TE Vwgh Beschluss 2005/11/29 2005/06/0256

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0264 2005/06/0265 2005/06/0266 2005/06/0267 2005/06/0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden des Ing. IH, derzeit J in G,

1. gegen den Bescheid der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Juli 2005, Zl. 1 Vk 86/05 (protokolliert zu Zl. 2005/06/0256), 2. gegen die Bescheide der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, Zlen. 1 Vk 116/05, 1 Vk 176/05, 1 Vk 177/05, 1 Vk 180/05 (protokolliert zu den Zlen. 2005/06/0264 bis 0267), und 3. gegen den Bescheid der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, 1 Vk 59/04 (protokolliert zu 2005/06/0272), alle betreffend Angelegenheiten nach dem StVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zlen. 2005/06/0200 u.a.). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zlen. 2005/06/0200 u.a.).

Gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Beschwerden.

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 26. Juni 2003, 4 P 3354/95f bis 1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt. Der inhaltlich unverändert gebliebene Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft die Vertretung des Beschwerdeführers vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden nicht genehmige. Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 26. Juni 2003, 4 P 3354/95f bis 1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt. Der inhaltlich unverändert gebliebene Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft die Vertretung des Beschwerdeführers vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller "Art". Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden nicht genehmige.

Die Beschwerden, die wegen ihres persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, sind nicht zulässig:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraphen 273 a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Durch die vom Sachwalter abgegebenen Erklärungen, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung der Anbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeschrift ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 273a ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 29. Juli 1998). Durch die vom Sachwalter abgegebenen Erklärungen, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung der Anbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeschrift ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 273 a, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , den angeführten hg. Beschluss vom 29. Juli 1998).

Wien, am 29. November 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060256.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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