TE OGH 1990/6/27 9ObA158/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Ing. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann G***, Installateur, Gallizien, Möchling 11, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franz L***, Installationen, Inhaberin Ulrike A***, Klagenfurt, Flurgasse 59, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 115.709,56 S s.A, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 1989, GZ 7 Ra 91/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juni 1989, GZ 35 Cga 73/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen und Abfertigung mit der Begründung erhoben, er sei von der Beklagten ungerechtfertigt entlassen worden.

Am 25.April 1990 brachte die Beklagte gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision ein; der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Am 16.Mai 1990 wurde vom Landesgericht Klagenfurt über das Vermögen der Beklagten zu 5 S 82/90 das Konkursverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Da Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ein konkursverfangener Anspruch ist und über die vor Konkurseröffnung erhobene Revision der Beklagten bisher noch nicht entschieden wurde, waren die Akten zufolge der ex lege eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückzustellen (4 Ob 551/79).

Anmerkung

E21241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00158.9.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19900627_OGH0002_009OBA00158_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten