TE OGH 1990/6/27 3Ob63/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*** OF M*** P*** A*** AND S***, 8949 Wilshire Boulevard, Beverly Hills, Kalifornien, USA, vertreten durch Dr. Erich Zeiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei K*** Zeitungsverlag und Druckerei AG, Wien 7., Lindengasse 48-52, vertreten durch Dr. Heinz Giger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 6. Dezember 1989, GZ 5 R 280/89-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16.Oktober 1989, GZ 38 Cg 475/88-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, der verpflichteten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 2.163,90 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei machte in einer im Jahr 1988 eingebrachten Klage eine Verletzung ihrer Wortmarke "O***" geltend, die die verpflichtete Partei dadurch begangen habe, daß sie in ihrer Tageszeitung wiederholt einen Wettbewerb veranstaltet habe, in dem sie einen als "Gemeinde-OSKAR" bezeichneten Preis vergebe. Sie begehrte ua (die weiteren Klagebegehren wurden später zurückgezogen) die verpflichtete Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung und den Gebrauch der Bezeichnung "O***" insbesondere in der Form "Oskar" im Zusammenhang mit Wettbewerben und/oder Prämierungen zu unterlassen.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 3. März 1989 anerkannte die verpflichtete Partei diesen Klagsanspruch, worauf dem Klagebegehren mit Anerkenntnisurteil stattgegeben wurde.

Die betreibende Partei beantragte beim Titelgericht die Exekution nach § 355 EO mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe in der von ihr herausgegebenen Zeitung am 23.Juni 1989 in einem Artikel über die Verleihung eines "O***S" für Österreich bei der Weltweinmesse berichtet, welcher Preis aber in Wahrheit "Grand Prix d'Honneur" heiße und am 29.September 1989 in einem Artikel über die Überreichung eines "Mode-O***S" durch einen Modeclub berichtet, welcher Preis in Wahrheit auch anders bezeichnet werde. Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, der Inhalt der Klage beziehe sich eindeutig auf die Verwendung der Wortmarke der betreibenden Partei im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Prämierung durch die verpflichtete Partei selbst, nicht aber auf den anders gelagerten Sachverhalt der Berichterstattung über eine nicht von der verpflichteten Partei veranstaltete Aktion.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Exekution bewilligt wurde und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. Es vertrat die Ansicht, daß bei der Auslegung des Exekutionstitels die vom Erstgericht mitberücksichtigte Klagserzählung des Titelprozesses nicht herangezogen werden dürfe. Es sei ausschließlich vom Wortlaut des Exekutionstitels nach dem Sinn der Worte auszugehen, der ihnen gewöhnlich beigelegt werde. Bei einem Anerkenntnisurteil scheide auch die Berücksichtigung von Entscheidungsgründen aus, und es komme nicht darauf an, ob die anerkannte Rechtsfolge wirksam aus den Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei abgeleitet werden hätte können. Ausgehend vom Wortlaut des vorliegenden Exekutionstitels stelle das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten der verpflichteten Partei einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar. Sollte die verpflichtete Partei der Ansicht sein, das behauptete Verhalten entspreche nicht den Tatsachen oder könne nicht als Verstoß gegen den Exekutionstitel angesehen werden, bleibe es ihr überlassen, diese Umstände in einer Klage nach § 36 Abs 1 EO geltend zu machen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt. Zutreffend geht die zweite Instanz davon aus, daß für die Exekutionsbewilligung nicht die materielle Rechtslage, sondern nur der Exekutionstitel maßgebend ist. Es ist nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hätte, sondern nur, wozu er im Exekutionstitel verpflichtet worden ist. Exekutionstitel ist in der Regel nur der Spruch. Das Bewilligungsgericht hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird (ÖBl 1985, 49 mwN). Wenn die üblichen Auslegungsregeln kein Ergebnis zeitigen, gehen Unklarheiten zu Lasten der betreibenden Partei (WBl 1988, 55).

Wenn die Exekution wie im vorliegenden Fall beim Titelgericht beantragt wird, hat dieses an Hand der Aktenlage zu entscheiden. Bei einem Anerkenntnisurteil muß daher in einem solchen Fall auch berücksichtigt werden, welchen Klagsanspruch die verpflichtete Partei anerkannte. Abgesehen davon, daß es ohnedies offenkundig ist, daß die Bezeichnung "O***" eine Wortmarke der klagenden Partei ist, ergab sich damit aber, daß die betreibende Partei die Verletzung einer Wortmarke geltend machte, daraus das entsprechende Klagebegehren ableitete und dann die verpflichtete Partei diesen Klagsanspruch anerkannte.

Unter der Verwendung und dem Gebrauch einer Marke wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Markenschutzrechtes ihre Benützung zur Kennzeichnung eigener Waren, Erzeugnisse, Dienste und dergleichen mit dem geschützten Zeichen eines anderen verstanden (vgl § 1 Abs 1 MarkenschutzG). Niemand darf "pass off his goods as the goods of another". Dies wird im vorliegenden Anerkenntnisurteil durch den Zusatz verdeutlicht, daß der verpflichteten Partei die Verwendung und der Gebrauch der geschützten Bezeichnung nur "im Zusammenhang mit Wettbewerben und/oder Prämierungen" untersagt ist. Wenn die verpflichtete Partei in einem Bericht über einen nicht von ihr durchgeführten Wettbewerb vielleicht wahrheitswidrig und vielleicht ebenfalls unberechtigterweise von der Verleihung eines "O***S" spricht, stellt dies aber nicht den Gebrauch der Wortmarke O*** "im Zusammenhang mit einem Wettbewerb" dar. Die Verwendung des Wortes "im Zusammenhang mit der Berichterstattung" fällt zumindest im Zweifel nicht unter diesen Begriff und damit auch nicht unter das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels. Die von der betreibenden Partei jetzt gewünschte umfangreichere Verpflichtung hätte deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, was nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO iVm den 40, 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E21152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00063.9.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19900627_OGH0002_0030OB00063_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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