TE OGH 1990/7/12 8Ob1518/90

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cäcilia K***, Hausfrau, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Heinz Dieter K***, Lehrer, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 55.307,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28.Februar 1990, GZ 21 b R 12/89-13, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil es nach der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers nicht darauf ankommt, ob der Unterhaltsberechtigte mit der Anrechnung, sondern mit Leistung von Naturalunterhalt einverstanden ist (EFSlg 42.537, 42.538, 55.906; vgl auch EFSlg 50.179), und die Auffassung des Berufungsgerichtes über die Anrechenbarkeit der Rückzahlung des Wohnungskredites durch den Unterhaltspflichtigen bei Einbehaltung der an sich dazu gewidmeten Wohnungsbeihilfe durch die Unterhaltsberechtigte weder Bedenken begegnet noch eine Frage des § 14 Abs. 1 AußStrG darstellt.

Anmerkung

E21475 8Ob1518.90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01518.9.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19900712_OGH0002_0080OB01518_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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