TE OGH 1990/7/20 3Nd4/90

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Veröffentlicht am 20.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Z*** Fitness Sportcenter für Figurkorrektur und Körpertraining Gesellschaft mbH in Wien 18., Kreuzgasse 18, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Susanne S***, Schülerin, St.Stefan 252, wegen S 7.700,- sA, 12 E 1701/90 des Bezirksgerichtes Villach, gemäß § 47 Abs 2 JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Fortführung der Exekutionssache ist das Bezirksgericht Villach zuständig.

Der Beschluß dieses Gerichtes vom 9.3.1990 wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 23.1.1990 wurde der betreibenden Partei die Exekution nach § 294 a EO durch Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten zustehenden Forderung aus in Geld bestehendem Arbeitseinkommen bewilligt. Die Berufsbezeichnung der Verpflichteten war im Antrag mit "Schülerin", ihr Geburtsdatum mit 3.4.1972 und ihre Adresse mit Wien 19, Mitterberggasse 20/17 angegeben. Unter der letztangegebenen Adresse konnte der Verpflichteten die Exekutionsbewilligung laut Postfehlbericht nicht zugestellt werden. Auf die Mitteilung des Drittschuldners, daß die Verpflichtete bei ihm in Villach als Lehrling beschäftigt sei, erklärte sich das Exekutionsgericht Wien mit dem nunmehr rechtskräftigen Beschluß vom 14.2.1990 gemäß § 18 Abs 3 EO für unzuständig und überwies die Exekutionssache gemäß § 44 JN an das "offenbar nicht" unzuständige Bezirksgericht Villach, dem die Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen wurde. Dieses Gericht erklärte sich jedoch mit Beschluß vom 9.3.1990 seinerseits mit der Begründung, daß das Exekutionsgericht Wien zuständig sei, für unzuständig, und legte nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den dadurch ausgelösten negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Da nun beide beteiligten Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig verneint haben, hat der Oberste Gerichtshof als den Gerichten zunächst übergeordnetes Gericht den Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN zu entscheiden.

Der Rechtsauffassung des Bezirksgerichtes Villach kann aber nicht beigepflichtet werden.

Eine rechtskräftige Überweisung enthält eine nach § 46 JN bindende Zuständigkeitsentscheidung. Ein Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, daß das überweisende Gericht doch zuständig sei (MGA ZPO14 § 44 JN/6 f). Der Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 44 JN, womit ein Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat und eine Exekutionssache an ein anderes Gericht überwiesen hat, kann das Gericht, an das überwiesen wurde, nicht dadurch entgehen, daß es, ohne den Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses abzuwarten, seinerseits die Unzuständigkeit wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ausspricht (3 Nd 1/86 ua). Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bezirksgerichtes Villach war daher zu beheben.

Anmerkung

E20935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030ND00004.9.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19900720_OGH0002_0030ND00004_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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