TE OGH 1990/6/28 8Ob601/90

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Markus M***, geboren am 24. November 1971, infolge Revisionsrekurses des ae. Vaters Hermann H***, Bäckermeister, Bahnhofstraße 44, 4082 Aschach, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30. April 1990, GZ. 18 R 111/90-86, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 26. Jänner 1990, GZ. 28 P 139/89-83, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den außerehelichen Vater des am 24. November 1979 geborenen mj. Studenten Markus M***, der bei seiner Mutter lebt, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 3.500 anstatt bisher S 2.000 zu Handen der Mutter des Minderjährigen verpflichtet.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses des außerehelichen Vaters bemaß das Gericht zweiter Instanz die Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrages mit S 3.000 und führte in der Begründung seiner Entscheidung an, daß es die Unterhaltsbemessung in Ablehnung der von anderen Gerichten zweiter Instanz angewendeten sogenannten Prozentkomponente auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vornehme. Weil aber der Rekurswerber die Unterhaltserhöhung unter Berufung auf die sogenannte Prozentkomponente bekämpft habe, die von den Gerichtshöfen zweiter Instanz nur teilweise angewendet werde, wurde der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch unzulässig. Es geht hier um die ganz spezielle Frage nach der Zulässigkeit der Unterhaltsbemessung nach bestimmten Prozentsätzen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, die von den Gerichten zweiter Instanz divergierend beurteilt wird. In den Entscheidungen des vierten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 3. April 1990, 4 Ob 532/90, und des sechsten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 1990, 6 Ob 563/90, wurde dazu bereits ausführlich Stellung genommen. Da diese Entscheidungen bisher nicht veröffentlicht wurden, werden dem vorliegenden Beschluß neutralisierte Fotokopien dieser Entscheidungen zur Kenntnis der Vorinstanzen und der Parteien dieses Verfahrens angeschlossen. Eine neuerliche Darlegung der dort geäußerten Gesichtspunkte ist deshalb entbehrlich. Mit jenen Entscheidungen ist der Oberste Gerichtshof seiner Aufgabe nachgekommen, in Erfüllung der Übergangsvorschrift des Art. XLI Z 9 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 die Unterschiede in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in grundsätzlichen Fragen der Unterhaltsbemessung in der aufgezeigten Richtung zu beseitigen (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, insbesondere S 748 Punkt 7). Es besteht demnach in der vom Rekursgericht bezeichneten und als Grund für die Zulässigkeit der weiteren Anfechtung genommenen Rechtsfrage bereits eine Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. Petrasch aaO, S 748, rechte Spalte oben), sodaß das Rekursgericht in dieser Beziehung von einer unrichtigen Annahme ausgegangen ist, als es die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aussprach.

Den vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochenen Leitgedanken ist in der angefochtenen Entscheidung Rechnung getragen worden.

Aus den dargelegten Erwägungen war deshalb der Revisionsrekurs des außerehelichen Vaters als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E21719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00601.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0080OB00601_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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