestehende Dachkonstruktion in einer Höhe von 0,32 m herausragen.
Die Baugrundstücke sind nach dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Stadt Graz als "Allgemeines Wohngebiet überlagert von Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet - ausgenommen Einkaufszentren" gewidmet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer angrenzender Grundtücke. Die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers (Nr. 96 und .97, KG S.L.) grenzt westlich an das Baugrundstück Nr. 112 an. Die Grundstücke des Zweit- bzw. des Drittbeschwerdeführers (Nr. 106 und 107, KG S.L.) liegen nördlich des Baugrundstückes Nr. 110. Zwischen diesen Grundstücken fließt der K-Bach (öffentlicher Wassergrund Nr. 2039).
In der Bauverhandlung am 20. August 2003 machte der Erstbeschwerdeführer - soweit es beschwerderelevant ist - Folgendes geltend: Die Gebäudefront des Altbestandes unterschreite traufenseitig erheblich den gesetzlichen Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995. Der Aufbau eines Vollgeschoßes, dessen lediglich traufenseitige Begrenzungen abgeschrägt seien, sei daher unzulässig. § 13 Abs. 5 Stmk BauG sei nicht anwendbar. Eine Anwendung wäre nur bei Einhaltung des Grenzabstandes durch die unteren Geschoße legitim. Im vorliegenden Falle werde jedoch der Grenzabstand für die unteren Geschoße nicht eingehalten.In der Bauverhandlung am 20. August 2003 machte der Erstbeschwerdeführer - soweit es beschwerderelevant ist - Folgendes geltend: Die Gebäudefront des Altbestandes unterschreite traufenseitig erheblich den gesetzlichen Grenzabstand gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk BauG 1995. Der Aufbau eines Vollgeschoßes, dessen lediglich traufenseitige Begrenzungen abgeschrägt seien, sei daher unzulässig. Paragraph 13, Absatz 5, Stmk BauG sei nicht anwendbar. Eine Anwendung wäre nur bei Einhaltung des Grenzabstandes durch die unteren Geschoße legitim. Im vorliegenden Falle werde jedoch der Grenzabstand für die unteren Geschoße nicht eingehalten.
Weiters sei er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Immissionsschutz verletzt. Durch das Bauvorhaben werde die Nutzung des Gebäudes ausgedehnt und dies führe zu einer Erhöhung der Immissionskapazität von Abluft. Zur Berechnung der Kapazitätserhöhung fehle seitens der Behörde jede Ermittlung. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan, insbesondere auch den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung. Zur Berechnung der Bebauungsdichte sei lediglich auf das Grundstück Nr. 112 abzustellen, da § 5 Stmk BauG als Bauplatz auch nur jene Baufläche bezeichne, auf der die Bebauung vorgesehen sei. Das geplante Bauvorhaben beschränke sich nur auf Grundstück Nr. 112.Weiters sei er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Immissionsschutz verletzt. Durch das Bauvorhaben werde die Nutzung des Gebäudes ausgedehnt und dies führe zu einer Erhöhung der Immissionskapazität von Abluft. Zur Berechnung der Kapazitätserhöhung fehle seitens der Behörde jede Ermittlung. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan, insbesondere auch den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung. Zur Berechnung der Bebauungsdichte sei lediglich auf das Grundstück Nr. 112 abzustellen, da Paragraph 5, Stmk BauG als Bauplatz auch nur jene Baufläche bezeichne, auf der die Bebauung vorgesehen sei. Das geplante Bauvorhaben beschränke sich nur auf Grundstück Nr. 112.
Durch die Bauführung werde die Eiche, welche im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehe und deren Äste auf das Grundstück der Bauwerberin ragten, beschädigt. Dies widerspreche der Baumschutzverordnung. Zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen komme es auch durch die fehlende Parkplatzkapazität im öffentlichen Parkraum. Die vorhandene Parkplatzkapazität reiche schon für den Altbestand nicht aus.
Den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers schlossen sich die Zweit- und Drittbeschwerdeführer uneingeschränkt an.
Nach der Bauverhandlung modifizierte die Bauwerberin das Bauvorhaben. Das zusätzlich geplante Geschoß wurde nach Osten zurückversetzt und in der Fläche geringfügig reduziert. Nach der Zurückversetzung des Geschoßes beträgt der Abstand des geplanten weiteren Geschoßes zu dem nachbarlichen Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 96 5,0 m. Zu der Projektmodifikation wurde u.a. den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt. Der Erstbeschwerdeführer machte nach Wiederholung der bereits erhobenen Einwendungen weiters geltend, der Einbau des Liftschachtes führe zu einer zusätzlichen Überschreitung des einzuhaltenden Abstandes, da der Liftschacht den Altbestand noch überrage.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 erteilte der Stadtsenat die Baubewilligung für das angeführte Bauvorhaben in der geänderten Form mit verschiedenen Auflagen. Der Stadtsenat begründete dies im Wesentlichen damit, dass die abstandsrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht begründet seien und das Vorhaben für Bürozwecke auch widmungsmäßig zulässig sei. Das übrige Vorbringen betreffe keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Die Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstandsermittlung hätte nach § 13 Abs. 6 Stmk. BauG zu erfolgen, da das geplante Geschoß auf Grund des Pultdaches eine Geschoßhöhe von über 3,0 m aufweise. Das geplante Vorhaben habe an den Gebäudeecken eine Höhe von 9,90 m über dem natürlichen Gelände. Gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. sei von 3 Geschoßen und einer nicht anzurechnenden Restgeschoßhöhe von 0,9 m auszugehen. Es sei ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Das geplante zusätzliche Geschoß, das auf den beiden rechtmäßig bestehenden Geschoßen, die den Mindestabstand nicht einhielten, zurückversetzt errichtet werde, halte einen Grenzabstand von 5,0 m (3 + 2) ein. Es liege keine Verletzung der Nachbarn im Recht auf Einhaltung des Grenzabstandes vor.Die Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstandsermittlung hätte nach Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. BauG zu erfolgen, da das geplante Geschoß auf Grund des Pultdaches eine Geschoßhöhe von über 3,0 m aufweise. Das geplante Vorhaben habe an den Gebäudeecken eine Höhe von 9,90 m über dem natürlichen Gelände. Gemäß Paragraph 13, Absatz 6, leg. cit. sei von 3 Geschoßen und einer nicht anzurechnenden Restgeschoßhöhe von 0,9 m auszugehen. Es sei ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Das geplante zusätzliche Geschoß, das auf den beiden rechtmäßig bestehenden Geschoßen, die den Mindestabstand nicht einhielten, zurückversetzt errichtet werde, halte einen Grenzabstand von 5,0 m (3 + 2) ein. Es liege keine Verletzung der Nachbarn im Recht auf Einhaltung des Grenzabstandes vor.
Der Grenzabstand werde auch nicht durch den geplanten Lifteinbau berührt, da der Lift im Inneren des bestehenden dreigeschoßigen Gebäudeteiles errichtet werde und die Erhöhung im Dachbereich im Ausmaß von 0,32 m nicht abstandsrelevant sei (es wird auf den Schnitt B-B verwiesen).
Zur Berechnung der Bebauungsdichte für das gegenständliche Grundstück sei der gesamte Bauplatz (Nr. 110, 111, 112) zu Grunde zu legen und nicht nur auf das Grundstück Nr. 112 abzustellen. Festzustellen sei auch, dass § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte einräume.Zur Berechnung der Bebauungsdichte für das gegenständliche Grundstück sei der gesamte Bauplatz (Nr. 110, 111, 112) zu Grunde zu legen und nicht nur auf das Grundstück Nr. 112 abzustellen. Festzustellen sei auch, dass Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte einräume.
Das gegenständliche Bauprojekt mit dem Zubau von vier Büroräumen sowie einer Klassenräumlichkeit im Gesamtausmaß von 168,16 m2 habe keinen Verwendungszweck, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG (betreffend die Widmung "Allgemeines Wohngebiet") erwarten ließe. Betreffend die geltend gemachte Gefährdung des Fortbestandes des Eichenbaumes, der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehe, sei dieser auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Das gegenständliche Bauprojekt mit dem Zubau von vier Büroräumen sowie einer Klassenräumlichkeit im Gesamtausmaß von 168,16 m2 habe keinen Verwendungszweck, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG (betreffend die Widmung "Allgemeines Wohngebiet") erwarten ließe. Betreffend die geltend gemachte Gefährdung des Fortbestandes des Eichenbaumes, der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehe, sei dieser auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zudem sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - weder in der ursprünglichen Benützungsbewilligung noch in der Baubewilligung eine Auflage vorgeschrieben worden, nach der die Erhöhung des bestehenden Baukörpers ausgeschlossen sei. Lediglich in der Verhandlung vom 3. Juni 1958 sei vom hinzugezogenen Amtssachverständigen der Stadtplanung eine Erhöhung der Traufenhöhe des ursprünglich nur zweigeschoßig bewilligten südlichen Gebäudeteiles auf maximal 11 m als noch vertretbar bezeichnet worden, einer darüber hinausgehenden Dachsaumhöhe sei nicht zugestimmt worden. Diese Aussage sei jedoch nicht bescheidmäßig festgehalten worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machen kann. Das gilt nunmehr für die Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG 1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung durch rechtzeitiges Erheben von Einwendungen behalten haben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machen kann. Das gilt nunmehr für die Nachbarn, die im Sinne des Paragraph 42, AVG 1991 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung durch rechtzeitiges Erheben von Einwendungen behalten haben.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt , Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
...
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
c) Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können".
Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan "3.0. Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz" besteht auf den verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken eine Nutzungsüberlagerung. Es ist festgelegt, dass, sofern in der zeichnerischen Darstellung Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete mit der Nutzungsart allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG überlagert sind, im Erdgeschoß die zulässige Nutzungsart Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet und in den übrigen Geschoßen allgemeines Wohngebiet ist. Für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, das den Zubau eines dritten Geschoßes auf einem Gebäudeteil des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Gegenstand hat, ist somit die Widmung allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Aus dieser Widmung ergibt sich gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ein Immissionsschutz, nämlich insoweit als Gebäude, die keine Wohnbauten sind, und die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen, zulässig sind, "soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen".Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan "3.0. Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz" besteht auf den verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken eine Nutzungsüberlagerung. Es ist festgelegt, dass, sofern in der zeichnerischen Darstellung Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete mit der Nutzungsart allgemeines Wohngebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG überlagert sind, im Erdgeschoß die zulässige Nutzungsart Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet und in den übrigen Geschoßen allgemeines Wohngebiet ist. Für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, das den Zubau eines dritten Geschoßes auf einem Gebäudeteil des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Gegenstand hat, ist somit die Widmung allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Aus dieser Widmung ergibt sich gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG ein Immissionsschutz, nämlich insoweit als Gebäude, die keine Wohnbauten sind, und die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen, zulässig sind, "soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung ausgesprochen, dass eine Volkshochschule eine Einrichtung darstellt, die den sozialen bzw. kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des nach der damaligen Rechtslage relevanten (und im konkreten Fall relativ groß anzunehmenden) Wohngebietes dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Zl. 0195/79). Die Zulässigkeit einer Volkshochschule im Hinblick auf das Kriterium der sozialen und kulturellen Bedürfnisse nunmehr der Bewohner von Wohngebieten im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ist daher zu bejahen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung ausgesprochen, dass eine Volkshochschule eine Einrichtung darstellt, die den sozialen bzw. kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des nach der damaligen Rechtslage relevanten (und im konkreten Fall relativ groß anzunehmenden) Wohngebietes dient vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Zl. 0195/79). Die Zulässigkeit einer Volkshochschule im Hinblick auf das Kriterium der sozialen und kulturellen Bedürfnisse nunmehr der Bewohner von Wohngebieten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG ist daher zu bejahen.
In der verfahrensgegenständlichen Aufstockung sind ein Klassenraum mit 31,47 m2 und vier Büros (drei davon mit 17,07 m2 und eines mit 28,87 m2) geplant. Im rechtskräftig bewilligten Bestand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes befinden sich, soweit den vorgelegten Plänen der jeweilige Verwendungszweck des Bestandes zu entnehmen ist, fünf Werkräume und sechs Klassenzimmer, wobei zwei Klassenzimmer eine Größe von ca. 68 m2 haben und ein Klassenzimmer eine Größe von ca. 75 m2 aufweist. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, dass der verfahrensgegenständliche Zubau von vier Büroräumen und einem Klassenraum im Gesamtausmaß von 168,16 m2 nicht als Verwendungszweck anzusehen sei, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung erwarten lasse, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde - wie auch schon im Verfahren - eine erhöhte Verkehrsfrequenz, Kundenfrequenz und größere Personenansammlungen geltend. Dazu ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Nachbarn auf die Beibehaltung der Verkehrs- und Parkplatzsituation auf öffentlichen Verkehrsflächen keinen Rechtsanspruch haben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142, und die in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 298 in den Een. 168, 169 und 171 zu § 26 Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur). Wenn die Beschwerdeführer eine nicht weiter begründete erhöhte Kundenfrequenz und Personenansammlungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben geltend machen, ist nicht ersichtlich, warum es auf Grund des einen Klassenraumes im Zubau in der Größe von 31 m2 (im Plan sind 12 Plätze für Hörer in diesem Raum eingezeichnet), der für alle drei Beschwerdeführer jeweils auf der von ihnen abgewandten Seite des Gebäudes vorgesehen ist (wobei zwischen den Grundstücken der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und diesem zusätzlichen Klassenraum weiters das bereits bewilligte dritte Geschoß des anderen Gebäudeteiles und dessen Dach gelegen ist) auf der jeweiligen Grundgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer überhaupt zu einer Erhöhung des durch den Bestand im vorliegenden Fall gegebenen Istzustandes kommen sollte.In der verfahrensgegenständlichen Aufstockung sind ein Klassenraum mit 31,47 m2 und vier Büros (drei davon mit 17,07 m2 und eines mit 28,87 m2) geplant. Im rechtskräftig bewilligten Bestand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes befinden sich, soweit den vorgelegten Plänen der jeweilige Verwendungszweck des Bestandes zu entnehmen ist, fünf Werkräume und sechs Klassenzimmer, wobei zwei Klassenzimmer eine Größe von ca. 68 m2 haben und ein Klassenzimmer eine Größe von ca. 75 m2 aufweist. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, dass der verfahrensgegenständliche Zubau von vier Büroräumen und einem Klassenraum im Gesamtausmaß von 168,16 m2 nicht als Verwendungszweck anzusehen sei, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung erwarten lasse, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde - wie auch schon im Verfahren - eine erhöhte Verkehrsfrequenz, Kundenfrequenz und größere Personenansammlungen geltend. Dazu ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Nachbarn auf die Beibehaltung der Verkehrs- und Parkplatzsituation auf öffentlichen Verkehrsflächen keinen Rechtsanspruch haben vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142, und die in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Sitzung 298, in den Een. 168, 169 und 171 zu Paragraph 26, Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur). Wenn die Beschwerdeführer eine nicht weiter begründete erhöhte Kundenfrequenz und Personenansammlungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben geltend machen, ist nicht ersichtlich, warum es auf Grund des einen Klassenraumes im Zubau in der Größe von 31 m2 (im Plan sind 12 Plätze für Hörer in diesem Raum eingezeichnet), der für alle drei Beschwerdeführer jeweils auf der von ihnen abgewandten Seite des Gebäudes vorgesehen ist (wobei zwischen den Grundstücken der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und diesem zusätzlichen Klassenraum weiters das bereits bewilligte dritte Geschoß des anderen Gebäudeteiles und dessen Dach gelegen ist) auf der jeweiligen Grundgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer überhaupt zu einer Erhöhung des durch den Bestand im vorliegenden Fall gegebenen Istzustandes kommen sollte.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass der geplante Lifteinbau im dreigeschoßigen Altbestand diesen überrage und daher die Abstandsvorschriften verletze. Der Lifteinbau selbst unterschreite den gesetzlichen Mindestabstand und stelle sich als gesetzwidrig dar. Die Annahme der Behörde, dass der "Liftzubau" die Abstandsvorschriften nicht verletze, weil er ausschließlich im Inneren des Gebäudes situiert sei, beruhe auf einer unrichtigen Beweiswürdigung.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Dazu ist zunächst festzustellen, dass keines der Grundstücke der Beschwerdeführer jenem Gebäudeteil, in dem der Lifteinbau erfolgt, gegenüberliegt. Das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 96 liegt davon von seinem nördlichsten Berührungspunkt mit der westlich gelegenen Grundgrenze des Baugrundstückes aus betrachtet in nördlicher Richtung in ca. 20 m Entfernung. Das auf der anderen Seite des K-Baches weitgehend der nördlichen Gebäudefront des rechtskräftig bewilligten dreigeschoßigen Gebäudebestandes gegenüberliegende Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer Nr. 106 liegt davon von seinem südlichsten Punkt aus betrachtet nördlich in ca. 15 m Entfernung. Die geringfügige Erhöhung im Dachbereich an der westlichen Gebäudefront liegt weiters in ca. 7 m senkrechter Entfernung von der nördlichen Gebäudefront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, die in diesem Bereich für die Lichtverhältnisse auf dem Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer maßgeblich ist. Auf Grund dieser jeweils entfernteren Lage jenes Gebäudeteiles, in dem der Lifteinbau im vorliegenden Fall stattfindet, zu den Grundstücken der Beschwerdeführer können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch den vorliegenden Zu- und Umbau Beeinträchtigungen der durch die Abstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gesicherten Lichtverhältnisse unter Berücksichtigung des rechtskräftig bewilligten Bestandes ausgeschlossen werden.Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Dazu ist zunächst festzustellen, dass keines der Grundstücke der Beschwerdeführer jenem Gebäudeteil, in dem der Lifteinbau erfolgt, gegenüberliegt. Das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 96 liegt davon von seinem nördlichsten Berührungspunkt mit der westlich gelegenen Grundgrenze des Baugrundstückes aus betrachtet in nördlicher Richtung in ca. 20 m Entfernung. Das auf der anderen Seite des K-Baches weitgehend der nördlichen Gebäudefront des rechtskräftig bewilligten dreigeschoßigen Gebäudebestandes gegenüberliegende Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer Nr. 106 liegt davon von seinem südlichsten Punkt aus betrachtet nördlich in ca. 15 m Entfernung. Die geringfügige Erhöhung im Dachbereich an der westlichen Gebäudefront liegt weiters in ca. 7 m senkrechter Entfernung von der nördlichen Gebäudefront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, die in diesem Bereich für die Lichtverhältnisse auf dem Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer maßgeblich ist. Auf Grund dieser jeweils entfernteren Lage jenes Gebäudeteiles, in dem der Lifteinbau im vorliegenden Fall stattfindet, zu den Grundstücken der Beschwerdeführer können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch den vorliegenden Zu- und Umbau Beeinträchtigungen der durch die Abstandsregelung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG gesicherten Lichtverhältnisse unter Berücksichtigung des rechtskräftig bewilligten Bestandes ausgeschlossen werden.
Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, es habe über das wesentlich geänderte Projekt keine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden bzw. die belangte Behörde habe über die zu erwartenden Erhöhungen der schall- und gasförmigen Emissionen nichts erhoben, genügt es ihnen entgegenzuhalten, dass die Änderung des Bauvorhabens einzig und allein die Zurückversetzung des beabsichtigten dritten Geschoßes auf dem zweigeschoßigen Gebäudeteil unter Berücksichtigung des Rechtes des Erstbeschwerdeführers auf Abstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG und somit eine Reduktion des Bauvorhabens zum Gegenstand hatte. Durch diese Änderung konnten weder eine Abstandsverletzung der Beschwerdeführer noch andere Beeinträchtigungen in Nachbarrechten der Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG bewirkt werden. Abgesehen davon wurde den Beschwerdeführern zum geänderten Bauvorhaben Parteiengehör auf schriftlichem Wege eingeräumt. Eine Verpflichtung zur Abhaltung einer zweiten mündlichen Verhandlung ergab sich im Übrigen aus dem diesbezüglich maßgeblichen § 39 Abs. 2 AVG nicht (§ 24 Stmk. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 kam im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 119d leg. cit. in dieser Novelle im vorliegenden, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle am 1. Jänner 2004 anhängigen Bauverfahren nicht zur Anwendung).Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, es habe über das wesentlich geänderte Projekt keine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden bzw. die belangte Behörde habe über die zu erwartenden Erhöhungen der schall- und gasförmigen Emissionen nichts erhoben, genügt es ihnen entgegenzuhalten, dass die Änderung des Bauvorhabens einzig und allein die Zurückversetzung des beabsichtigten dritten Geschoßes auf dem zweigeschoßigen Gebäudeteil unter Berücksichtigung des Rechtes des Erstbeschwerdeführers auf Abstand gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG und somit eine Reduktion des Bauvorhabens zum Gegenstand hatte. Durch diese Änderung konnten weder eine Abstandsverletzung der Beschwerdeführer noch andere Beeinträchtigungen in Nachbarrechten der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG bewirkt werden. Abgesehen davon wurde den Beschwerdeführern zum geänderten Bauvorhaben Parteiengehör auf schriftlichem Wege eingeräumt. Eine Verpflichtung zur Abhaltung einer zweiten mündlichen Verhandlung ergab sich im Übrigen aus dem diesbezüglich maßgeblichen Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht (Paragraph 24, Stmk. BauG i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, kam im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 119 d, leg. cit. in dieser Novelle im vorliegenden, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle am 1. Jänner 2004 anhängigen Bauverfahren nicht zur Anwendung).
Weiters werde nach Ansicht der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Bebauungsdichte nicht eingehalten, weil bei deren Berechnung im vorliegenden Fall nur auf das Grundstück Nr. 112 KG. S.L. abgestellt werden dürfte
Auch dieser Rüge kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil den Beschwerdeführern als Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zukommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur)Auch dieser Rüge kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil den Beschwerdeführern als Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht zukommt vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur)
Wenn in der Beschwerde auch gerügt wird, dass der Einwand des Erstbeschwerdeführers, durch die geplante Erhöhung des Altbestandes werde der Fortbestand des an der Grundgrenze auf seinem Grundstück stehenden Eichenbaumes gefährdet, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die von der belangten Behörde zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Wenn die Beschwerde auch auf die Einhaltung der Grazer Baumschutz-Verordnung verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht in den Vollziehungsbereich der Baubehörden fällt und den Nachbarn in dieser Hinsicht auch keine Nachbarrechte (vgl. § 26 Abs. 1 Stmk. BauG) eingeräumt sind.Wenn in der Beschwerde auch gerügt wird, dass der Einwand des Erstbeschwerdeführers, durch die geplante Erhöhung des Altbestandes werde der Fortbestand des an der Grundgrenze auf seinem Grundstück stehenden Eichenbaumes gefährdet, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die von der belangten Behörde zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Wenn die Beschwerde auch auf die Einhaltung der Grazer Baumschutz-Verordnung verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht in den Vollziehungsbereich der Baubehörden fällt und den Nachbarn in dieser Hinsicht auch keine Nachbarrechte vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG) eingeräumt sind.
Sofern der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich auch die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes (Art. 5 StGG) geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass für die Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist.Sofern der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich auch die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes (Artikel 5, StGG) geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass für die Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist.
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, auf Grund einer anlässlich der Benützungsbewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erteilten Auflage sei die Erhöhung des bisher bestehenden Baukörpers unzulässig, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dies schon deshalb, weil eine derartige Auflage, wie sie von den Beschwerdeführern behauptet werde, - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird - weder in einer Baubewilligung noch in einer Benützungsbewilligung vorgeschrieben wurde. Abgesehen davon ergibt sich aus den in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enthaltenen, taxativ aufgezählten Nachbarrechten, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Gebäudehöhe zusteht, sondern nur auf die Einhaltung der Abstände, die in einer bestimmten Relation zur Gebäudehöhe stehen.Auch der Einwand der Beschwerdeführer, auf Grund einer anlässlich der Benützungsbewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erteilten Auflage sei die Erhöhung des bisher bestehenden Baukörpers unzulässig, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dies schon deshalb, weil eine derartige Auflage, wie sie von den Beschwerdeführern behauptet werde, - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird - weder in einer Baubewilligung noch in einer Benützungsbewilligung vorgeschrieben wurde. Abgesehen davon ergibt sich aus den in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG enthaltenen, taxativ aufgezählten Nachbarrechten, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Gebäudehöhe zusteht, sondern nur auf die Einhaltung der Abstände, die in einer bestimmten Relation zur Gebäudehöhe stehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. November 2005
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Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht N